Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Heizkostenbeihilfe für ein selbst bewohntes Haus
Orientierungssatz
1. Die Angemessenheit der Heizkosten orientiert sich an der angemessenen Größe der Wohnung. Eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern im Rahmen des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB 2 ist bei der Angemessenheitsprüfung nicht gerechtfertigt. Hauseigentümer, die Sozialleistungen beziehen, dürfen nicht besser gestellt werden als diejenigen, die zur Miete wohnen.
2. Ein Hausgrundstück ist hinsichtlich der Heizungskosten nicht geschützt. Reichen die Einkünfte nicht aus, die Hauskosten zu tragen, muss auch ein im Eigentum stehendes Haus veräußert werden.
3. Die Gewährung höherer Heizkosten für eine Übergangszeit von sechs Monaten analog § 22 Abs. 1 S. 2 SGB 2 ist ausgeschlossen. Die Vorschrift regelt eine Übergangszeit nur für die Miete.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 3. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger begehren eine höhere Heizungsbeihilfe für die Zeit von Januar bis April 2005.
Sie bewohnen laut eines Beschlusses des Sozialgerichts Schleswig vom 15. Februar 2006 (S 9 AS 94/06 ER) ein 190 qm großes Eigenheim in ländlicher Gegend auf einer Grundstücksfläche von 1.548 qm. Sie erhalten seit 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II), in Höhe von 1.174,26 EUR monatlich wegen der Größe des Hauses darlehensweise.
Ihnen wurde mit Bescheid der Beklagten vom 3. März 2005 für die Zeit von Januar bis April 2005 eine Heizungsbeihilfe in Höhe von 434,83 EUR für Heizöl bewilligt. Dem lag die Annahme einer Höchstgrenze für angemessenen Wohnraum für zwei Personen von 60 qm zugrunde, von denen 45 qm als beheizbare Fläche angenommen wurde, für 16,91 EUR/Quadratmeter. Dies war der von dem Kreis Stormarn ermittelte Betrag für eine Heizungsbeihilfe für feste Brennstoffe. Der Betrag für Heizöl belief sich auf 14,16 EUR/qm. Aufgrund des in dem Bescheid geforderten Verwendungsnachweises legten die Kläger eine Heizölrechnung vom 10. März 2005 über 1.007 Liter zu Gesamtkosten von 520,84 EUR vor.
Mit Schreiben vom 17. März 2005 legten die Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 2005 zurückgewiesen wurde.
Die Kläger haben am 3. Mai 2005 Klage erhoben und zur Begründung ausgeführt, sie hätten in der Heizperiode 2004/2005 Heizkosten in Höhe von 8,43 EUR/qm gehabt. Allerdings seien nicht 45 qm als beheizbare Fläche zugrunde zu legen, sondern die tatsächliche Wohnfläche des Hauses. Für die Monate Januar bis April 2005 ergebe sich somit ein Anspruch für die Kosten für Heizöl von 987,32 EUR. Ihr Haus sei als Eigentum geschützt. Dann müssten auch die tatsächlichen Heizkosten übernommen werden, denn anderenfalls würde das eigentlich geschützte Eigentum verlorengehen. Insofern läge bei ihnen ein Sonderfall vor, so dass Abweichungen von der pauschalierten Gewährung von einer Heizkostenbeihilfe vorzunehmen seien, wie das auch in den Bearbeitungshinweisen des Kreises Stormarn für die Heizungsbeihilfe aufgeführt sei.
Die Kläger haben beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 3. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2005 abzuändern und eine Heizkostenbeihilfe von weiteren 507,29 EUR zu gewähren, hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, die Berufung zuzulassen.
Sie hat ausgeführt, dass der Heizungsbedarf durch eine Heizkostenpauschale abgedeckt werde. Dabei werde als beheizbare Fläche von der angemessenen Wohnfläche für zwei Personen von 60 qm ausgegangen und davon 75 % = 45 qm in Ansatz gebracht. Für den Kreis Stormarn sei für die Heizperiode 2004/2005 ein Preis von 14,16 EUR pro Quadratmeter ermittelt worden. Fälschlicherweise sei bei der Berechnung der gewährten Heizungsbeihilfe von dem Betrag für feste Brennstoffe ausgegangen worden. Dadurch seien die Kläger aber nicht beschwert. Einen Anspruch auf eine höhere Beihilfe hätten sie nicht.
Mit Urteil vom 3. April 2007 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. März 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 2005 verurteilt, an die Kläger eine weitere Heizkostenbeihilfe von 50,65 EUR zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Außerdem hat das Sozialgericht die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte habe fehlerhaft nur 75 % der für zwei Personen angemessenen Wohnfläche von 60 qm der Berechnung der Heizungsbeihilfe zugrunde gelegt. Stattdessen seien jedoch 100 % der angemessenen Wohnfläche zu berücksichtigen. Insofern ergebe sich für die Zeit von Januar bis April 2005 ein weitergehender Anspruch auf 50,65 EUR an Heizkostenbeihilfe.
Einen darüber hinausgehenden Anspruch hätten die Kläger jedoch nicht, denn es sei nicht die tatsächliche Wohnfläche anzusetzen, sondern nur die für zwei Personen angemessene Flä...