Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsärztliche Versorgung. Regelleistungsvolumen. Anspruch auf Zuschlag für Berufsausübungsgemeinschaften in den Quartalen I/09 und II/09
Leitsatz (amtlich)
Der Anspruch auf einen BAG-Zuschlag in den Quartalen I/09 und II/09 hängt nicht vom Bestehen einer fachgleichen BAG in den Vorjahresquartalen ab.
Tenor
Auf die Berufungen der Klägerin werden die Gerichtsbescheide des Sozialgerichts Kiel vom 26. November 2014 aufgehoben.
Die Beklagte wird unter Abänderung des RLV - Mitteilungsbescheides vom 1. April 2009 und des Honorarbescheides vom 16. Oktober 2009, jeweils in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2011, verurteilt, der Klägerin für das Quartal II/09 ein um 10 % erhöhtes RLV zuzuweisen und unter Berücksichtigung des erhöhten RLV ein höheres Honorar für dieses Quartal zu zahlen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf insgesamt 11.325,33 € festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Mitteilung des Regelleistungsvolumens (RLV) und der Honorarabrechnung für das Quartal II/09. Strittig ist zwischen den Beteiligten dabei noch, ob die Klägerin Anspruch auf Berücksichtigung eines zehnprozentigen Zuschlages bei Ermittlung des RLV hat.
Die Klägerin ist eine aus den Ärzten Dr. M... H... und Dr. B... L... bestehende Berufsausübungsgemeinschaft, die in O... zur vertragsärztlichen Versorgung im fachärztlichen Bereich zugelassen ist. Seit dem 1. April 2009 sind beide Ärzte als fachärztliche Internisten mit dem Schwerpunkt Nephrologie zugelassen, so dass ab dem Quartal II/09 eine fachgleiche Berufsausübungsgemeinschaft bestand.
Mit Bescheid vom 1. April 2009 wies die Beklagte der Klägerin für das Quartal II/09 ein RLV im Umfang von insgesamt 90.602,74 € zu. Dieses setzte sich aus einem RLV für Dr. L... in Höhe von 50.883,44 € und einem RLV für Dr. H... in Höhe von 39.719,30 € zusammen. Einen Zuschlag für fachgruppengleiche Berufsausübungsgemeinschaften berücksichtigte die Beklagte bei Ermittlung des RLV nicht. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 3. April 2009.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2009 gewährte die Beklagte der Klägerin für die im Quartal II/09 erbrachten vertragsärztlichen Leistungen ein Honorar in Höhe von insgesamt 108.203,54 €. Grundlage war dabei ein RLV in oben genannter Höhe. Einen Zuschlag für fachgruppengleiche Berufsausübungsgemeinschaften berücksichtigte die Beklagte wiederum nicht. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 17. November 2009.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2011 wies die Beklagte die genannten Widersprüche zusammen mit weiteren Widersprüchen gegen andere Quartale betreffende RLV-Mitteilungen und Honorarbescheide zurück. Zur Begründung führte sie dabei bezogen auf die hier streitgegenständliche Frage aus, Voraussetzung für einen entsprechenden Zuschlag in den Quartalen I/09 und II/09 sei, dass die Praxis bereits im Quartal I/08 bzw. II/08 als fachgleiche Gemeinschaftspraxis bestanden habe. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Somit habe ein zehnprozentiger Aufschlag nicht berücksichtigt werden können. Ab dem Quartal III/09 sei die Systematik umgestellt worden und der Aufschlag sei daher zu gewähren gewesen.
Mit ihrer dagegen am Montag, dem 6. Juni 2011 beim Sozialgericht Kiel erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt. Gegenstand des Klagebegehrens waren zunächst auch RLV-Mitteilungen und Honorarabrechnungen für die Quartale I/09 sowie III/09 bis II/10.
Bereits mit Beschluss vom 23. Dezember 2013 hat das Sozialgericht mehrere Streitgegenstände abgetrennt und in eigenständigen Klageverfahren fortgeführt. Mit Beschluss vom 14. Januar 2014 hat das Sozialgericht Kiel die dann noch verbliebenen Streitgegenstände abgetrennt und sowohl die hier nicht streitbefangene Mitteilung des RLV für das Quartal II/10 als auch die streitgegenständliche Mitteilung des RLV für das Quartal II/09 und die Honorarabrechnung für das letztgenannte Quartal in eigenständigen Verfahren weitergeführt.
Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Klagen vorgetragen, rechtswidrig sei ihr ein zehnprozentiger Zuschlag auf das RLV verweigert worden. Bei der zustehenden Erhöhung des RLV um 10 % hätte auch das Honorar höher ausfallen müssen, weil ein weit geringerer Anteil der RLV-relevanten Leistungen abgestaffelt vergütet worden wäre. Grundlage ihres Anspruchs sei der Beschluss des Bewertungsausschusses in seiner Sitzung vom 17. Oktober 2008. Die dort getroffene Regelung sei eindeutig. Wie die Beklagte zu der Annahme komme, diese Regelung verlange das Bestehen einer fachgleichen Gemeinschaftspraxis bereits im Vorjahresquartal, sei nicht nachvollziehbar.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
die RLV-Mitteilung und die Honorarabrechnung für das Quartal II/2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2011 zu ändern und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin ein um 9.060,27 € höheres RLV zu gewähren und eine entsprechende Nachve...