Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
Streitgegenstand ist der vom Kläger gegenüber dem Beklagten für die Zeit vom 9. September bis 31. Dezember 2004 geltend gemachte Anspruch auf Versorgungskrankengeld nach dem Bundesversorgungsgesetz (- BVG -).
Der Kläger ist 59 Jahre alt; er war vom 1. Juli 1968 bis zum 30. Juni 1980 als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr, durchlief dort die Unteroffizierslaufbahn und verrichtete seinen soldatischen Dienst im Wesentlichen an dem Waffensystem Hawk. Derzeit erhält er ausweislich des Bescheids der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 16. August 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit vom 1. April 2005 bis zum 29. Februar 2008 in Höhe von 1.063,47 EUR monatlich.
Der Beklagte stellte als Folge einer Wehrdienstbeschädigung (- WDB -)
“Prostataerkrankung im Stadium der Heilungsbewährung, Verlust von Prostatagewebe; Harninkontinenz; Strahlenproktitis"
(vgl. den Bescheid des Beklagten vom 16. Februar 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 4. September 2006) im Sinne des § 81 Soldatenversorgungsgesetz (- SVG -) entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (- MdE -) um 80 v.H. nach § 30 Abs. 1 BVG fest. Beim Sozialgericht Itzehoe ist zum Geschäftszeichen S 6 VS 191/06 ein Rechtsstreit anhängig, in dem der Kläger danach strebt, vom Beklagten eine Beschädigten-Grundrente unter Zugrundelegung einer MdE um 100 v.H. ab dem 1. Mai 2005 wegen der Folgen seiner anerkannten Wehrdienstbeschädigung zu erhalten.
Der Kläger erkrankte aufgrund der anerkannten WDB-Folgen am 9. September 2004 arbeitsunfähig. Der Beklagte sah die Vorlage eines ihm übersandten Nachweises über die Arbeitsunfähigkeit des Klägers ab dem 9. September 2004 als Antrag auf Zahlung eines Versorgungskrankengeldes an. Nach Aufnahme seiner selbstständigen Tätigkeit als Pharmare-ferent am 15. April 2004, derentwegen ihm Überbrückungsgeld seitens der Bundesanstalt für Arbeit bewilligt wurde (vgl. Bewilligungsbescheid vom 28. April 2004), übte der Kläger seine selbstständige Tätigkeit im Jahr 2004 praktisch nur bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 9. September 2004 aus. Eigenen Angaben zufolge ruhte das Gewerbe wegen des Vorliegens der Arbeitsunfähigkeit bis zum Jahresende, zu dem er es am 31. Dezember 2004 abmeldete. Der Kläger erhielt nach Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit ausweislich seiner Angaben gegenüber dem Beklagten von der privaten Krankenversicherung, der DKV, ein monatliches Krankengeld in Höhe von über 2.000 EUR. Außerdem teilte der Kläger der Beklagten mit, dass ihm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für den Zeitraum vom 12. Oktober bis 9. November 2004 Übergangsgeld gezahlt habe. Zu den Akten reichte er weiterhin den das Jahr 2003 betreffenden Einkommensteuerbescheid des Finanzamts Itzehoe vom 6. Juli 2004 sowie eine von seinem Steuerberater erstellte Jahresübersicht über die geschäftliche Entwicklung während seiner selbstständigen Tätigkeit von April bis Dezember 2004 ein.
Nach Auswertung der vom Kläger vorgelegten Unterlagen lehnte der Beklagte den Antrag auf Zahlung eines Versorgungskrankengeldes mit Bescheid vom 21. März 2005 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Kläger habe vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit (9. September 2004) Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielt. Das Versorgungskrankengeld sei danach gemäß §§ 16b in Verbindung mit 16a BVG zu berechnen; es betrage gemäß § 16a Abs. 1 BVG 80 v.H. des erzielten regelmäßigen Entgelts (Regelentgelt) und dürfe das entgangene regelmäßige Nettoarbeitsentgelt nicht übersteigen. Als Regelentgelt seien gemäß § 16b Abs. 2 BVG die Gewinne an-. zusehen, die der Veranlagung zur Einkommensteuer zu Grunde gelegt worden seien, wobei Bemessungszeitraum das letzte Kalenderjahr sei, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliege. Wenn ein Regelentgelt nach § 16b Abs. 2 BVG nicht festgestellt werden könne oder ein nach Absatz 2 festgestelltes Regelentgelt wegen wesentlicher Änderungen nach Ende des Bemessungszeitraums oder aus anderen Gründen keinen angemessenen Maßstab für den Einkommensverlust ergebe, sei das Regelentgelt gemäß § 16b Abs. 4 BVG unter Berücksichtigung der Gesamtverhältnisse festzusetzen. Im Fall des Klägers sei festzustellen, dass das letzte Kalenderjahr, für das ein Einkommensteuerbescheid vorliege, nicht als Bemessungszeitraum zu Grunde gelegt werden könne, da er erst ab dem 15. April 2004 selbstständig tätig gewesen sei. Für die Feststellung des Regelentgelts seien nur die ab April 2004 erzielten Gewinne aus seinem Gewerbebetrieb zu berücksichtigen, wobei die Monate April und Dezember 2004 (= Betriebsauflösung) außer Ansatz zu nehmen seien. Nach der von ihm vorgelegten betriebswirtschaftlichen Aufstellung habe er lediglich in den Monaten Juli
und Oktober 2004 Gewinne erzielt, in den übrigen Monaten dagegen Verluste, wobei der Gewinn im Monat Juli 2004 d...