Nachgehend

BSG (Beschluss vom 11.01.2023; Aktenzeichen B 4 AS 152/22 BH)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Juli 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Mit Gerichtsbescheid vom 19. Juli 2021 hat das Sozialgericht Schleswig im Verfahren S 4 AS 10084/21 eine Klage, die auf die Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines neuen Geschirrspülers im Rahmen der von den Klägern bezogenen Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, 2. Buch (SGB II) gerichtet war, abgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung hat es darauf hingewiesen, dass die Berufung nicht zulässig sei, weil der Beschwerdewert von 750,- € nicht überschritten werde, da die große Mehrzahl von neuen Geschirrspülmaschinen günstiger zu erhalten sei.

Dieser Gerichtsbescheid ist den Klägern am 27. Juli 2021 zugestellt worden.

Mit auf den 25. August 2021 datierten Schriftsatz, der am 2. September 2021 bei dem Landessozialgericht eingegangen ist, haben die Kläger gegen diesen Gerichtsbescheid Berufung eingelegt.

Sie beantragen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 19. Juli 2021 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 10. Januar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. April 2021 zu verurteilen, die Kosten einer neuen Geschirrspülmaschine zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Mit Schreiben vom 7. Dezember 2021 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass er die Berufung für unzulässig hält, weil diese unabhängig von der Erreichung des Mindestbeschwerdewerts schon nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Ferner hat er die Beteiligten zu einer Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter angehört.

Mit Beschluss vom 12. Januar 2022 hat der Senat die Berufung den Berichterstatter übertragen.

Mit Schriftsatz vom 24. Dezember 2021 haben die Kläger ohne konkret erkennbaren Bezug zum vorliegenden Verfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und dabei unter anderem auf umfangreichen Schriftverkehr, den sie bearbeiten müssten, sowie fehlende Mittel für die Zahlung von Porto hingewiesen.

Ergänzend wird hinsichtlich des Sachenrechtsband auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der die Kläger betreffenden Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Der Senat konnte gemäß § 153 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch den Berichterstatter und die ehrenamtlichen Richter über die Berufung entscheiden, weil das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 SGG über die Klage entschieden hat und der Senat die Berufung zuvor dem Berichterstatter übertragen hat.

Die Berufung ist unzulässig. Sie ist bereits nicht fristgerecht erhoben worden. Gemäß § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung binnen eines Monats gerechnet ab Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen. Sofern das rechnerische Ende der Monatsfrist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt, ist gemäß § 64 Abs. 3 SGG auf den darauffolgenden Werktag abzustellen. Aufgrund der Zustellung des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides am 27. Juli 2021, die durch Postzustellungsurkunde nachgewiesen ist, endete die Berufungsfrist vorliegend mit Ablauf des 27. August 2021, einem Freitag. Die Berufung ist aber erst am darauffolgenden Donnerstag, dem 2. September 2021 eingegangen und somit verfristet.

Den Klägern ist auch nicht gemäß § 67 Abs. 1 SGG Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist zu gewähren, denn Gründe für eine unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist liegen nicht vor. Das vorgetragene hohe Postaufkommen ist nicht geeignet, eine unverschuldete Versäumung der Berufungsfrist zu begründen. Dabei ist zunächst darauf zu verweisen, dass für die fristgerechte Berufungseinlegung keine besonderen Anstrengungen, insbesondere noch keine umfassenden Ausführungen zur Berufungsbegründung, erforderlich sind, sondern letztendlich lediglich die schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegebene Erklärung, sich gegen die angefochtene Entscheidung mit der Berufung wehren zu wollen. Ferner ist darauf zu verweisen, dass das hohe Postaufkommen seine Ursache mutmaßlich in den zahlreichen von den Klägern betriebenen Aktivprozessen hat. Diese gehen jeweils auf die Erhebung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln durch die Kläger selbst zurück und werden diesen nicht durch Dritte, insbesondere nicht durch den Beklagten oder die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit aufgezwungen. Eine Berücksichtigung des jeweils zulässigen Streitgegenstands durch die Kläger bei der Entscheidung für die Einlegung eines Rechtsmittels oder Rechtsbehelfs ist dabei oftmals nicht erkennbar. Zudem ist die Prozessführung auch von der Erhebung zahlreicher unzulässiger Rechtsmittel und Wiederaufnahmebegehren geprägt. Das von den Klägern beklagte Postaufkommen und ...

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