Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfüllung eines rechtsverbindlichen Leistungsanspruchs. Beweislast. Verjährung von Beitragserstattungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Erfüllt ein Sozialleistungsträger einen rechtsverbindlichen Leistungsanspruch nicht, ist die vorverfahrensfreie Leistungsklage gegeben.

2. Der Sozialleistungsträger trägt die objektive Beweislast für die Erfüllung eines rechtsverbindlichen Leistungsanspruchs.

3. Beitragserstattungsansprüche nach § 1303 RVO idF durch Art 1 § 1 Nr 35b Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9.6.1965 verjähren nicht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1668630

Breith. 1995, 798

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