Entscheidungsstichwort (Thema)
Zustimmung der Landesbehörde iS von § 82 Abs. 3 S. 1 SGB 11
Leitsatz (amtlich)
1. Die Zustimmung zur gesonderten Berechnung der durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckten Teile betriebsnotwendiger Investitionskosten oder der Aufwendungen für Miete und Pacht von Gebäuden (§ 82 Abs 3 SGB 11) steht nicht im Ermessen der zuständigen Landesbehörde.
2. § 82 Abs 3 S 3 SGB 11 enthält keine Befugnis der Länder, einschränkende Regelungen über Obergrenzen der gesondert berechenbaren Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung zu erlassen.
3. § 10 Abs 6 LPflegeGVO SH ist insoweit mit höherrangigem Recht unvereinbar und deshalb nichtig, als darin eine Obergrenze für die gesonderte Berechnung von Mietaufwendungen vorgesehen ist.
4. Aufwendungen für die Miete von Grundstücken sind der gesonderten Berechnung auch dann nicht zugänglich, wenn das mit der Pflegeeinrichtung bebaute Grundstück von dem Betreiber angemietet worden ist. In diesem Fall ist eine rechnerische Aufteilung in einen Mietpreis für das Gebäude und einen Anteil für das Nutzungsrecht am Grundstück vorzunehmen.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 9. April 2001 geändert.
Der Beklagte wird unter weitergehender Änderung des Bescheides vom 19. Januar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Februar 1999 verpflichtet, gesondert berechenbaren Aufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 SGB XI mit einem Tagesatz pro Heimplatz von 30,81 DM zuzustimmen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat der Klägerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu 3/5 zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe gesondert berechenbarer Aufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 3 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI).
Die Klägerin ist Trägerin des Pflegeheimes B. in Bad S. Dabei handelt es sich um ein Pflegeheim mit 60 Betten, das in gemieteten Räumen betrieben wird. Am 4. Februar 1999 hat die Klägerin einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI abgeschlossen, der rückwirkend am 1. Juli 1996 in Kraft getreten ist. Eine Förderung der Einrichtung erfolgt durch die Gewährung von einkommensabhängigem Pflegewohngeld.
Mit Schreiben vom 13. November 1998 - überarbeitet in der Anlage zum Schreiben vom 23. Dezember 1998 - übersandte die Klägerin dem Beklagten einen Berechnungsbogen für gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen und beantragte die Zustimmung zu dem darin errechneten Tagesbetrag der gesondert berechenbaren Aufwendungen je Platz in Höhe von zuletzt 34,15 DM. Der überarbeiteten Berechnung lagen Aufwendungen in Höhe von 710.434,76 DM, 60 Pflegeplätze und 346,75 Pflegetage bei einer Heimauslastung von 95 % zu Grunde. Die Klägerin gab Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten von 885.736,00 DM an und machte hierauf Abschreibungen in Höhe von 103.691,00 DM geltend. Auf der Grundlage eines Restbuchwertes aller Anlagegüter (ohne Grundstücke) von 436.544,00 DM und einem diesem Wert entsprechenden Eigenkapital setzte die Klägerin Eigenkapitalzinsen von 17.461,76 DM an. Bei den Aufwendungen für Mieten und Pachten machte sie einen Betrag von 571.000,00 DM geltend, in dem neben einem unstreitigen Teilbetrag von 1.000,00 DM (Leasingkosten) Miet- bzw. Pachtkosten von 570.000,00 DM enthalten waren. Diese Miethöhe entsprach einer Zusatzvereinbarung vom 3. März 1997 zu dem bestehenden Mietvertrag von 1993.
Mit Bescheid vom 19. Januar 1999 stimmte der Beklagte unter Bezugnahme auf § 82 Abs. 3 SGB XI gesondert berechenbaren Investitionskostenaufwendungen im Sinne von § 82 Abs. 2 SGB XI i. V. m. § 10 der Landespflegegesetzverordnung - LPflegeGVO - vom 19. Juni 1996 (GVOBl. Schl.-H. S. 521) in Höhe von 26,44 DM zu. Die Kürzung gegenüber dem beantragten Tagessatz von 34,15 DM resultierte aus einer Begrenzung des Betrages für Anschaffungskosten Inventar auf 707.010,00 DM, einer entsprechenden Reduzierung der Abschreibungen, einer Reduzierung der Eigenkapitalverzinsung auf der Grundlage eines Restbuchwertes von 324.000,00 DM sowie einer Kürzung der Pachtsumme von 570.000,00 DM auf 441.579,12 DM.
Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte aus: Für die Anschaffungs- und Herstellungskosten Inventar seien die in § 2 Abs. 5 LPflegeGVO enthaltenen Baukostenhöchstwerte für vollstationäre Pflegeheime von 165.000,00 DM je Platz zu berücksichtigen. In diesem Betrag seien Inventarkosten enthalten. Das Ministerium für Arbeit, Soziales und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein lege anteilige Inventarkosten von bis zu 7 % = 11.550,00 DM zu Grunde. Auch das Kuratorium Deutsche Altenhilfe in K. halte diesen Betrag für angemessen. Der Beklagte könne deshalb für Inventaranschaffung lediglich einen Betrag von bis zu 12.000,00 DM je Platz anerkennen. Eine Zurückrechnung dieses Betrages mit dem Baukostenindex 1997 zu 1994 ergebe den Wert v...