Entscheidungsstichwort (Thema)

Klagebefugnis. Herabsetzung der Gefahrklasse. subjektives Recht. Beitragsgerechtigkeit

 

Orientierungssatz

Die Klage einer Ballettschulleiterin auf Beitragsminderung wegen vergleichsweise niedriger Gefahrklasseneinteilung von Sportvereinen und Sportschulen ist mangels Beschwer unzulässig, da die §§ 730ff RVO keine subjektiv öffentlich-rechtliche Schutzwirkung zugunsten einzelner Beitragspflichtiger (vgl LSG Stuttgart vom 14.4.1994 - L 7 U 600/91) entfalten können.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1652725

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