Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausgleichsabgabe nach dem SchwbG
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Urteil vom 14.12.1982; Aktenzeichen 2 K 344/82) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14. Dezember 1982 – 2 K 344/82 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Veranlagung zu einer Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz.
Der Kläger unterhält eine Fußballmannschaft, mit der er sich i.S.v. § 68 Nr. 7 b AO am Berufsfußball beteiligt. Der Beklagte zog ihn mit Bescheiden vom 7.10. und 15.11.1977 für das Jahr 1976 für jeden nicht mit einem Schwerbehinderten besetzten Pflichtplatz zu einer Ausgleichsabgabe von monatlich DM 100,– heran und setzte die Abgabe auf DM 2.400,– fest. Der dagegen erhobene Widerspruch des Klägers war erfolglos.
Der Kläger hat fristgemäß beim Verwaltungsgericht Klage erhoben mit den Antrag, die Bescheide des Beklagten aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 14.12.1982 abgewiesen und im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger müsse eine Ausgleichsabgabe auch dann entrichten, wenn er in seinem Betrieb Schwerbehinderte nicht beschäftigen könne. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, daß der Ausgleichsabgabe eine Doppelfunktion zukomme. Einmal sollten die Arbeitgeber angehalten werden, Schwerbehinderte einzustellen (Antriebsfunktion). Ferner sollten die Belastungen zwischen denjenigen Arbeitgebern, die dieser Verpflichtung genügten und denjenigen, die sie – aus welchen Gründen auch immer – nicht erfüllten, ausgeglichen werden (Ausgleichsfunktion). Diese so definierte Abgabe sei mit dem Grundgesetz vereinbar. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des Umstands, daß die unterschiedlichen Verhältnisse in den verschiedenen Branchen und Regionen es vielen Arbeitgebern schwierig oder unmöglich machten, Schwerbehinderte zu beschäftigen. Das Verwaltungsgericht entnehme diesen Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts, daß auch Arbeitgeber, deren Betrieb von der Struktur her zur Beschäftigung von Schwerbehinderten ungeeignet sei, abgabepflichtig seien. Dies ergebe sich aus der Ausgleichsfunktion der Abgabe. Sie sei gerade für solche Betriebe vor Bedeutung, die nach ihrer Eigenart Schwerbehinderte nicht beschäftigen könnten. Das Bundesverfassungsgericht habe in den erfinden seiner Entscheidung ausdrücklich auch auf Sportvereine Bezug genommen.
Gegen dieses ihr am 22.12.1982 zugegangene Urteil hat der Kläger am 21.1.1983 Berufung eingelegt. Er beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 14.12.1982 zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 7.10. und vom 15.11.1977 sowie seinen Widerspruchsbescheid vom 9.5.1978 aufzuheben.
Er ist der Auffassung, erfaßt sein könnten nur diejenigen Sportvereine, die außerhalb des Kreises der Berufssportler so viele Arbeitnehmer beschäftigten, daß Arbeitsplätze für Schwerbehinderte zur Verfügung gestellt werden müßten. Bei ihm hätte dies zur Folge, daß unter Berücksichtigung der Zahl der Lizenzspieler (19) und der Zahl der übrigen Arbeitnehmer (7) die Einstellung von Schwerbehinderten nicht erforderlich sei. Außerdem seien gemeinnützige Sportvereine keine erwerbswirtschaftlichen Unternehmer, mit Gewinnerzielungsabsichten im üblichen Sinne. Sie erfüllten mit der Förderung des Sports auf breiter Grundlage zugleich gesellschaftspolitische Aufgaben, was andererseits die Begünstigung in steuerlicher Hinsicht rechtfertige. Die Regelungen der Ausgleichsabgabe stünden mithin auch im Widerspruch zu denjenigen über Gemeinnützigkeit, soweit Sportvereine davon betroffen seien. Die Feststellung des Bundesverfassungsgerichts, die Ausgleichsabgabe belaste die Arbeitgeber als eine homogene, durch eine gemeinsame Interessenlage verbundene und von der Allgemeinheit und anderen Gruppen zuverlässig abgrenzbare Gruppe, habe für Sportvereine keine Gültigkeit, vielmehr seien die Interessen durchaus unterschiedlich gelagert. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei danach für die Frage, ob die Ausgleichsabgabe auch von Sportvereinen gefordert werden könne, nicht einschlägig, das Gericht habe auch über einen entsprechenden Sachverhalt nicht zu entscheiden gehabt. Das Schwerbehindertengesetz sei verfassungskonform dahin auszulegen, daß gemeinnützige unternehmen nicht von ihm betroffen seien.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er trägt vor, daß auch gemeinnützige Unternehmen Arbeitgeber sein könnten und auch seien. Für die Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsabgabe stellten aber das Gesetz und das Bundesverfassungsgericht nur auf die Arbeitgebereigenschaft ab. Das Bundesverfassungsgericht habe richtigerweise der Umstand der Gemeinnützigkeit für den Fall keine Beachtung geschenkt, daß ein gemeinnütziges unternehmen Arbeitgeber sei. Wäre es anders, müßten sämtliche gemeinnützigen Träger sozialer Einrichtungen von der Abgabepflicht ausgenommen sein, auch wenn sie hinderte von ...