Entscheidungsstichwort (Thema)

Konkursausfallgeldanspruch. Konkurs im Ausland. Beschäftigung im Inland. Aufbringung der Mittel

 

Orientierungssatz

Ein Anspruch auf Konkursausfallgeld bei Beschäftigung und Wohnsitz im Inland besteht nicht, wenn das Konkursverfahren auf Antrag im Ausland eröffnet wurde.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Konkursausfallgeld (Kaug).

Der am ... 1953 geborene Kläger schloß am 28. März 1996 einen Arbeitsvertrag mit der Firma G.V.R. K G mit Sitz in R. Danach wurde er als Niederlassungsleiter ab 1. Juli 1996 eingestellt. Sein Aufgabenbereich umfaßte die Binnenschiffsbefrachtung für Mittel- und Osteuropa. Dem Kläger standen 14 Monatsgehälter in Höhe von 8.000,00 DM brutto, eine jährlich festzulegende Tantieme sowie eine Provision für die Vermittlung von Ladung auf dem Rhein-Main-Donau-Kanal zu. Der Kläger stellte der Firma in seinem eigenen Haus ein Büro zur Verfügung und erhielt dafür einen monatlichen Mietzins von 2.500,00 DM. Das Arbeitsverhältnis wurde bis zum 30. Juni 1997 fest abgeschlossen. Anschließend konnte es mit einer Frist von einem Jahr zum jeweiligen Quartalsabschluß schriftlich gekündigt werden. Im Falle der Kündigung war der Kläger berechtigt, sämtliche von ihm eingebrachten und akquirierten Vermittlungsaufträge und sonstigen Geschäftsbeziehungen ausschließlich ohne Zahlung einer Entschädigung zu nutzen. Zum 21. November 1996 wurde dem Kläger von seinem Arbeitgeber fristlos gekündigt. Am 23. Dezember 1996 wurde über das Vermögen der Firma G in Rotterdam der Konkurs eröffnet. Am 2. Januar 1997 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Kaug. Dem fügte er eine Verdienstbescheinigung für die Monate Oktober bis Dezember 1996, ein Lohnjournal für den Monat Dezember sowie einen Beitragsnachweis für die Zahlung von Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und freiwilligen Krankenversicherung für den Monat November bei. Mit Bescheid vom 23. April 1997 lehnte die Beklagte den Kaug-Antrag ab, weil eine Zuständigkeit eines deutschen Konkursgerichts nicht gegeben und der Kläger nicht als Arbeitnehmer anzusehen sei. Er habe seine Tätigkeit frei gestalten können und sei erheblich von den geschäftlichen Erfolgen abhängig gewesen. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, es komme darauf an, daß der Schwerpunkt seiner Tätigkeit im Inland gelegen habe, was eindeutig der Fall gewesen sei. Im übrigen habe er Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgeführt. Mit Bescheid vom 14. Juli 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach § 141e des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) sei für die Gewährung des Konkursausfallgeldes das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk die für die Arbeitnehmer zuständige Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liege. Habe der Arbeitgeber keine Lohnabrechnungsstelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so sei das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk das Konkursgericht seinen Sitz habe. Im vorliegenden Fall handele es sich bei der Firma G.V.R. K G B.V. um eine holländische Firma mit Sitz in R dam. Der Konkursantrag sei dementsprechend in Holland gestellt worden. Soweit ein Konkursgericht im Geltungsbereich des AFG nicht zuständig sei, scheide ein Anspruch auf Kaug aus. Dieser Anspruch sei auf inländische Insolvenzereignisse begrenzt.

Dagegen hat der Kläger am 15. August 1997 Klage bei dem Sozialgericht Lübeck erhoben und geltend gemacht, die Rechtsauffassung der Beklagten, daß Kaug für Konkurse im Ausland nicht gewährt werde, sei unrichtig. Insoweit sei auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 29. Juli 1982 zu verweisen, wonach zu dem durch Konkursausfallgeld geschützten Personenkreis Arbeitnehmer gehörten, die im Inland abhängig beschäftigt seien. Darüber hinaus bestimme § 141e Abs. 2 AFG, daß das Kaug vom zuständigen Arbeitsamt gewährt werde. Dabei sei das Arbeitsamt zuständig, in dessen Bezirk die für den Arbeitnehmer zuständige Lohnabrechnungsstelle des Arbeitgebers liege. Dies sei im vorliegenden Fall Hamburg. Außerdem sei vom Arbeitgeber die Umlage an die Berufsgenossenschaft gezahlt worden, aus der sich das Konkursausfallgeld finanziere. Es seien sämtliche Sozialabgaben in der Bundesrepublik Deutschland nach bundesdeutschen gesetzlichen Vorschriften entrichtet worden. Im übrigen verweigerten die entsprechenden Behörden in Holland die Auszahlung von Kaug, weil er -- der Kläger -- Deutscher sei und einen entsprechenden Anspruch in Deutschland habe. Dies führe dazu, daß Kaug in derartigen Fällen überhaupt nicht gewährt werde. Dazu hat der Kläger das Europäische Übereinkommen über Insolvenzverfahren zu den Akten gereicht und die Auffassung vertreten, daß nach Art. 10 dieses Abkommens für Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Arbeitsvertrag ausschließlich das Recht des Vertragsstaates anzuwenden sei, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden sei. In seinem -- des Klägers -- Arbeitsvertrag sei aber ausdrücklich die Anwendung deutschen Rechts vorgesehen.

Der Kläger h...

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