Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Angemessenheit der Heizungskosten bei unangemessener Unterkunft. fehlende Anhaltspunkte für unwirtschaftliches Heizverhalten. Übernahme der Vorauszahlungen im Übergangszeitraum
Leitsatz (amtlich)
Solange der Leistungsträger die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in einer Mietwohnung nach § 22 Abs 1 S 2 SGB 2 (idF bis zum 31.7.2006) trägt, hat er auch die tatsächlichen Kosten der Heizung zu gewähren, es sei denn, dass unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegt.
Tenor
1. Die Berufung der Beklagtengegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 24. November 2006 wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerinnen für beide Instanzen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (noch) über die Höhe der von der Beklagten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zu gewährenden Kosten für Heizung.
Die Klägerin zu 1) ist gehörlos und hat einem Grad der Behinderung von 100. Sie bewohnt seit dem 1. April 2005 mit ihrer minderjährigen Tochter (…), Klägerin zu 2) eine 122 qm große 5-Zimmerwohnung in H., für die eine Bruttokaltmiete von 600,00 EURO sowie eine monatliche Pauschale für Heizung und Warmwasser in Höhe von 120,00 EUR an die E.ON Hanse AG. zu entrichten sind. Die Wohnung wird mit Gas beheizt. Die Klägerin zu 1) bezog bis zum 1. September 2005 Arbeitslosengeld in Höhe von 698,40 EUR monatlich sowie bis zum 30. August 2005 Wohngeld in Höhe von 123,00 EUR monatlich. Die Klägerin zu 2) hatte in dem streitgegenständlichen Zeitraum Einkommen in Form von Kindergeld in Höhe von 154,00 EUR monatlich und Unterhalt in Höhe von 249,00EUR monatlich.
Am 18. Mai 20.05 beantragte die Klägerin zu 1) bei der Beklagten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für sich und ihre Tochter. Die Beklagte erließ am 2. September 2005 insgesamt zwei Bescheide.
Mit Bescheid 1) vom 2. September 2005 gewährte die den Klägerinnen Leistungen vom 18. Mai 2005 bis 31. Mai 2005 in Höhe von 17,54 EUR monatlich, vom 1. Juni bis 31. August in Höhe von 37,60 EUR monatlich sowie für September 2005 in Höhe von 712,72 EUR und Oktober 2005 in Höhe von 736,00 EUR. Dabei berücksichtigte die Beklagte die tatsächlichen Kosten für Heizung und Unterkunft (ohne Warmwasser) in Höhe von 710,00 EUR. Mit Bescheid 2) vom 2. September 2005 bewilligte die Beklagte Leistungen für den Monat September 2005 in Höhe von 656,27 EUR und Oktober 2005 in Höhe von 702,50 EUR. Dabei wurden Kosten für Heizung für September 2005 von 53,55 EUR und Oktober 2005 von 76,50 EUR zugrunde gelegt.
Die Beklagte wies die Klägerin zu 1) mit Schreiben vom 2. September 2005 darauf hin, dass unangemessene Unterkunftskosten längstens für sechs Monate als Bedarf zu berücksichtigen seien. Die Klägerin zu 1) müsse bei Überschreitung der angegebenen Höchstbeträge damit rechnen, dass ab 1. März 2006 nur nach der Höchstbetrag übernommen werde.
Mit Änderungsbescheid vom 8. September 2005 bewilligte die Beklagte den Klägerinnen Leistungen für den Monat September 2005 in Höhe von 779,27 EUR und für . den Monat Oktober 2005 in Höhe von 825,59 EUR mit der Begründung, dass das Wohngeld ab 1. September aus der Berechnung genommen worden sei.
Am 23. September 2005 legte die Klägerin zu 1) Widerspruch gegen die ihr zugegangenen Bewilligungsbescheide vom 2. September 2005 und den Änderungsbescheid vom 8. September 2005 ein und machte u.a. geltend, dass es nicht sein könne, dass die tatsächlichen Unterkunftskosten für sechs Monate übernommen würden, die Heizkosten jedoch nicht. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin zu 1) gegen die Bescheide vom 1. September 2005 und 8. September 2005 mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006 zurück und führte zur Begründung aus: Für die Ermittlung der angemessenen Heizkosten sei nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für die öffentliche und private Fürsorge bei einem 2-Personen-Haushalt von einer angemessenen zu beheizenden Wohnfläche von 45 qm auszugehen. In dem Zeitraum vom 1. September 2005 bis 30. September 2005 würden 1,19 EUR sowie ab 1. Oktober 2005 1,70 EUR für diese Wohnfläche bewilligt. Dadurch ergebe sich für September ein Heizkostenzuschuss in Höhe von 53,55 EUR und für den Oktober in Höhe von 36,50 EUR.
Am 9. Februar 2006 hat die Klägerin zu 1) Klage beim Sozialgericht Schleswig erhoben.
Das Sozialgericht hat die Tochter der Klägerin zu 1) (…) in das Rubrum aufgenommen.
Die Klägerinnen haben beantragt,
den Bescheid vom 2. September 2005, soweit er über die Leistungen vom Zeitraum September bis Oktober 2005 entscheidet, in der Gestalt des Abänderungsbescheides vom 8. September 200 , 5 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen höhere . Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlicher Heizkosten zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat sie sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen.
Das Sozialgericht hat die Beklagte...