Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld. Sperrzeit. Abbruch einer beruflicher Eingliederungsmaßnahme. wichtiger Grund. Zumutbarkeit der Trainingsmaßnahme. Englisch-Sprachkurs. Unterforderung
Leitsatz (amtlich)
Zum Eintritt einer Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme wegen angeblicher Unterforderung (hier: Sprachkurs Business Englisch).
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom 2. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren
nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Eintritt einer Sperrzeit.
Der ...1957 geborene Kläger ist ausgebildeter Großhandelskaufmann und Diplomvolkswirt. Er stand vom 1. Dezember 1995 bis zum 30. Juni 2005 in einem Beschäftigungsverhältnis als Geschäftsführer der I... GmbH in H..., einem Marktforschungsunternehmen mit internationalen Verflechtungen. Das Beschäftigungsverhältnis wurde arbeitgeberseitig am 30. November 2004 zum 30. Juni 2005 gekündigt. Ausweislich der vorgelegten Arbeitsbescheinigung handelte es sich um eine ordentliche fristgerechte Kündigung, ohne dass vertragswidriges Verhalten des Klägers hierfür Anlass war. Am 4. Juli 2005 meldete der Kläger sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg), das die Beklagte antragsgemäß bewilligte.
Am 16. August 2005 sprach der Kläger auf Veranlassung der Beklagten bei deren Mitarbeiter Ha... vor; auf den hierüber gefertigten Aktenvermerk wird Bezug genommen. Mit Schreiben vom selben Tage, dem eine Rechtsfolgenbelehrung beigefügt war, schlug die Beklagte dem Kläger die Teilnahme an der Maßnahme der Eignungsfeststellung bzw. Trainingsmaßnahme “Akadem. Business Englisch„ vom 5. September bis 28. Oktober 2005 in P... vor. Gleichzeitig sagte sie die Förderung der Teilnahme zu. In einem Beratungsvermerk vom selben Tage heißt es, der Kläger würde gerne einen Lehrgang “Business Englisch„ belegen. Träger der vorgeschlagenen Maßnahme war die Wirtschaftsakademie (W...) Elmshorn. An der Maßnahme nahm der Kläger nur am ersten Tag teil. Mit Schreiben vom 29. September 2005 forderte die Beklagte ihn auf, zwecks Prüfung des Eintritts einer Sperrzeit zu den Gründen der Nichtteilnahme Stellung zu nehmen. Hierzu teilte der Kläger mit Schreiben vom 4. Oktober 2005 mit, dass er die Teilnahme nicht abgelehnt habe. Am Tag nach dem Beginn der Maßnahme habe er vergeblich versucht, telefonisch mit dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten in Kontakt zu treten; ein zugesagter Rückruf sei allerdings auch nach wiederholten Anrufversuchen seinerseits nicht erfolgt. Er habe am ersten Tag des Kurses erfahren, dass täglich sieben Unterrichtsstunden geplant gewesen seien. Ein derartiger Zeitaufwand hätte seine Arbeitsplatzsuche stark beeinträchtigt. Außerdem sei die Effektivität der Maßnahme für ihn zweifelhaft gewesen, weil die Teilnehmer sehr unterschiedliche Englischkenntnisse gehabt hätten. Dem Kursleiter habe am ersten Tag der Maßnahme auch keine Anmeldung für ihn - den Kläger - vorgelegen. Den Entwurf eines Vertrages mit der W..., den die übrigen Teilnehmer unterschrieben zurückgeben mussten, habe man ihm nicht vorgelegt. All dies habe er mit dem zuständigen Mitarbeiter der Beklagten nicht weiter erörtern können. Dass eine Kommunikation zur Klärung der Angelegenheit nicht zustande gekommen sei, könne ihm nicht angelastet werden.
Auf die in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Vermerke über Anrufe des Klägers im Servicecenter am 6. und 7. September 2005 und eine als Antwort auf seinem Anrufbeantworter hinterlassene Nachricht vom 6. September 2005 wird Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 25. Oktober 2005 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass in der Zeit vom 6. bis 26. September 2005 eine Sperrzeit (§ 144 Drittes Buch Sozialgesetzbuch [SGB III]) eingetreten sei, während der sein Alg-Anspruch ruhe. Die Entscheidung über die Bewilligung von Alg werde insoweit gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) aufgehoben; das zu Unrecht gezahlte Alg in Höhe von 1.310,19 EUR sei von ihm gemäß § 50 SGB X zu erstatten. Die Sperrzeit sei eingetreten, weil der Kläger an der ihm vorgeschlagenen zumutbaren Maßnahme trotz Belehrung über die Rechtsfolgen nicht teilgenommen habe. Die hierfür vorgetragene Begründung habe bei Abwägung seiner Interessen mit denjenigen der Versichertengemeinschaft den Eintritt einer Sperrzeit nicht abwenden können. Auch sonst seien keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne der Sperrzeitregelung ersichtlich. Die Sperrzeit dauere drei Wochen, weil der Kläger nach Entstehung des Anspruchs erstmalig eine berufliche Eingliederungsmaßnahme abgelehnt habe.
Hiergegen erhob der Kläger mit anwaltlichem Schreiben vom 21. November 2005 Widerspruch. Zur Begründung machte er geltend: Der Sperrzeittatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III sei nicht erfüllt. Bei der in Rede stehenden Maßnahme habe es sich um eine...