Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Schleswig vom 5.3.2003 - L 6 KA 25/02, das vollständig dokumentiert ist.
Tatbestand
Die Kläger begehren einen höheren Punktwert für die Durchführung radiologischer Leistungen. Die Abrechnung der Gebühren-Nr. 4 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) neben den Nrn. 7111, 7112 bzw. 7140 ist nach Klagrücknahme vor dem Sozialgericht nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.
Die Kläger sind als Ärzte für Radiologie, radiologische Diagnostik und Nuklearmedizin niedergelassen und zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Sie erbringen überwiegend Diagnoseleistungen (Schnittbilddiagnostik -- CT und MRT). Mit dem Begehren nach einem höheren Punktwert und unter Hinweis auf ein Gerichtsverfahren bezüglich der Abrechnungsquartale des Jahres 1996 wandten sie sich gegen ihre Honorarabrechnungen III/97 bis III/98, abgesandt am 23. Februar, 20. April, 16. Juli und 15. August 1998 sowie 14. Januar 1999, mit Widersprüchen vom 4. März, 30. April, 8. Juli und 29. Oktober 1998 sowie 22. Januar 1999. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 1999 zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 5 Abs. 1 des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) würden die ärztlichen Leistungen -- von Spezialregelungen abgesehen -- nach Maßgabe des jeweils geltenden EBM bewertet. Die Kläger hätten einen Anspruch auf Teilhabe an der von den Krankenkassen gezahlten Gesamtvergütung. Die Höhe des Punktwertes der Quartale III/97 ff. bestimme sich nach den in § 12 Abs. 3 HVM festgelegten fachgruppenbezogenen Honorarkontingenten. Diese seien durch Multiplikation des durchschnittlichen Honorarumsatzes mit der Zahl der Ärzte auf der Bezugsbasis des Jahres 1994 ermittelt worden. Auf diese Weise sei ein Honorarkontingent für Ärzte gebildet, die ausschließlich durch Zielauftrag tätig würden. Dieses Honorarkontingent sei in Kontingente für Laborärzte, Radiologen und Pathologen unterteilt; die Fachgruppe der Radiologen sei wiederum in einen diagnostischen und einen therapeutischen Leistungsbereich gegliedert. Eine Aktualisierung erführen die nicht budgetierten Arztgruppen dadurch, dass die durchschnittliche Punktzahlanforderung im ersten Halbjahr 1996 berücksichtigt sei. Die durchschnittliche Punktzahl pro Arzt in der Fachgruppe sei mit der aktuellen Arztzahl multipliziert worden, so dass auch Neuzulassungen von Ärzten innerhalb der Gruppe vollständig berücksichtigt würden. Darüber hinaus könnten Radiologen für ihre Leistungen weder eine höhere Vergütung als im HVM vorgesehen noch eine Sonder- oder Ausgleichszahlung beanspruchen. Ein Anspruch auf eine nachträgliche Korrektur bestehe selbst bei nicht vorhandener voll kostendeckender Vergütung der erbrachten ärztlichen Leistungen nicht.
Gegen diese Entscheidung haben die Kläger am 26. Mai 1999 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben (S 14 KA 271/99).
Ihren am 15. April, 15. Juli und 19. Oktober 1999 abgesandten Honorarabrechnungen der Quartale IV/98 bis II/99 widersprachen die Kläger am 22. April, 10. August und 17. November 1999. Am 10. August 1999 widersprachen sie auch Honorarneuberechnungen für die Quartale III und IV/98 mit Bescheiden vom 15. Juli 1999, mit welchen Zuordnungen für eigene Patienten im organisierten Notdienst (Nr. 9899 EBM) berichtigt wurden. Die Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 2000 zurück. Sie führte ergänzend aus, auch Radiologen sei eine Leistungsausweitung möglich. Es sei nicht geboten, sie von der Kontingentierung im HVM auszunehmen. Die Punktwerte der radiologischen Leistungen seien zwar relativ niedrig. Jedoch führe dies für sie -- die Beklagte -- lediglich zu einer Beobachtungs- und Reaktionspflicht. Zum 1. Juli 1999 habe sie den HVM geändert und die strahlentherapeutischen Leistungen mit einem einheitlichen Punktwert vergütet, unabhängig davon, ob sie von Vertragsärzten, ermächtigten Ärzten oder Instituten erbracht worden seien. Außerdem sei auf Anregung der Fachgruppe zum 1. Oktober 1999 eine Abstaffelungsregelung mit dem Ziel einer Punktwertverbesserung eingeführt worden. Der Widerspruch gegen die Honorarneuberechnungen sei unbegründet, da die Leistungen nach Nr. 9899 irrtümlich dem budgetierten Bereich zugeordnet worden seien und die Änderung alle Punktwerte betroffen habe.
Gegen die Entscheidung haben die Kläger am 13. Juni 2000 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben (S 14 KA 316/00).
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 19. September 2001 beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zusammengefasst.
Zur Begründung der Klage haben die Kläger vorgetragen, der Mindestpunktwert decke nicht die Kosten für die Leistungen. § 12 des HVM sehe seit 1996 neben Vorwegvergütungen bestimmter Leistungen und einem Vergütungstopf für hausärztliche Leistungen einen einheitlichen Verteilungspunktwert für die übrigen Leistungen vor. Infolge einer Leistungsmengenausweitung sei es zu einem allgemeinen Punktwertverfall und damit auch zu einem niedrigen Punktwert für...