Leitsatz (amtlich)
Eine Dauerrente kann auch dann auf einen im Zeitpunkt ihrer Feststellung bereits abgelaufenen Zeitraum beschränkt werden, wenn die Feststellung nach Ablauf der Zweijahresfrist des RVO § 1585 Abs 2 stattfindet. Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus RVO § 622 Abs 2.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1646895 |
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