Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankenversicherung der Landwirte. Beurteilung der Hauptberuflichkeit. Einkommen aus Vermietung und Verpachtung. Vermietung und Verpachtung eigenen Eigentums stellt keine selbstständige Tätigkeit iS des § 2 Abs 4a KVLG 1989 dar
Orientierungssatz
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind bei der Beurteilung der Hauptberuflichkeit außerhalb der Land- und Forstwirtschaft nicht berücksichtigungsfähig. Denn die Vermietung und Verpachtung eigenen Eigentums stellt keine selbstständige Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs 4a KVLG 1989 dar (vgl BSG vom 29.9.1997 - 10 RK 2/97 = SozR 3-5420 § 3 Nr 3, stRpsr).
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Januar 1997 und vom 1. Juli 1997 bis 14. März 1999 in der Krankenversicherung der Landwirte versicherungspflichtig war.
Der Kläger besitzt mehrere Wohnhäuser in B, aus denen er Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung erzielt. Ausweislich der Steuerbescheide für die Jahre 1996 und 1997 betrugen die Einnahmen daraus 67.252,00 DM und 240.081,00 DM. Die mit der Vermietung und Verpachtung verbundenen Arbeiten erledigte er eigenen Angaben zufolge selbst. Außerdem betrieb er eine Pferdezucht in S-H, in der er einen Arbeitnehmer 40 Stunden wöchentlich beschäftigte. Nach seinen von ihm bestätigten Angaben zur Prüfung der Versicherungs- und Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterssicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung vom 20. Juli 1998 umfasste der Betrieb, den er seit 1993 unterhielt, am 1. Januar 1996 6,22 ha und - infolge von Zupacht - ab 1. Februar 1996 9,42 ha Grünland. In der Folgezeit änderten sich die Flächenverhältnisse infolge von Zu- bzw. Verpachtung. Die steuerlichen Verluste hieraus beliefen sich 1996 und 1997 auf 398.517,00 DM und 480.697,00 DM. Mit Beitragsbescheid vom 4. November 1998 stellte die Beklagte die Mitgliedschaft des Klägers ab 1. Januar 1996 fest, stufte seinen landwirtschaftlichen Betrieb in die Beitragsklasse 02 und ab 1. Juli 1997 in die Beitragsklasse 03 ein und forderte Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 30. November 1998 in Höhe von 5.309,23 DM nach. Gegen die Entscheidung legte der Kläger am 7. Dezember 1998 Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, er sei zwar Eigentümer einer über 10 ha großen Grünfläche, von denen er jedoch 4,2 ha verpachtet habe. Das übrige Weideland nutze er für seine Pferdezucht, die jedoch nur Verluste erwirtschaftet und die er daher zum 15. März 1999 aufgegeben habe. Er habe ausschließlich Einnahmen aus der Vermietung der Wohnungen in B. Hierzu legte er die Einkommensteuerberechnungen der Jahre 1996 und 1997 vor. Er sei nicht hauptsächlich landwirtschaftlich tätig. Seit 1983 sei er selbstständig und privat versichert. Mit Schreiben vom 14. Juli 1999 änderte die Beklagte den Bescheid vom 4. November 1998 ab und stellte fest, dass Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Landwirte lediglich in der Zeit vom 1. Januar 1996 bis zum 31. Januar 1997 und vom 1. Juli 1997 bis zum 14. März 1999 bestanden habe, da der Kläger in diesen Zeiträumen Flächen oberhalb der Mindestgröße im Sinne des § 1 Abs. 5 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (AlG) bewirtschaftet habe. Die Versicherungspflicht werde durch das Eigentum und die Vermietung der Wohnungen nicht verdrängt; dies würde voraussetzen, dass der Kläger außerhalb der Land- und Forstwirtschaft hauptberuflich selbstständig erwerbstätig sei. Die Vermietung von Wohnungen sei eine solche selbstständige Erwerbstätigkeit nicht. Für den Zeitraum der Versicherungspflicht habe der Kläger 4.655,24 DM nachzuzahlen. Den aufrecht erhaltenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2000 zurück. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger bewirtschafte seit 1. Oktober 1993 ein landwirtschaftliches Unternehmen, das erstmals am 1. Januar 1996 die gesetzlich festgelegte Mindestgröße erreicht habe. Die im Kataster verzeichneten Betriebsverhältnisse habe er am 21. Juli 1998 bestätigt. Bei der Einstufung der Beitragsklasse sei u.a. eine Fläche von 1,45 ha Grünland berücksichtigt worden, die der Kläger ab 1. Juli 1997 von J H hinzugepachtet und dem gemeinsamen Flächenkataster am 26. Mai 1998 gemeldet habe. Aus der Mitteilung der Flächenverhältnisse vom 15. März 1999 sei zu erkennen, dass der Kläger bereits ab 1. Februar 1997 eine Fläche von 3,5 ha Grünland verpachtet habe und das Unternehmen demzufolge ab 1. Februar 1997 bis zur Hinzupacht ab 1. Juli 1997 die relevante Mindestgröße unterschritten habe. Außerdem habe die Zupacht nicht zu einer Einstufung in die Beitragsklasse 03 führen können. Vielmehr habe der für die von dem Kläger bewirtschaftete Fläche anzusetzende Arbeitsbedarf sowohl für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. Januar 1997 als auch für den Zeitraum vom 1. Juli 1997 bis zum 14. März 1999 eine Einstufung ausschlie...