Leitsatz (amtlich)

Eine Dauerrente kann auch dann auf einen im Zeitpunkt ihrer Feststellung bereits abgelaufenen Zeitraum beschränkt werden, wenn die Feststellung nach Ablauf der Zweijahresfrist des RVO § 1585 Abs 2 stattfindet. Gegenteiliges folgt insbesondere nicht aus RVO § 622 Abs 2.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 28.04.1976; Aktenzeichen 2 RU 63/74)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1646895

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