Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosengeld. Sperrzeit. Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner. wichtiger Grund. besondere Härte

 

Orientierungssatz

1. Der Zuzug zum nichtehelichen Lebenspartner ist grundsätzlich nicht als wichtiger Grund iS von § 119 Abs 1 S 1 Nr 1 AFG anzusehen (Anschluß an BSG vom 25.10.1988 - 7 RAr 37/87 = SozR 4100 § 119 Nr 33).

2. Die Festigkeit der bestehenden Beziehung kann zu einer Reduzierung der Sperrzeitdauer im Rahmen der Härteregelung des § 119 Abs 2 S 1 AFG führen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658513

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