Leitsatz (amtlich)

Zu den Wirksamkeitsvoraussetzungen einer Zustellung durch eingeschriebenen Brief gehört der nach VwZG § 4 Abs 2 anzubringende Vermerk. Er wird nicht durch den Posteinlieferungsschein ersetzt, sofern im übrigen

 

Fundstellen

NJW 1971, 776

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