Leitsatz (amtlich)

Das Vorliegen eines Härtefalles zwingt das LArbA nicht schon zum vollständigen oder auch nur teilweisen Erlaß der Ausgleichsabgabe, sondern lediglich zur Ausübung des ihm insoweit eingeräumten pflichtgemäßen Ermessen, wobei es zu beachten hat, daß der Ausgleichsabgabe eine dreifache Aufgabe zukommt (Antriebsfunktion, Ausgleichsfunktion, Mittelbeschaffung für die Durchführung der Schwerbeschädigtenfürsorge).

 

Leitsatz (redaktionell)

Das Landesarbeitsamt ist nicht verpflichtet, die festgestellte Ausgleichsabgabe in vollem Umfang zu erlassen, wenn der im Gesetz beispielhaft genannte Härtefall vorliegt, daß der Arbeitgeber trotz eigener Bemühungen der Pflicht zur Beschäftigung Schwerbeschädigter nicht nachkommen und das Arbeitsamt ihm Schwerbeschädigte nicht nachweisen konnte.

Ein Rechtsanspruch des Arbeitgebers auf Erlaß oder Herabsetzung der Ausgleichsabgabe besteht nicht; Herabsetzung und Erlaß sind vielmehr ausschließlich in das pflichtgemäße Ermessen des Landesarbeitsamtes gestellt. Die Ausgleichsabgabe hat die Aufgabe, ausgleichend zu wirken. Sie soll den wirtschaftlichen Vorteil zumindest teilweise ausgleichen, der dem Arbeitgeber bei der Nichtbesetzung von Pflichtplätzen daraus erwächst, daß er insoweit die mit der Beschäftigung von Schwerbeschädigten in vielen Fällen verbundenen, nicht unerheblichen Mehrausgaben einspart. Die Ausgleichsabgabe soll mithin verhindern, daß Arbeitgeber, die - aus welchen Gründen auch immer nicht alle ihre Schwerbeschädigtenpflichtplätze besetzen können, infolge dieser Nichtbesetzung günstiger zu kalkulieren vermögen und deshalb wettbewerbsfähiger sind als Konkurrenten, deren Pflichtplätze sämtlich mit Schwerbeschädigten besetzt wurden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8022399

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