Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung des Versorgungskrankengeldes bei einem Selbständigen
Orientierungssatz
1. Das Versorgungskrankengeld ist nach dem bisher bezogenen Entgelt zu berechnen, wenn ein Wechsel des Leistungsträgers stattgefunden hat. Ist dies nicht der Fall, kommt allein eine Ermittlung des Regelentgelts unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse nach § 16b Abs 4 BVG in Betracht.
2. Beim Selbständigen ist zunächst auf den entgangenen Gewinn abzustellen.
3. Ist ein Gewinn nicht ermittelt worden und fehlt es an konkreten Anhaltspunkten dafür, dass wenigstens langfristig ein Gewinn aus der der Bemessung zugrunde liegenden selbständigen Tätigkeit zu erwarten ist, so kann ein Regelentgelt nicht ermittelt werden, auf dessen Grundlage ein Versorgungskrankengeld berechnet werden könnte. In einem solchen Fall ist Versorgungskrankengeld nicht zu gewähren.
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 4. April 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger macht gegenüber dem beklagten Land einen Anspruch auf Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) für die Zeit vom 9. September 2004 bis zum 31. Dezember 2004 geltend.
Der im März 1948 geborene Kläger war vom 1. Juli 1968 bis zum 30. Juni 1980 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr und verrichtete soldatischen Dienst im Wesentlichen an dem Waffensystem Hawk. Später war der Kläger - zuletzt bis zum 31. März 2004 - versicherungspflichtig beschäftigt. Anschließend übte er eine selbstständige Tätigkeit aus. Die Bundesagentur für Arbeit gewährte dem Kläger für die Zeit vom 15. April 2004 bis zum 14. Oktober 2004 anlässlich der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit Überbrückungsgeld in Höhe von 19.170,30 € als Zuschuss.
Mit Bescheid vom 16. Februar 2005 stellte das beklagte Land bei dem Kläger als Folge einer Wehrdienstbeschädigung das Vorliegen einer Prostataerkrankung im Stadium der Heilungsbewährung sowie Verlust von Prostatagewebe, Harninkontinenz fest und bewertete die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE, inzwischen bezeichnet als Grad der Schädigungsfolgen, GdS) mit 80. In Ausführung eines vor dem Sozialgericht Itzehoe am 16. Oktober 2007 geschlossenen Vergleichs (Verfahren zum Az. S 6 VS 191/06) stellte das beklagte Land als weitere Schädigungsfolgen eine totale erektile Dysfunktion sowie Strahlenproktitis fest und erhöhte den GdS für die Zeit ab dem 1. Mai 2005 auf 90.
Seit dem 9. September 2004 ist der Kläger aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen arbeitsunfähig. Für die Zeit der Teilnahme an einer medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation vom 12. Oktober bis zum 9. November 2004 gewährte der zuständige Rentenversicherungsträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund, dem Kläger Übergangsgeld in Höhe von täglich 92,48 €. Nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erhielt der Kläger ausweislich seiner Angaben gegenüber dem beklagten Land aus der privaten Krankenversicherung ein monatliches Krankengeld in Höhe von etwa 2.000,00 €.
Am 21. September 2004 übersandte der Kläger dem beklagten Land einen Nachweis über das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit seit dem 9. September 2004. Das beklagte Land wertete dies als Antrag des Klägers auf Versorgungskrankengeld und zog den den Kläger betreffenden Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2003 sowie eine vom Steuerberater des Klägers erstellte Jahresübersicht über die geschäftliche Entwicklung der selbstständigen Tätigkeit in der Zeit von April bis Dezember 2004 bei.
Nach Auswertung der vom Kläger eingereichten Unterlagen lehnte das beklagte Land den Antrag des Klägers auf Versorgungskrankengeld mit Bescheid vom 21. März 2005 ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Kläger vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbe oder aus selbstständiger Arbeit erzielt habe. Daher berechne sich das Versorgungskrankengeld nach § 16b i.V.m. § 16a BVG. Das Versorgungskrankengeld betrage gemäß § 16a Abs. 1 BVG 80 v. H. des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und dürfe das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Als Regelentgelt würden gemäß § 16b Abs. 2 BVG die Gewinne gelten, die der Veranlagung zur Einkommenssteuer zugrunde gelegt worden seien, wobei Bemessungszeitraum das letzte Kalenderjahr sei, für das ein Einkommenssteuerbescheid vorliege. Wenn ein Regelentgelt nach § 16b Abs. 2 BVG nicht festgestellt werden könne oder ein nach Abs. 2 festgestelltes Regelentgelt wegen wesentlicher Änderungen nach Ende des Bemessungszeitraumes oder aus anderen Gründen keinen angemessenen Maßstab für den Einkommensverlust ergebe, so sei das Regelentgelt gemäß § 16b Abs. 4 BVG unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen. Dies sei bei dem Kläger der Fall. Das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommenssteuerbesch...