nicht rechtskräftig
Verfahrensgang
SG Itzehoe (Entscheidung vom 16.08.2001; Aktenzeichen S 5 KR 29/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. August 2001 und der Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2000 aufgehoben. Die Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob auf von der Klägerin an selbständige Fotografen und Layouter gezahlte Entgelte für die Herstellung von Verkaufskatalogen die Künstlersozialabgabe zu entrichten ist.
Die Klägerin vertreibt Werbegeschenke per Katalog. In diesem Katalog sind die zu verkaufenden Gegenstände, z. T. arrangiert, farbig abgebildet und mit einer zusätzlichen Beschreibung sowie Preisangabe versehen. Dieser Katalog hat einen Umfang von über 400 Seiten und wird dreimal jährlich neu aufgelegt. Daneben erscheinen Nebenkataloge. Hergestellt wird der Katalog von der Klägerin in ihrer Abteilung "Werbung" mit deren Grafikern und kaufmännischen Angestellten, die im Wesentlichen layouten und texten, und selbstständigen Fotografen.
Bereits 1997 war die Beitragspflicht dieser Personen zur Künstlersozialversicherung Gegenstand eines Schriftverkehrs zwischen den Beteiligten bzw. ihren Rechtsvorgängern. Die Klägerin wies darauf hin, dass sie ausschließlich an gewerbliche Abnehmer liefere und ihr Katalog daher von betonter Sachlichkeit sei. Über weite Strecken gleiche er sogar einer bebilderten Preisliste. Ein künstlerischer Anspruch werde für den Katalog nicht erhoben. Die Fotografen wähle man nur nach Kosten-/Leistungsgesichtspunkten aus. Die Katalogtexte würden von den Einkäufern entworfen. Das Kataloglayout sei in Rasterform angelegt. Auf dieser Grundlage erstellten die Fotografen die Fotos nach strengen Vorgaben. Sollte im Einzelfall ein exaktes Layout notwendig sein, werde dies von den hauseigenen Grafikern umgesetzt. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten machte daraufhin die Klägerin darauf aufmerksam, dass jegliche Leistung eines Fotografen für Werbezwecke abgabepflichtig sei. Das gleiche gelte für Layouter. Mit Bescheid vom 15. September 1997 nahm die LVA Oldenburg-Bremen - Künstlersozialkasse - (LVA), deren Rechtsnachfolgerin die Beklagte ist, eine Abrechnung der Künstlersozialabgabe für die Jahre 1992 bis 1996 in Höhe von insgesamt 55.750,76 DM für die Bereiche Wort und bildende Kunst vor, mit Bescheid vom 19. März 1998 für das Jahr 1997. Die LVA berechnete anschließend in weiteren Bescheiden die Künstlersozialabgabe nach den Angaben der Klägerin. Am 25. November 1998, 7. April und 22. Juni 1999 führte sie eine Betriebsprüfung bei der Klägerin für die Zeit 1993 bis 1998 durch. In dem Schlussbesprechungsprotokoll vom 22. Juni 1999 stellte die LVA fest, dass nicht alle abgabepflichtigen Entgelte gemeldet worden seien. Mit Bescheid vom 28. Juni 1999 setzte sie die Künstlersozialabgabeschuld für die Jahre 1993 bis 1998 auf insgesamt 687.312,64 DM fest. Zuvor hatte die Klägerin für 1993 auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die Klägerin legte Einspruch (gemeint: Widerspruch) ein. Die LVA verkenne, dass für die Fotografen Motive und Gestaltung nicht frei wählbar seien, sondern von ihr, der Klägerin, genau vorgegeben werde. Eine eigenschöpferische Komponente fehle weitestgehend, so dass es sich insgesamt um eine bloße handwerkliche Tätigkeit handele. Die LVA hörte die Klägerin an (Schreiben vom 20. Juli 1999) und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 2000 zurück.
Die Klägerin hat am 23. Februar 2000 beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben und zur Begründung ergänzend vorgetragen: Eine künstlerische Darstellung erübrige sich schon auf Grund des Umfangs der etwa 4.000 Artikel in den Katalogen. Den Fotografen werde exakt vorgegeben, welche Artikel wie zu fotografieren seien. Für komplexere Fotos werde zuvor im Hause ein Layout und eine konkrete Fotovorlage angefertigt, die die abzubildende Szene genau zeige. Der Fotograf entscheide lediglich über Belichtungszeiten und Ausleuchtung. Dabei handele es sich jedoch um eine handwerkliche Tätigkeit. Dies könne die Teamleiterin der Abteilung "Werbung" bestätigen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 28. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 2000 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen: Hinsichtlich der vorgenommenen Einordnung der Fotografen werde auf § 2 Abs. 2 Ziff. 7 der Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVGDV) vom 23. Mai 1984 verwiesen. Diese Verordnung regele die Frage, in welchem Bereich eine bestimmte künstlerische Tätigkeit abgaberechtlich zuzuordnen sei. Die Verordnung sei auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung des § 26 Abs. 1 KSVG ergangen, diene aber darüber hinaus auch der Interpretation der Bereiche Kunst und Publizistik. Wenn dort der Werbefotograf aufgeführt werde, so spreche ...