Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Lübeck vom 15. Juli 2019 sowie der Bescheid vom 3. November 2017 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2017 insoweit abgeändert, als der Beklagte die Raumkosten für den streitigen Zeitraum über 660,00 EUR (6 x 110,00 EUR monatlich), einmalig 23,00 EUR über weiteres Büromaterial und monatlich ¾ der Telefonkosten (von 38,95 EUR) bei der Rückforderung in Ab-zug zu bringen hat.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt 1/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers im Berufungsverfahren.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung bei endgültiger Festsetzung des Leistungsanspruchs streitig.
Mit Bescheid vom 3. November 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. November 2017 verlangte der Beklagte für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2016 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von 2.168,94 Euro erstattet.
Der Kläger bezieht neben Erwerbseinkommen aus einer selbständigen Tätigkeit laufend Leistungen nach dem SGB II. Ihm sind aufgrund schwankenden Einkommens bei selbständiger Tätigkeit zunächst mit Bescheid vom 29. Juni 2016 und Änderungsbescheid vom 5. Juli 2016 für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 vorläufig Leistungen in Höhe von 1.202,88 Euro ohne Berücksichtigung von Einkommen bewilligt worden. Am 15. März 2017 reichte der Kläger die abschließende Erklärung über Einkommen aus selbständiger Tätigkeit (EKS) ein, wonach er in dem Zeitraum Betriebseinnahmen in Höhe von 4.518,86 Euro und Betriebsausgaben in Höhe von 4.897,42 Euro angab. Daraufhin setzte der Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2017 für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 31. Dezember 2016 den Leistungsanspruch endgültig fest und verlangte einen Betrag in Höhe von 2.168,94 Euro erstattet. Hierbei berücksichtigte er Betriebsausgaben in Höhe von 1.207,13 Euro und damit einen Gewinn in Höhe von 3.311,13 Euro, was zu einem berücksichtigten durchschnittlichen Monatseinkommen in Höhe von 551,86 Euro bzw. abzüglich Freibeträgen in Höhe von 361,49 Euro führte. Den hiergegen gerichteten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchbescheid vom 9. November 2017 zurück. Darin legte der Beklagte dar, welche Betriebsausgaben er nicht oder nicht in angegebener Höhe berücksichtigt habe. So seien die geltend gemachten Kosten für Wareneinkauf durch Vorlage der Rechnungen vom 21. September 2016 in Höhe von 1.326,85 Euro (bezahlt am 26.Oktober 2016) und vom 7. Dezember 2016 in Höhe von 1.393,25 Euro (bezahlt am 19. Dezember 2016) aufgrund der zeitgleich auf dem Konto des Klägers eingegangenen Darlehenszahlungen von Frau T (Buchungstext „Kredit“) am 26. Oktober 2016 in Höhe von 1.330,00 Euro und am 19. Dezember 2016 in Höhe von 1.500,00 Euro nicht berücksichtigt worden. Auch hätten die geltend gemachten Raumkosten aufgrund der Übernahme der vollständigen Kosten der Unterkunft im Rahmen der Leistungsbewilligung nicht als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können. Die geltend gemachten Aufwendungen für den Telefonanschluss einschließlich der Investition in Form eines Telefonkabels seien aufgrund der sowohl geschäftlichen wie auch privaten Nutzung nur hälftig berücksichtigt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 27. November 2017 Klage vor dem Sozialgericht Lübeck erhoben. Zur Begründung hat er weiterhin Zweifel an der Berechnungsweise seines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit im streiterheblichen Zeitraum geäußert. Hierbei hat er sich gegen die Nichtberücksichtigung von Ausgaben für seine betriebliche Tätigkeit in Form von Raumkosten, die nur anteilige Berücksichtigung von Telefonkosten und für Büromaterial sowie insbesondere gegen die Nichtberücksichtigung der Kosten für Wareneinkauf in Höhe von insgesamt 2.720,10 Euro gewandt. Des Weiteren hat er sich der Kläger gegen die Dauer der Bewilligung lediglich für 6 anstelle von 12 Monaten gewandt.
Der Kläger hat nach seinem schriftlichen Vorbringen wörtlich beantragt,
den Widerspruchbescheid vom 9. November 2017 aufzuheben.
Der Beklagte hat nach seinem schriftlichen Vorbringen beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid bezogen.
Das Gericht hat nach Anhörung der Beteiligten zum beabsichtigten Verfahren die Klage mit Gerichtsbescheid vom 15. Juli 2019 die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die zulässige Klage ist unbegründet. Durch den Bescheid über die Erstattung bei endgültige Festsetzung des Leistungsanspruchs nach vorläufiger Bewilligung vom 3. November 2017 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. November 2017, mit welchem der Beklagte für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2016 Leistungen in Höhe von 2.168,94 Euro erstattet verlangt hat, ist der Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt....