Entscheidungsstichwort (Thema)
Hinterbliebenenrente. Einkommensanrechnung. Anrechenbarkeit eines durch den Arbeitgeber gewährten Ruhegeldes. Betriebsrente
Orientierungssatz
Ein durch einen öffentlichen Arbeitgeber gewährtes Ruhegeld stellt kein nach § 97 SGB 6 iVm § 18a SGB 4 zu berücksichtigendes Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen dar.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf Witwerrente für die Zeit vom 1. November 1994 bis zum 31. August 1995 ohne Berücksichtigung des ihm von der H Electrizitäts-Werke AG (HEW) gewährten Ruhegeldes als Einkommen sowie auf Rentenabfindung wegen seiner Wiederheirat hat.
Der ... 1932 geborene Kläger war mit der ... 1946 geborenen und ... 1994 verstorbenen Versicherten B F verheiratet. Er erhielt ab 1. August 1994 von seiner früheren Arbeitgeberin, der H Electrizitäts-Werke AG (HEW), "Ruhegeld", das sich für die Monate August und September 1994 als nomineller Ruhegeldanspruch aufgrund von 38,25 Dienstjahren laut den Sozialen Richtlinien der Arbeitgeberin auf 56,31 % des ruhegeldfähigen Gehaltes und damit auf 6.234,95 DM/monatlich/brutto belief. Ab 1. Oktober 1994 bis 30. Juni 1995 erhielt der Kläger von den HEW ein nominelles Ruhegeld in Höhe von 4.213,08 DM monatlich zuzüglich "Überbrückungszulage" in Höhe von 837,23 DM monatlich und damit eine monatliche Gesamtsumme "HEW-brutto" von 5.050,31 DM monatlich = 67,5 % Gesamtversorgung. Die HEW forderten den Kläger mit der vorläufigen Ruhegeldberechnung vom 7. Juli 1994 zugleich auf, rechtzeitig (ca. Ende August 1995) seinen Rentenantrag auf "Altersrente für langjährig Versicherte" bei dem für ihn zuständigen Ortsamt zu beantragen.
Ab 1. Dezember 1995 erhielt der Kläger von der Beklagten Altersruhegeld wegen Vollendung des 63. Lebensjahres in Höhe von monatlich 3.010,45 DM. Das zuvor dem Kläger monatlich gewährte Ruhegeld in Höhe von 4.356,33 DM setzten die HEW auf 2.211,57 DM monatliches Ruhegeld -- unter gleichzeitigem Wegfall der bis dahin monatlich gewährten Überbrückungszulage von 865,69 DM -- herab. Mit der Aufstockung des Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 3.010,45 DM um das monatliche Ruhegeld von 2.211,57 DM auf insgesamt 5.222,02 DM wurde die von den HEW vorgesehene Obergrenze der Gesamtversorgung von 67,5 % wiederum erreicht.
Durch Bescheid vom 17. August 1995 gewährte die Beklagte dem Kläger für die Zeit vom 20. Juli bis 31. Oktober 1994 die große Witwerrente und entschied zugleich, daß die Rente ab 1. November 1994 nicht gezahlt werde, weil die Rente wegen der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens nicht zu zahlen sei. Aus der Anlage 1 ergebe sich, daß die Rente wegen Zusammentreffens mit anderen Ansprüchen nicht zu leisten sei. Die monatliche Rente ab 1. November 1994 in Höhe von 421,29 DM und ab 1. Januar 1995 in Höhe von ebenfalls 421,29 DM sowie für die Zeit ab 1. Juli 1995 in Höhe von 423,40 DM sei nicht zu zahlen, weil das entsprechend Anlage 8 anzurechnende Einkommen von 1.046,08 DM bzw. für die Zeit ab 1. Juli 1995 in Höhe von 1.172,66 DM höher sei als die monatliche Rente. Dem widersprach der Kläger mit der Begründung, bei der Berechnungsgrundlage seiner Witwerrente sei bei ihm ein Entgelt berücksichtigt worden. Seine Betriebsrente entspreche aber nicht dem Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 18a Sozialgesetzbuch (SGB) IV. Zur Begründung bezog der Kläger sich außerdem auf die von ihm vorgelegte Bescheinigung der HEW vom 21. September 1995, in welcher es heißt, der Kläger habe zum 31. Juli 1994 seine Beschäftigung gegen Entgelt aufgegeben und erhalte ab 1. August 1994 eine Betriebsrente. Er erhalte kein Vorruhestandsgeld. Die gezahlte Betriebsrente sei kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a SGB IV.
Zwischenzeitlich zeigte der Kläger mit seinem am 1. September 1995 bei der Beklagten eingegangenen Schreiben vom 31. August 1995 seine am 25. August 1995 eingegangene weitere Ehe an und beantragte die Zwei-Jahres-Abfindung.
Der Kläger verwies ferner zur Begründung seines Widerspruchs darauf, daß die LVA Freie und Hansestadt Hamburg in einem vergleichbaren Fall keine Anrechnung vorgenommen habe. Die Beklagte gelangte nach erneuter Überprüfung zu dem Ergebnis, auch die LVA Freie und Hansestadt Hamburg betrachte die von den HEW gezahlte Leistung (vor Beginn einer Altersrente) sehr wohl als Einkommen nach § 18a SGB IV, und wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1996 mit der Begründung zurück, bis zum Ablauf des Sterbevierteljahres am 31. Oktober 1994 sei eine Einkommensanrechnung gemäß § 97 Abs. 1 Satz 2 SGB VI nicht durchzuführen gewesen. Ab 1. November 1994 habe sich ein monatlicher Rentenzahlbetrag von 421,29 DM ergeben, auf den allerdings noch das laufende Einkommen des Klägers anzurechnen gewesen sei. Aufgrund der Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens habe die Witwerrente ab 1. November 1994 in voller Höhe geruht. Die bis...