nicht rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankengeld. Beitragsfreie Krankenversicherung. Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Freiwilliges Mitglied. Urlaubsabgeltung. Arbeitsentgelt. Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld. Differenzierung zwischen Pflichtmitgliedschaft und freiwilliger Mitgliedschaft. Sozialrechtlicher Herstellungsanspruch
Leitsatz (redaktionell)
1. § 19 Abs. 2 SGB V findet auf Grund seines eindeutigen Wortlauts „endet die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger,”) auf vormals freiwillige Mitglieder keine Anwendung.
2. Diese Differenzierung zwischen Pflichtmitgliedschaft und freiwilliger Mitgliedschaft ist nicht verfassungswidrig.
Normenkette
SGB V § 19 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nrn. 1, 5, § 44 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 5 Abs. 1 Nr. 2; SGB III § 143 Abs. 3, § 126 Abs. 1
Verfahrensgang
SG Itzehoe (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen S 1 KR 199/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 19. Januar 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten haben sich die Beteiligten einander auch für die Berufungsinstanz nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von Krankengeld und beitragsfreie Krankenversicherung einschließlich der Rückzahlung eingezogener Beiträge.
Der 1964 geborene Kläger war bei der Beklagten als Arbeitnehmer wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillig versichertes Mitglied. Das Beschäftigungsverhältnis bei P endete zum 15. Oktober 2002. Dort war der Kläger zuletzt als Teamleader tätig. Die Beendigung erfolgte auf Grund der Kündigung am 24. September 2002 durch den Arbeitgeber. Das beitragspflichtige Bruttoarbeitsentgelt betrug monatlich 4.500,00 EUR.
Ab 16. Oktober 2002 erkrankte der Kläger auf Grund eines privaten Unfalls arbeitsunfähig. Von den Orthopäden Dres. T und L erhielt er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 6. Dezember 2002.
Bereits am 27. September 2002 hatte der Kläger bei der Bundesanstalt für Arbeit (jetzt Bundesagentur) Arbeitslosengeld (Alg) beantragt. Nachdem der Arbeitgeber in der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) angegeben hatte, dass der Kläger Urlaubsabgeltung wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses bis einschließlich 5. November 2002 erhalte, lehnte die Bundesanstalt mit Bescheiden vom 22. November 2002 den Antrag für die Zeit vom 16. Oktober bis 5. November 2002 auf Grund der gewährten Urlaubsabgeltung ab und für die Zeit danach, weil die Arbeitsunfähigkeit nicht während des Leistungsbezuges eingetreten sei (Ruhen des Alg bis zum 5. November 2002).
Nach längerem Schriftverkehr lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. Dezember 2002 Krankengeldzahlungen ab. Laut der Satzung der Beklagten sei ein Anspruch auf Krankengeld bei einer freiwilligen Versicherung, die für den Kläger weiterhin bestehe, ausgeschlossen. Gegen diese Entscheidung wandte sich der Kläger. Am 22. August 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, seine freiwillige Mitgliedschaft bestehe über den 15. Oktober 2002 hinaus fort. Für die in § 5 Abs. 2 der Satzung der Beklagten bezeichneten Versicherten (freiwillige Mitglieder), die nicht gegen Arbeitsentgelt beschäftigt seien, sei der Anspruch auf Krankengeld ausgeschlossen (§ 15 Abs. 1 der Satzung). Zwar sei der Kläger über den 15. Oktober 2002 hinaus krankenversichert, jedoch bestehe auf Grund der Änderung seiner persönlichen Verhältnisse kein Anspruch auf Krankengeld. Für freiwillig versicherte Mitglieder sehe das Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) in § 19 keinen nachgehenden Leistungsanspruch vor (Bescheid vom 6. Mai 2003). Mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 2003 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Bescheid ist dem Kläger am 1. Oktober 2003 zugestellt worden.
Er hat am 29. Oktober 2003 Klage beim Sozialgericht Itzehoe erhoben und zur Begründung vorgetragen: Die Beklagte könne sich nicht auf die Bestimmungen aus dem Arbeitsförderungsrecht berufen, nach denen der Anspruch auf Alg für einige Tage ruhe, wenn der Versicherte nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses noch Anspruch auf Urlaubsabgeltung habe. Er, der Kläger, habe durchgehend über Jahre Beiträge entrichtet. Er könne nun nicht von jeglichen Leistungen ausgeschlossen werden, weil sich sein Unfall einen Tag nach der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ereignet habe. Dogmatisch ergäben sich seine Ansprüche aus § 19 Abs. 2 SGB V und dem Umstand, dass es für den Anspruch auf Krankengeld keine zeitliche Begrenzung gebe. Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze freiwillige Mitglieder seien, hätten die gleichen Ansprüche wie pflichtversicherte Arbeitnehmer. Entspreche die Auffassung der Beklagten dem Gesetz, sei dieses verfassungswidrig. Er sei bis zum 31. Juli 2003 arbeitsunfähig krank gewesen und habe Alg vom 1. August bis 1. September 2003 bezogen. Danach habe er sich se...