Verfahrensgang
VG Bremen (Urteil vom 08.10.1981; Aktenzeichen 3 A 44/78) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 8. Oktober 1981 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von DM 50,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, wehrt sich gegen ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz.
Sie besaß 1975 das Fangfabrikschiff „…” mit 65 Arbeitsplätzen an Bord. Arbeitsplätze an Land hatte die Klägerin nicht. Ihre Verwaltungsaufgaben ließ sie durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, …, durchführen. An Bord ihres Seeschiffes beschäftigte die Klägerin keine Schwerbehinderten.
Die Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer und Schwerbehinderte der Beklagten stellte durch Bescheid vom 1.12.1976 über die zu zahlende Ausgleichsabgabe gern. § 8 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) i.d.F. v. 29.4.1974 fest, daß die Klägerin für unbesetzte Pflichtplätze für das Jahr 1975 eine Ausgleichsabgabe von 4.800,– DM zu zahlen habe.
Die Klägerin erhob Widerspruch mit der Begründung, daß die Zahlung einer Ausgleichsabgabe in ihrem Fall ausgeschlossen sei, da sie aufgrund der gesetzlichen Vorschriften auf ihrem Seeschiff Schwerbehinderte nicht beschäftigen dürfe.
Der Widerspruchsausschuß bei der Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer und Schwerbehinderte wies den Widerspruch durch Bescheid v. 3.1.1978, per Einschreiben zur Post gegeben am 2.2.1978, als unbegründet zurück: Nach dem Gesetz sei es für die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe unerheblich, aus welchen Gründen die Beschäfftigungspflicht nicht erfüllt werde.
Am 17.2.1978 hat die Klägerin Klage vor den Verwaltungsgericht erhoben und die Aufhebung der Bescheide beantragt.
Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt.
Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil v. 8. Oktober 1981, auf das Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Das Urteil wurde der Klägerin am 23. Oktober 1981 zugestellt.
Am 23. November 1981 hat sie Berufung eingelegt, sie begründet ihre Berufung wie folgt:
Ein Arbeitgeber, der durch gesetzliche Vorschriften oder, wie in vorliegenden Fall, durch rechtlich begründete tatsächliche Hindernisse einen Schwerbeschädigten nicht beschäftigen könne, sei auch nicht zur Zahlung einer Ausgleichsabgabe verpflichtet. Denn die Zahlungspflicht nach dem Schwerbehindertengesetz knüpfe an die Beschäftigungspflicht an und nicht umgekehrt. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts v. 26.5.1981 (NJW 1981, 2107 ff.) spreche nicht gegen diese von ihr, der Klägerin, allein für richtig gehaltene Auslegung des Schwerbehindertengesetzes, denn das Bundesverfassungsgericht habe die Frage eines Beschäftigungsverbotes überhaupt nicht behandelt. Sie habe außerhalb des Vorlagebeschlusses gelegen. Auch der Gleichheitssatz erfordere nicht ihre Heranziehung zur Ausgleichsabgabe. Verfassungsrechtlich bedenklich sei vielmehr die von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht vertretene Gegenmeinung.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und den Feststellungsbescheid der Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer und Schwerbehinderte v. 1.12.1976 und den Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses bei der Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer und Schwerbehinderte v. 3. Januar 1978 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen v. 8.10.1981 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte hält das Urteil des Verwaltungsgerichts für richtig. Nach den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Grundsätzen sei nicht ersichtlich, daß der vorliegende Fall anders zu beurteilen wäre als die Fälle, mit denen sich das Bundesverfassungsgericht befaßt hätte. Es könne nicht angenommen werden, daß ein Arbeitgeber, der aus rechtlichen Gründen seiner Beschäftigungspflicht nicht genügen könne, gegenüber demjenigen, der sie aus tatsächlichen Gründen nicht erfüllen könne, besserstehen solle. Eine solche Unterscheidung sei nach Sinn und Zweck der Ausgleichsabgabe, insbesondere auch im Hinblick auf die ihr innewohnende Ausgleichsfunktion, nicht vertretbar.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze, die angefochtenen Behördenentscheidungen und die Sitzungsprotokolle.
Der den vorliegenden Fall betreffende Auszug aus der bei der Hauptfürsorgestelle für Kriegsopfer und Schwerbehinderte geführten Akte (Az.: 85152) war Gegenstand der mündlichen Verhandlung, soweit das Urteil darauf beruht.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist nicht begründet.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Ermächtigungsgrundlage für...