Entscheidungsstichwort (Thema)
Gewährung von Leistungen der Grundsicherung während eines Studiums
Orientierungssatz
1. Bei einem Hochschulstudium handelt es sich um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 6 BAföG, welche die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB 2 ausschließt. Entscheidend ist allein die abstrakte Förderungsfähigkeit; individuelle Versagungsgründe bleiben außer Betracht.
2. Die Gewährung von Leistungen des SGB 2 als Darlehen bis zum Abschluss des Studiums ist ausgeschlossen, wenn ein besonderer Härtefall nicht vorliegt. Die Annahme eines solchen Härtefalles ist in jedem Fall ausgeschlossen, wenn ein Zweit- oder Ergänzungsstudium betrieben wird.
3. Der Ausschluss von Studenten, deren Ausbildung dem Grunde nach förderungsfähig ist, von Leistungen nach dem SGB 2, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 12. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 11. Februar 2005 während eines Studiums des Klägers.
Der … 1964 geborene Kläger studierte vom Wintersemester 1983/84 bis zum Wintersemester 1994/95 Geologie an der Universität H.. Dieses Studium schloss er im Februar 1995 mit dem Diplom ab. Ab Dezember 1995 stand er mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Bundesagentur für Arbeit. Zuletzt bezog er im Anschluss an die Erschöpfung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld ab 12. Juni 2003 bis zum 31. März 2004 von der Agentur für Arbeit B. Arbeitslosenhilfe (Alhi). Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder (geboren 2002 und 2004). Nach seinem Umzug von B. nach F. nahm er zum 1. April 2004 an der Universität F. ein Zusatzstudium mit dem Berufsziel eines Realschullehrers für die Fächer Chemie und Erdkunde auf, weil er hierin angesichts insoweit bestehender Einstellungschancen den einzig dauerhaften Weg aus seiner Arbeitslosigkeit sah. Aufgrund des abgeschlossenen Geologiestudiums wurde er in beiden Fächern jeweils in das 4. Semester eingestuft. Maßgebende Prüfungsordnung ist die Landesverordnung über die Ersten Staatsprüfungen der Lehrkräfte (Prüfungsordnung Lehrkräfte I - POL I) vom 11. September 2003 (GVOBl. Schl.-Holst. S. 440). Im Februar 2005 legte der Kläger erfolgreich die Zwischenprüfung ab; am 22. November 2006 bestand er die Erste Staatsprüfung für die Laufbahn der Realschullehrerinnen oder Realschullehrer und beendete damit das Studium. Mit Wirkung vom 1. August 2007 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Realschullehreranwärter ernannt.
Am 2. März 2004 beantragte der seinerzeit noch in B. wohnhafte Kläger bei der Agentur für Arbeit B. Südwest die Kostenübernahme für das Zusatzstudium, dessen Dauer er mit zwei Jahren angab. Mit Bescheid vom 18. März 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. Juni 2004 lehnte die Bundesagentur für Arbeit den Förderungsantrag mit der Begründung ab, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Weiterbildungskosten und Unterhaltsgeld nach § 77 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) nicht gegeben seien. Die von dem Kläger beabsichtigte Maßnahme entspreche nicht den Zielen der Weiterbildungsförderung, weil es sich um einen berufsqualifizierenden Studiengang handele. Insoweit seien auch die gesetzlichen Anforderungen an förderbare Maßnahmen nach § 85 SGB III nicht erfüllt. Die Ausgabe eines Bildungsgutscheines (§ 77 Abs. 3 SGB III) sei nicht möglich. Die hiergegen am 9. Juli 2004 bei dem Sozialgericht Schleswig erhobene Klage blieb erfolglos (klagabweisendes Urteil des Sozialgerichts vom 9. Februar 2005 [Az.: S 7 AL 163/04], im Berufungsrechtszug bestätigt durch rechtskräftig gewordenes Urteil des erkennenden Senats vom 21. Juli 2006 [Az.: L 3 AL 44/05]).
Einen Antrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hatte das Studentenwerk Schleswig-Holstein mit Bescheid vom 22. April 2004 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2004 mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger seinen Grundanspruch auf Ausbildungsförderung gemäß § 7 Abs. 1 BAföG bereits für sein Studium der Geologie verbraucht habe. Die Förderung einer weiteren Ausbildung sei nur ausnahmsweise unter sehr engen Voraussetzungen möglich, die der Kläger jedoch nicht erfülle. Im Übrigen sei er selbst bei Vorliegen der sonstigen Förderungsvoraussetzungen für eine Förderung der aufgenommenen Ausbildung zu alt (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Seine insoweit am 8. September 2004 bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht erhobene Klage (Az. 15 A 394/(04) hat der Kläger zurückgenommen, nachdem ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in zwei Instanzen ohne Erfolg geblieben war.
Auf eine Anregung des Kammervorsi...