Entscheidungsstichwort (Thema)
sozialgerichtliches Verfahren. Berufungsausschluss. Arbeitslosengeld II. angemessene Heizkosten. selbst genutzte Eigentumswohnung. Schonvermögen. Gleichbehandlung von Eigentümern und Mietern. keine höheren Aufwendungen für Heizung über § 22 Abs 1 S 2 SGB 2. Verfassungsmäßigkeit
Orientierungssatz
1. Wird der in § 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG geregelte Wert des Beschwerdegegenstandes (500 Euro) in einem Bewilligungszeitraum gem § 41 Abs 1 S 4 SGB 2 nicht erreicht, so kann dies nicht zum Ausschluss der Berufung führen, wenn in allen Bewilligungszeiträumen die gleiche Rechtsgrundlage gilt und in allen Bewilligungszeiträumen die Frage in Streit steht, welche Wohnungsgröße nach § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 zugrunde zu legen ist.
2. Zur Vermeidung einer Ungleichbehandlung von Wohnungseigentümern einerseits und Mietern andererseits ist für die Bemessung der Unterkunfts- und Heizkosten nur auf die Größe einer angemessenen Mietwohnung abzustellen, deren Größe sich an den Verwaltungsvorschriften zur Förderungsfähigkeit von Wohnraum im sozialen Wohnungsbau orientiert (hier: 50 qm für einen 1-Personen-Haushalt). Es ist im Hinblick auf Art 3 Abs 1 GG nicht zu rechtfertigen, im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bei § 22 Abs 1 SGB 2 Eigentümer gegenüber Mietern zu privilegieren.
3. Die Übergangsfrist des § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 aF findet nur für die Unterkunftsaufwendungen, nicht aber für die Heizkosten Anwendung.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 23. Mai 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in der Berufungsinstanz noch um den Anspruch der Klägerin auf Erstattung höherer Heizkosten für die Zeit von Mai 2005 bis Juni 2006.
Die Klägerin ist Eigentümerin einer Dreizimmerwohnung in P., die sie in dem hier streitigen Zeitraum bewohnte. Sie erhält seit 2005 von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Davor bezog sie vom 6. September 2004 an Arbeitslosenhilfe, davor Arbeitslosengeld. Erstmals bewilligte die Beklagte ihr mit Bescheid vom 20. November 2004 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 666,42 EUR. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, da sie die Zusammensetzung der Kostenrechnung für die Unterkunft nicht verstehe. Mit Änderungsbescheid vom 29. März 2005 gewährte die Beklagte höhere Kosten für die Heizung und zwar monatlich pauschal mit 1,02 EUR/qm. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der Begründung, dass die tatsächlichen Abschlagszahlungen für ihre knapp 76 qm große Wohnung nach einer Gaspreiserhöhung ab 1. Mai 2005 bei monatlich 72,00 EUR lägen (vorher 64,00 EUR). Mit Widerspruchsbescheid vom 29. April 2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und setzte den mit Bescheid vom 29. März 2005 bestimmten monatlichen Leistungsbetrag von insgesamt 725,05 EUR auf nunmehr 721,43 EUR neu fest. Als Berechnungsgrundlage für die Heizkosten sei die für eine Person angemessene Wohnfläche von ca. 45 bis 50 qm zu berücksichtigen. Danach ergebe sich rechnerisch ein Betrag in Höhe von 51,00 EUR monatlich an maximal angemessenen Heizkosten (1,02 EUR x 50 qm Wohnfläche). Weiterhin könne die Klägerin monatliche Belastungen von 165,43 EUR für ihre Eigentumswohnung als Kosten der Unterkunft geltend machen sowie die Regelleistungen von 345,00 EUR.
Hiergegen hat die Klägerin am 26. Mai 2005 Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Klage richte sich dagegen, dass ihr lediglich Heizkosten in Höhe von monatlich 51,00 EUR gewährt worden seien, ihre tatsächlichen Kosten jedoch bei 64,00 EUR bis April 2005 und ab Mai 2005 bei 72,00 EUR lägen, zuletzt also 21,00 EUR monatlich mehr. Die Entscheidung über die Angemessenheit der Wohnkosten könne nur einheitlich ergehen. Sei die von ihr bewohnte Eigentumswohnung hinsichtlich der Wohnfläche als angemessen anzusehen, umfasse dies die tatsächlichen Aufwendungen und in diesem Zusammenhang das Beheizen dieser Wohnung. Eine Reduzierung der Kosten sei nicht möglich. Eine Untervermietung sei schon wegen der Größe des Bades (4,38 qm) unzumutbar. Sie versuche, die Wohnung äußerst sparsam zu heizen. Ungünstig sei allerdings, dass sowohl die Wohnung über ihr als auch die darunter gelegenen Räume nicht beheizt würden. Es fehle an einer dem heutigen Standard entsprechenden Wärmedämmung der 1958 in Schnellbauweise errichteten Wohnanlage. Ein Gutachten, das von der Wohnungseigentümergemeinschaft eingeholt worden sei und vorgelegt werde, ergebe, dass die Kellerwände feucht seien und die Fassaden nicht dem heutigen Stand der technischen Entwicklung entsprächen. Zudem habe sie zur Senkung der Heizkosten auf eigene Kosten einen Raumtemperaturregler “Ceracontrol„ angeschafft. Soweit die Beklagte in den nachfolgenden Bewilligungsbescheiden für die Zeit bis 30. Juni 2006 wiederum einen Höchstbetrag von mo...