Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässigkeit eines Ablehnungsgesuchs wegen Besorgnis der Befangenheit. Ablehnung der Verlegung des Verhandlungstermins
Orientierungssatz
Ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist unzulässig, wenn es allein dem Ziel dient, einen gerichtlichen Verhandlungstermin zu verhindern. Dies ist der Fall, wenn der Prozessbevollmächtigte und das SG bereits längere Zeit über die Frage einer Terminsverlegung korrespondiert hatten, ohne dass dies den klägerseitig erhofften Erfolg hatte, und der Ablehnungsantrag dem SG vom Prozessbevollmächtigten erst wenige Minuten vor Beginn des Verhandlungstermins per Fax zugeleitet wurde.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache über Entscheidungen der Beklagten im Zusammenhang mit dem Eintritt einer dreiwöchigen Sperrzeit.
Am 5. August 1999 hat die Klägerin bei dem Sozialgericht Itzehoe (SG) gegen die hierzu ergangenen Bescheide vom 31. August 1998 und 22. Dezember 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1999 Klage erhoben. Mit Verfügung vom 8. Juni 2001 beraumte der Richter am Sozialgericht W. (RiSG W.) als Vorsitzender der zuständigen Kammer des SGs Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 3. Juli 2001, 9.30 Uhr, an. Nachdem ihnen die Ladung am 12. Juni 2001 zugestellt worden war, baten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Juni 2001- eingegangen bei Gericht am 18. Juni 2001 - wegen Terminsverhinderung des allein sachbearbeitenden Rechtsanwalts T. um Verlegung des Verhandlungstermins. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass Rechtsanwalt T. am selben Tage um 10.00 Uhr einen bereits seit längerem anberaumten Haupttermin nebst voraussichtlicher Beweisaufnahme vor dem Landgericht Hamburg wahrzunehmen habe. Hierauf teilte RiSG W. mit Schreiben vom 18. Juni 2001 mit, dass besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art vorliegend nicht ersichtlich seien, weshalb gebeten werde, einen Praxiskollegen zum Termin zu schicken. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin antworteten mit Schreiben vom 22. Juni 2001, dass eine Terminswahrnehmung durch einen Kollegen der Kanzlei im Vertretungswege nicht möglich sei. Ein Kollege befinde sich in der Zeit in seinem Jahresurlaub, ein weiterer habe an dem fraglichen Tag eigene Gerichtstermine wahrzunehmen. Es werde angeregt, die Sache am 3. Juli 2001 auf 14.00 Uhr umzuterminieren; zu diesem Zeitpunkt sei eine Terminswahrnehmung durch den Sachbearbeiter möglich. RiSG W. antwortete mit Schreiben vom 26. Juni 2001, dass eine Verlegung auf einen späteren Termin nicht möglich sei. Im Hinblick auf das Alter des Rechtsstreits halte er die bei einer Absetzung des Termins zwangsläufig eintretende mehrmonatige Verzögerung auch für nicht vertretbar. Er müsse die Prozessbevollmächtigten der Klägerin daher bitten, die Terminswahrnehmung anderweitig zu regeln. Mit Schriftsatz vom 28. Juni 2001 - am selben Tag per Fax übersandt - teilten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit, dass aus den Gründen des Schreibens vom 22. Juni 2001 eine Sicherstellung der anderweitigen Vertretung der Klägerin im Termin am 3. Juli 2001, 9.30 Uhr, nicht möglich sei. Es werde deshalb angesichts des Anspruchs der Klägerin auf ein faires Verfahren und ihres verfassungsrechtlichen Anspruchs auf rechtliches Gehör beantragt, diesen Termin abzuberaumen. RiSG W. verfügte auf diesen Eingang "z.T." (zum Termin). Nach Angaben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde seitens des SG fernmündlich mitgeteilt, dass eine Terminsverlegung nicht erfolge.
Mit einem per Fax am 3. Juli 2001, 9.11 Uhr abgesandten Schreiben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wurde RiSG W. bei Wiederholung des bisherigen Vorbringens und Hinweis auf die nicht erfolgte Terminsabberaumung wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
In der Niederschrift der an diesem Tag um 9.30 Uhr eröffneten Sitzung des SGs, an der außer RiSG W. der ehrenamtliche Richter J. und die ehrenamtliche Richterin L. teilnahmen, heißt es:
"Dem Vorsitzenden wird ein Fax des Kläger-Prozessbevollmächtigten ausgehändigt. Der Vorsitzende verliest das Fax der Kläger-Prozessbevollmächtigten. Nach Beratung erklärte der Vorsitzende: "Die Kammer ist der einhelligen Auffassung, dass damit rechtsmissbräuchlich eine Terminsverlegung erzwungen werden soll und ist daher nicht bereit, dieses Vorbringen zu berücksichtigen.
Mit Urteil vom selben Tage hat das SG die Klage abgewiesen. Wie sich aus der den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11. Juli 2001 zugestellten schriftlichen Ausfertigung ergibt, hat das SG die Berufung nicht zugelassen.
Das den RiSG W. betreffende Ablehnungsgesuch ist mit einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters am 13. Juli 2001 dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht (LSG) vorgelegt worden (Az. L 3 SF 25/01 SAB).
Mit einem am 13. Juli 2001 bei dem SG eingegangene...