Entscheidungsstichwort (Thema)

Vertragspsychotherapeutische Versorgung. Vergütung. psychotherapeutische Leistung. Übergangsregelung für 1999. Absinken des Punktwertes unter 10 Pf. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Artikel 11 PsychThG/SGB5uaÄndG stellt eine zwingende gesetzliche Regelung für die Vergütung der Psychotherapeuten dar (vgl BSG vom 20.1.1999 - B 6 KA 46/97 R = SozR 3-2500 § 85 Nr 29). Die Vorschrift trifft eine verbindliche und abschließende Regelung für den Umfang des Vergütungsvolumens der psychotherapeutischen Leistungen, der dem Honorarverteilungsspielraum einer Kassenärztlichen Vereinigung entzogen ist.

2. Die Bestimmungen der Art 11 PsychThG/SGB5uaÄndG und Art 14 GKV-SolG sind verfassungsgemäß. Insbesondere führt das Absinken des Punktwertes unter die Grenze von 10 Pfennigen nicht zu einem Verstoß gegen Art 12 Abs 1 GG.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Angemessenheit der Leistungsvergütung der Klägerin.

Die Klägerin nimmt sei dem Quartal II/99 als psychologische Psychotherapeutin an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung teil. Sie widersprach am 9. November 1999 ihrer Honorarabrechnung für das Quartal II/99 vom 19. Oktober 1999, in dem die psychotherapeutischen Leistungen mit Punktwerten zwischen 7,5 Pfg. und 8 Pfg. vergütet wurden. Hierzu trug sie vor, die Vergütung der von ihr erbrachten psychotherapeutischen Leistungen mit dem ausgezahlten Punktwert verstoße gegen das Gebot der Angemessenheit und der Vergleichbarkeit. Die Klägerin verwies auf die Urteile des Bundessozialgerichts (BSG) vom 25. August 1999, Az.: B 6 KA 14/98 R und B 6 KA 17/98 R. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Mai 2000 zurück. Sie führte zur Begründung aus, im Hinblick auf das bis zum 30. April 1999 befristete Zulassungsverfahren für Psychotherapeuten seien mit den Krankenkassen für das erste Halbjahr 1999 Auszahlungspunktwerte vereinbart worden. Diese orientierten sich an den jeweiligen Kassenpunktwerten in der vertragsärztlichen Versorgung des Vorjahresquartals. Die Abgeordnetenversammlung habe unter Berücksichtigung der ab dem 1. Januar 1999 geltenden gesetzlichen Bestimmungen für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen auf Grundlage des Art. 11 des Psychotherapeutengesetzes (PsychThG) in § 12 Abs. 1g des Honorarverteilungsmaßstabes (HVM) ein gesondertes Teilbudget beschlossen. Damit sei sie der in Art. 14 Abs. 3 GKV-SolG auferlegten Verpflichtung nachgekommen, das Vergütungsvolumen nach Art. 11 PsychThG ausschließlich für die Vergütung psychotherapeutischer Leistungen zu verwenden. Dies entspreche der Rechtsprechung des BSG zum Punktwert psychotherapeutischer Leistungen. Dieses habe ausgeführt, die Verpflichtung zur Punktwertstützung treffe die Kassenärztliche Vereinigung, solange und soweit der Anteil der Gesamtvergütungen, der für die Honorierung der betroffenen Psychotherapeuten zur Verfügung stehe, durch deren HVM bestimmt werde und das Ausgabenvolumen nicht unmittelbar durch das Gesetz selbst festgelegt werde. Mit Wirkung für die Zukunft habe das BSG ausgeführt, ein bestimmtes in DM-Beträgen auszudrückendes Niveau der Honorierung bei unterstellten generell rückläufigen Einnahmen aus vertragsärztlicher Tätigkeit sei für die Zukunft nicht garantiert.

Gegen die Entscheidung hat die Klägerin am 30. Mai 2000 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben.

Mit gleicher Begründung widersprach sie am 14. März 2000 ihrer Honorarabrechnung für das Quartal III/99 vom 2. März 2000 und am 26. April 2000 der Honorarabrechnung für das Quartal IV/99 vom 17. April 2000. Ergänzend führte sie aus, ein Stundenhonorar von 15,00 DM oder weniger sei eine Demütigung. Die Widersprüche hielt sie nach Nachvergütungen für die Quartale III und IV/99 (Primärkassen) mit Bescheid vom 24. Juli 2000 und für das Quartal III/99 (Ersatzkassen) mit Bescheid vom 6. Juni 2001 aufrecht. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. August 2001 wies die Beklagte die Widersprüche zurück. Sie führte aus, in den Quartalen I und II/99 seien die psychotherapeutischen Leistungen auf der Grundlage der zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung abgeschlossenen Bundesempfehlung zur Anwendung von Art. 11 PsychThG mit dem durchschnittlichen kassenarztspezifischen Punktwert des Vorjahresquartals getrennt nach Primär- und Ersatzkassen vergütet worden. Mit den Ersatzkassen sei ein Punktwert von 8 Pfg. vereinbart worden. Dem habe ein entsprechendes Teilbudget im HVM entsprochen. Für die Quartale III und IV/99 sei der Restbetrag nach langwierigen Verhandlungen mit den einzelnen Krankenkassen aufgestockt worden. Dies habe zu den Nachzahlungsbeträgen für die Primär- und Ersatzkassen geführt, die mit Bescheiden vom 24. Juli 2000 und 6. Juni 2001 ausgezahlt worden seien. Dagegen hat die Klägerin am 20. September 2001 beim Sozialgericht Kiel Klage erhoben.

Das Sozialgericht hat die beiden Verfahren mit Beschluss vom 31. Oktober 2001 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden

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