Freiwillige Mitglieder mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Da die Ausgangssituation mit der von freiwillig Versicherten mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung identisch ist, gilt die Regelung zur vorläufigen Beitragsfestsetzung auch für diesen Personenkreis. Das gilt unabhängig davon, ob sie außerdem eine selbstständige Tätigkeit ausüben oder nicht.
Vorläufige Beitragsfestsetzung für weitere freiwillige Mitglieder
Bei freiwilligen Mitgliedern, deren Ehegatte keiner gesetzlichen Krankenkasse angehört, setzt sich die Berechnungsgrundlage der Beiträge aus den eigenen und den Einnahmen des Ehegatten zusammen. Erzielt der Ehegatte Arbeitseinkommen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, wird das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung ebenfalls angewendet.
Regelung der Beitragsfestsetzung gilt auch für Gesellschafter-Geschäftsführer
Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH gelten unter bestimmten Voraussetzungen als selbstständig Tätige im Sinne der Sozialversicherung. Für sie besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Ihre Einnahmen aus der Geschäftsführertätigkeit gelten steuerrechtlich als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Hinsichtlich der Beitragsberechnung zur freiwilligen Versicherung werden diese Einnahmen aber wie Arbeitseinkommen behandelt. Daher gilt auch für diese Einnahmen das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung.
Ausgeschlossene Personenkreise
In Einzelfällen wird das Verfahren der vorläufigen Beitragsfestsetzung nicht angewendet, obwohl der freiwillig Versicherte Arbeitseinkommen erzielt. Dies gilt zum Beispiel für Personen, für die keine gesetzliche Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht und auch nicht freiwillig erfolgt. Ferner sind Landwirte, deren Gewinn nach § 13a EStG ermittelt wird, von der Regelung ausgeschlossen.
Beitragsfestsetzung: Übertragung auf versicherungspflichtige Mitglieder
Bei einigen versicherungspflichtigen Personenkreisen (beispielsweise Rentner) stellt ein erzieltes Arbeitseinkommen ebenfalls eine Berechnungsgrundlage für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung dar. Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes wird die vorläufige zukunftsbezogene Beitragsfestsetzung aus dem Arbeitseinkommen auch auf alle Versicherungspflichtigen (mit Ausnahme der Mitglieder der landwirtschaftlichen Krankenversicherung) übertragen.