Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 24.10.2022 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die abschließende Festsetzung von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II sowie einen daraus folgenden Erstattungsbescheid des Beklagten für den Zeitraum Oktober 2016 bis März 2017.
Der am 00.00.0000 geborene, alleinstehende Kläger war im Streitzeitraum selbständig im Bereich Produktion von Eiswürfeln tätig. Die Miete für seine Wohnung auf dem Z. in F. zahlten während des Streitzeitraums nach den Angaben des Klägers seine Eltern, die sich zeitweise in W. und zeitweise in Deutschland aufhielten und während ihrer Aufenthalte in Deutschland bei ihm wohnten. Die Eltern waren unter der Anschrift des Klägers gemeldet. Der Beklagte ging von dem Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft aus und gewährte dem Kläger 1/3 der Unterkunftskosten, die sich auf insgesamt 680,01 EUR beliefen.
Mit Bescheiden vom 21.09.2016 und 26.11.2016 bewilligte der Beklagte dem Kläger vorläufig Grundsicherungsleistungen für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2016 i.H.v. 524,47 EUR monatlich und für den Zeitraum Januar bis März 2017 i.H.v. 529,47 EUR monatlich, wobei der Beklagten Unterkunftskosten i.H.v. 226,67 EUR monatlich anerkannte. Der Beklagte berücksichtigte einen Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit des Klägers i.H.v. 232,75 EUR monatlich.
Der Kläger verfügte im Streitzeitraum über einen Porsche 911 Carrera, dessen Anschaffung er im Jahr 2015 durch einen Kreditvertrag mit der I. finanziert hatte. Ausweislich des Darlehnsvertrages betrug der Kaufpreis 34.000,00 EUR. Der Kläger hatte gegenüber der Bank ein monatliches Nettoeinkommen i.H.v. 3.000,00 EUR angegeben. Der Zahlungsplan sah monatliche Zahlungen i.H.v. 438,00 EUR ("Mindestrate") oder 549,00 EUR ("Wunschrate") vor, wobei der Kläger im Streitzeitraum die "Wunschrate" an die Bank zahlte. Für sein Gewerbe verfügte er daneben über einen Transporter als geschäftliches Fahrzeug.
Am 25.04.2017 forderte der Beklagte den Kläger zur Einreichung von Unterlagen für die abschließende Festsetzung des Leistungsanspruchs für den Streitzeitraum auf. Mit Schreiben vom 21.09.2017 erinnerte er den Kläger, woraufhin dieser am 25.09.2017 eine abschließende Anlage EKS sowie teilweise geschwärzte Kontoauszüge beim Beklagten einreichte. Die Anlage EKS wies Betriebseinnahmen i.H.v. insgesamt 8.710,00 EUR sowie an Betriebsausgaben im Wesentlichen Raumkosten i.H.v. monatlich 1.312,87 EUR auf und daneben laufende Betriebskosten für das Tanken i.H.v. insgesamt 597,41 EUR, die Kfz-Versicherung i.H.v. 453,43 EUR, Büromaterial i.H.v. insgesamt 14,00 EUR, Telefonkosten i.H.v. insgesamt 685,04 EUR sowie nicht näher zuordenbare Kosten i.H.v. insgesamt 206,51 EUR, mithin eine Summe i.H.v. 9.833,61 EUR. Einen Gewinn bzw. Verlust bezifferte der Kläger in der Anlage EKS nicht.
Mit Bescheid vom 08.11.2017 stellte der Beklagte fest, dass ein Leistungsanspruch des Klägers nicht bestehe. Zugleich verlangte der Beklagte die Erstattung der vorläufig bewilligten Grundsicherungsleistungen i.H.v. insgesamt 3.161,82 EUR. Der Kläger habe nicht mitgewirkt. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 07.12.2017 Widerspruch beim Beklagten, welchen dieser mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2019 als unbegründet zurückwies. Der Kläger habe Kontoauszüge von einem Privatkonto vorgelegt. Die geschäftlichen und privaten Buchungen könnten nicht auseinandergehalten werden. Zudem seien Gutschriften geschwärzt worden.
Hiergegen hat der Kläger am 29.04.2019 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben. Er habe dem Beklagten immer alle erforderlichen Belege, die nicht in den Kontoauszügen zu sehen seien, zugeschickt. Briefe, die er persönlich beim Beklagten eingereicht habe, seien öfters nicht angekommen. Da er nur ein Konto habe, habe er die Stellen geschwärzt, die für ihn privat seien. Der Beklagte habe alle Unterlagen, die er gefordert habe, schon zugeschickt bekommen.
Der Kläger hat sinngemäß schriftlich beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.03.2019 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum 01.10.2016 bis 31.03.2017 weitere Leistungen nach dem SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat vorgetragen, eine Berechnung des Leistungsanspruchs des Klägers mit den bisher vorliegenden Unterlagen sei nicht möglich. Es handele sich bei dem Konto nicht um ein Geschäftskonto. Die Buchungen auf dem Konto könnten ohne Belege nicht auseinandergehalten werden. Es könne nicht unterschieden werden, welche Positionen privat oder geschäftlich seien. Ferner seien bei den geschwärzten Positionen Gutschriften zu erkennen, welche insofern auch nicht zugeordnet werden könnten. Daher müssten sowohl die B...