Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. selbst genutztes Hausgrundstück. Angemessenheit der Heizkosten. Produkttheorie. Angemessenheitsmaßstab
Orientierungssatz
1. Bei einer selbstbetriebenen Heizungsanlage sind grundsätzlich die Aufwendungen für die periodische Beschaffung von Heizöl sowie für deren Wartung und Instandhaltung als angemessen anzusehen, es sei denn, deren Höhe lässt auf ein unwirtschaftliches und damit unangemessenes Heizverhalten schließen.
2. Die tatsächlichen Kosten für Heizung im selbstgenutzten Eigenheim sind jedenfalls dann angemessen iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2, wenn die tatsächlichen Unterkunftskosten iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB 2 vom Leistungsträger erbracht werden und die Summe aus den Unterkunfts- und Heizkosten hinsichtlich der festgelegten Unterkunfts- und Heizkostenobergrenzen des Leistungsträgers für Mietwohnungen nicht überschritten werden.
Nachgehend
Tenor
1. |
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 4. Mai 2006 wird zurückgewiesen. |
2. |
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Auf die Anschlussberufung der Kläger werden das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 4. Mai 2006 und die Bescheide vom 23. November 2004 und 3. Juni 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Juni 2005 geändert. |
3. |
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Die Beklagte wird verurteilt, den Klägern vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Aufwendungen für Heizung in Höhe von 115,16 EUR monatlich zu gewähren. |
4. |
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Die Beklagte trägt die Kosten der Kläger für beide Instanzen. |
5. |
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Die Revision wird zugelassen. |
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005 nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewährenden Kosten für Heizung.
Der ... 1944 geborene Kläger und die ... 1947 geborenen Klägerin bewohnen ein ca. 150 qm großes, 1970 bezugsfertig gewordenes Eigenheim (Wohnfläche ca. 100 qm) in B. Am 1. September 2004 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II. Dabei gab er an, Kosten für die Ölheizung und die Unterhaltung der Heizungsanlage in Höhe von 136,43 EUR (Heizöl 115,16 EUR, Öltankreinigung für fünf Jahre 11,25 EUR, Öltank-TÜV für fünf Jahre 1,64 EUR, Brenner- und Kesselreinigung 8,38 EUR) monatlich aufbringen zu müssen.
Mit Bescheid vom 23. November 2004 gewährte die Beklagte den Klägern Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 1. Januar 2005 bis 30. Juni 2005 in Höhe von monatlich 133,01 EUR unter Berücksichtigung von monatlichem Einkommen der Klägerin aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von 400,00 EUR sowie Arbeitslosengeld I in Höhe von 420,60 EUR. Bei der Berechnung setzte die Beklagte Kosten für die Unterkunft (Hauslasten) in Höhe von 119,44 EUR und für die Heizung in Höhe von 59,14 EUR (insgesamt 188,58 EUR) an. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 29. November 2004 Widerspruch ein und machte geltend, die Höhe der gewährten Leistungen für die Unterkunft erscheine ihm zu niedrig.
Dem Widerspruch half die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2005 hinsichtlich anderer - hier nicht mehr streitiger - Punkte ab. Darüber hinaus führte sie aus: Nach den mit dem Leistungsantrag vorgelegten und nachgewiesenen Unterlagen seien für das Haus Am B, in B folgende monatliche Hauskosten zu zahlen:
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Grundsteuer |
33,67 EUR |
Abfallgebühren |
11,00 EUR |
Wasser |
19,00 EUR |
Abwasser |
28,00 EUR |
Gebäudeversicherung |
20,98 EUR |
Schornsteinfeger |
5,15 EUR |
TÜV für Heizung (alle 5 Jahre erforderlich) |
1,64 EUR |
(98,60/5 Jahre/12 Monate) |
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Heizung |
115,16 EUR |
Gemäß § 22 (1) SGB II seien lediglich die angemessenen Heizkosten zu übernehmen. Nach den Richtlinien des Kreises R-E seien für einen 2-Personen-Haushalt Heizkosten in Höhe von 53,55 Euro angemessen. Folglich wären als Kosten der Unterkunft und Heizung lediglich 172,99 EUR zu berücksichtigen. Soweit im Bescheid vom 23. November 2005 für die Monate Januar bis Juni Leistungen für Unterkunft und Heizung zu Unrecht in Höhe von 188,58 EUR erbracht worden seien, habe es sein Bewenden.
In Ausführung des Widerspruchsbescheides änderte die Beklagte mit Bescheid vom 1. Juni 2005 die Bewilligung der Leistung dahingehend ab, dass sie den Klägern für die Januar 2005 Leistungen in Höhe von 453,44 EUR und vom 1. Februar 2005 bis zum 30. Juni 2005 von 437,52 EUR monatlich bewilligte.
Gegen die Bescheide vom 23. November 2004 und 1. Juni 2005 in der Fassung Widerspruchsbescheid vom 1. Juni 2005 hat der Kläger am 29. Juni 2005 vor dem Sozialgericht Schleswig Klage hoben. In der mündlichen Verhandlung ist die Ehefrau des Klägers als Klägerin in das Rubrum aufgenommen worden.
Zur Begründung ihrer Klage haben die Kläger im Wesentlichen ausgeführt: Die Angemessenheit der Unterkunft sei von der Beklagten nicht bemängelt worden. Sie bewohnten ein selbstgenutztes Hausgrundstück, das nach § 12 Abs. 3 SGB II angemessen sei. Die damit verbundenen He...