Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragszahnarzt. keine Mehrfachabrechnung einer Wurzelspitzenresektion. angemessene Vergütung. Nichtanwendung des § 45 SGB 10 auf Honorarberichtigung
Orientierungssatz
1. Die Mehrfachabrechnung einer Wurzelspitzenresektion bei mehreren Wurzeln je Zahn entspricht nicht dem Willen des Normgebers (vgl BSG vom 13.5.1998 - B 6 KA 34/97 R = SozR 3-5555 § 10 Nr 1).
2. Die Vorschriften des SGB 5 und hier insbesondere § 72 Abs 2 begründen grundsätzlich keinen subjektiven Anspruch des Arztes auf eine höhere Vergütung. Die Berücksichtigung individualisierender Umstände kommt nur dann in Betracht, wenn eine zu niedrige Vergütung ärztlicher Leistungen das vertragsärztliche Versorgungssystem als Ganzes und als deren Folge die berufliche Existenz der an dem Versorgungssystem teilnehmenden ärztlichen Leistungserbringer gefährdet (vgl ua BSG vom 1.2.1995 - 6 RKa 27/93 = BSGE, 76, 6 = SozR 3-2500 § 121 Nr 1).
3. § 45 SGB 10 findet auf die rechnerische und gebührenordnungsmäßige Berichtigung von Honorarbescheiden keine Anwendung (vgl ua BSG vom 26.1.1994 - 6 RKa 29/91 = BSGE 74, 44 = SozR 3-1300 § 45 Nr 21).
Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen wird das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 24. November 2000 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben der Beklagten ihre außergerichtlichen Kosten für beide Instanzen zu erstatten.
Eine weitergehende Kostenerstattung findet nicht statt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit sachlich-rechnerischer Berichtigungen betreffend das Quartal I/96; streitig ist die Auslegung der Gebührenposition 54b des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes für zahnärztliche Leistungen (BEMA-Z).
Die Kläger sind in L niedergelassene Zahnärzte und Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgen. Sie sind zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. Die beigeladene Krankenkasse legte gegen den Bescheid der Beklagten vom 14. Mai 1997, mit dem diese über Berichtigungsanträge entschieden hatte, Widerspruch mit der Begründung ein, die Abrechnung der Position 54 BEMA-Z beziehe sich auf die Wurzelspitzenresektion je Zahn. Diese Auslegung habe auch das Landessozialgericht Bremen, allerdings entgegen der Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts, bestätigt. Mit Beschluss vom 10. Mai 1999 hat daraufhin die Beklagte ihren Bescheid vom 14. Mai 1997 abgeändert, dem Berichtigungsantrag der Beigeladenen stattgegeben und dieser einen Betrag in Höhe von 7.482,31 DM gutgeschrieben. Zur Begründung hat die Beklagte ausgeführt, nach dem Urteil des BSG vom 13. Mai 1998 (6 RKA 34/97) sei die Gebührenposition 54b BEMA-Z nur einmal je Zahn, unabhängig von der Anzahl der tatsächlich resezierten Wurzeln, abrechnungsfähig. Dieser Beschluss ist laut Rückschein den Klägern am 22. September 1999 zugestellt worden.
Hiergegen haben sie am 21. Oktober 1999 Klage beim Sozialgericht Kiel erhoben und vorgetragen: Die Beklagte habe ihnen die Vergütung für die Wurzelspitzenresektion vorbehaltlos gezahlt. Die Rückforderung könne nicht auf das Urteil des BSG gestützt werden, da dieses Urteil unzutreffend sei. Hier sei eine revisionsrechtlich unzulässige Überprüfung des Sachverhalts in zahnmedizinischer Hinsicht vorgenommen worden. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse seien unzutreffend und hätten vom BSG als Revisionsgericht nicht verwertet werden dürfen. Grundlage könne dieses Urteil ohnehin nur für zukünftige Honorarberechnungen sein, nicht jedoch für die rückwirkende Aufhebung der Honorarbescheide. Außerdem fehle es den Berichtigungen an einer Rechtsgrundlage. Der streitige Honorarbescheid sei bereits bestandskräftig. Dieser hätte gemäß § 45 Abs. 3 Nr. 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB X) aufgehoben werden müssen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen jedoch nicht vor. Sie, die Kläger, nähmen für sich zudem Vertrauensschutz in Anspruch. Die Beklagte könne sich nicht auf die allgemeine Möglichkeit berufen, wegen einer sachlich-rechnerischen Berichtigung sämtliche bestandskräftigen Honorarbescheide aufzuheben. Bei der Berichtigung sei die Abrechnung des Vertragszahnarztes auf Übereinstimmung mit den gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften des Kassenzahnarztrechts zu überprüfen. Im vorliegenden Fall gehe es um die Prüfung der Abrechnung unter Einhaltung des BEMA-Z. Rechtsgrundlage sei dabei das zum Zeitpunkt der Abgabe der Abrechnung geltende Recht.
Die Kläger haben beantragt,
den Widerspruchsbescheid vom 21. September 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, in den in der Anlage zum Bescheid vom 14. Mai 1997 genannten Fällen die Position 54b nachzuvergüten.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat zur Begründung ausgeführt: Eine Rechtsauffassung könne keine aus Vertrauensgesichtspunkten schützenswerte Position darstellen. Außerdem habe sie, die Beklagte, bereits in dem Zahnärzteblatt 7/97 alle schleswig-holsteinischen Vertragsärzte darüber informiert, dass die Krankenkassen tro...