Orientierungssatz

Parallelentscheidung zu dem Urteil des LSG Schleswig vom 1.10.2019 - L 4 KA 55/17, das vollständig dokumentiert ist.

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts K vom 29. August 2017, die Bescheide vom 28. Juni 2013 betreffend die Ärzte Privatdozent Dr. G und Prof. Dr. H in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juli 2014 und die Bescheide vom 14. Januar 2014 und 5. September 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2017 aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet die Klägerin hinsichtlich des Honorars für das Quartal III/2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.362,65 € festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Höhe des Honoraranspruchs der Klägerin für das Quartal III/2013.

Die Klägerin betreibt als gemeinnütziges Unternehmen ein Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) mit vier Standorten (Ambulanzzentrum K, Ambulanzzentrum L, Ambulanzzentrum M und Ambulanzzentrum F), das zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Sie beschäftigt - soweit hier entscheidungserheblich - Fachärzte für Transfusionsmedizin und für Pathologie mit anteiligen Vertragsarztsitzen.

Der bis zum Quartal III/2013 geltende Honorarverteilungsmaßstab (HVM) der Beklagten verteilte die Vergütung der Vertragsärzte auf der Grundlage von Regelleistungsvolumina (RLV) und qualifikationsgebundener Zusatzvolumina (QZV). Hierzu bezog sich Teil B Ziffer 1.1 (1) Satz 1 HVM auf den als Anlage 1 dem HVM beigefügten Beschluss des Bewertungsausschusses (BewA) vom 26. März 2010. Teil B Ziffer 1.1 (2) enthielt für die Quartale II und III/2013 folgende Honorarverteilungsregelung:

Abweichend von (1) wird Ärzten mit anteiligen Arztstellen ein Gesamtvolumen (Regelleistungsvolumen, QZV und Praxisbesonderheiten) maximal bis zum anteiligen Durchschnitt der Arztgruppe zugewiesen.

Teil C 1. (1) bestimmte, dass für Arztgruppen, für die kein RLV oder keine zeitbezogene Kapazitätsgrenze vorgesehen ist, die sachlich/rechnerisch anerkannte Leistungsmenge zu den Preisen der regionalen Euro-Gebührenordnung vergütet wird, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Gleiches gilt für Leistungen aus Vorwegabzügen nach Teil A Ziffer 3 (2) und 3 (3) des HVM. Zum 1. April 2013 (in Kraft bis 30. September 2013) wurden an Teil C 1.die Abs. 3 bis 6 angefügt:

(3) Abweichend von (1) und (2) unterliegen Ärzte und Psychotherapeuten mit einer anteiligen Arztstelle aus Gründen der Verhinderung der übermäßigen Ausdehnung der vertragsärztlichen Tätigkeit einer arztgruppenspezifischen Vergütungsobergrenze. Die Vergütungsobergrenze bemisst sich nach dem entsprechenden anteiligen arztstellengewichteten durchschnittlichen Umsatz seiner Arztgruppe im Vorjahresquartal. Diese Regelung bezieht sich für

- Ärzte, die der RLV-Systematik (Regelleistungsvolumina, QZV und Praxisbesonderheiten) unterliegen, auf ihre Honorare innerhalb der RLV-Systematik

- Ärzte, deren Leistungen zeitbezogenen Kapazitätsgrenzen unterliegen, auf ihre Honorare innerhalb der Kapazitätsgrenzen

- für die übrigen Ärzte auf ihre Honorare innerhalb der MGV.

Honoraranteile außerhalb der MGV sowie Kostenerstattungen nach Kapitel 40 EBM bleiben unberücksichtigt.

(4) Vergütungsanteile oberhalb der Vergütungsobergrenze werden abgestaffelt vergütet. Der Abstaffelungsfaktor beträgt 0,1. Der von der KVSH einbehaltene Honoraranteil ((Vergütung - Vergütungsobergrenze) x 0,9) wird den Honorarausgleichsfonds zugeführt.

(5) Von den Regelungen in (3) und (4) können Ärzte ausgenommen werden, die einen vorherigen Arztsitz anteilig übernommen haben.

(6) Ein Ausgleich zwischen den Ärzten in einer Berufsausübungsgemeinschaft kann nur in besonderen Fällen auf Antrag vorgenommen werden. Dies gilt auch für Ärzte in Medizinischen Versorgungszentren.

Die Klägerin beschäftigte im Quartal III/2013 am Standort L unter anderem die Fachärzte für Transfusionsmedizin Privatdozent Dr. G (0,25) und Prof. Dr. H (0,5). Die Beklagte teilte der Klägerin mit Bescheid vom 28. Juni 2013 Vergütungsobergrenzen für die beschäftigten Ärzte mit. Privatdozent Dr. G wies sie eine Vergütungsobergrenze in Höhe von 25.637,27 € (0,25 von 102.549,07 €) und Prof. Dr. H in Höhe von 51.274,53 € (0,5 von 102.549,7 €) zu.

Gegen die Mitteilungen legte die Klägerin am 10. Juli 2013 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23. Juli 2014 zurückwies.

Dagegen hat die Klägerin am 22. August 2014 beim Sozialgericht K Klage erhoben.

Mit Bescheid vom 14. Januar 2014 teilte die Beklagte der Klägerin das Honorar für das Quartal III/2013 für den Standort L in Höhe von 971.760,20 € mit. Dabei vergütete sie die von Privatdozent Dr. G in Höhe von 48.668,05 € erbrachten Leistungen mit 27.940,35 € und die von Prof. Dr. H in Höhe von 53.189,51 € erbrachten Leistungen mit 51.466,04 €. Dagegen legte die Klägerin am 31. Januar 2014 Widerspruch ein. Mit Bescheid vom 5. September 2013 teilte das HVM-Team...

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