Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtshängigkeitszinsen. keine modifizierten Verzugszinsen. Krankenkasse. Krankenhaus. Regelung über Verzugszinsen ist grundsätzlich auf Rechtshängigkeitszinsen anwendbar
Leitsatz (amtlich)
1. Rechtshängigkeitszinsen iS des BGB § 291 sind grundsätzlich keine modifizierten Verzugszinsen iS des BGB § 288.
2. Eine Regelung der Beteiligten (Krankenhausträger und Krankenkassen) über Verzugszinsen ist gleichwohl grundsätzlich auf Rechtshängigkeitszinsen anwendbar, wenn letztere nicht selbst in der Vereinbarung geregelt sind.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 17. September 2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
Der Streitwert wird auf 62,02 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten noch über einen Zinsanspruch der Klägerin in Höhe von 6 % auf 665,70 EUR ab 7. Juni 2007.
Die Klägerin betreibt das W.-klinikum in H., das im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zur medizinischen Versorgung der Versicherten zugelassen ist. Am 23. Juli 2005 wurde gegen 20:00 Uhr der fünfjährige Versicherte der Beklagten T. K. wegen Übelkeit, Erbrechen und im Übrigen unklarer Diagnose stationär aufgenommen. Gegen 22:00 Uhr verließ er gegen ärztlichen Rat das Klinikum. Mit Rechnung vom 5. August 2005 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten für den Aufenthalt Kosten in Höhe von 665,70 EUR geltend. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 9. August 2005 ab; sie berief sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu einem Aufenthalt im Krankenhaus über Nacht als Voraussetzung für die Annahme einer stationären Aufnahme. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2005 wies die Klägerin gegenüber der Beklagten darauf hin, dass infolge einer geringen personellen Ausstattung die Anfragen nur verzögert und nach Eingangsdatum bearbeitet werden könnten; sie komme unaufgefordert auf das Anliegen zurück.
Am 7. Juni 2007 hat die Klägerin die Behandlungskosten beim Sozialgericht Itzehoe gerichtlich geltend gemacht und eine Verzinsung ab 8. August 2005 in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz und ab Klagerhebung in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gefordert. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Vergütungsanspruch sei mit der Aufnahme des Versicherten T. K. entstanden. Die Entscheidung des verantwortlichen Krankenhausarztes werde durch die Vermutung ihrer Richtigkeit gestützt. Die Beklagte habe dagegen kein Überprüfungsverfahren durchgeführt und auch in der Folgezeit keine konkreten Beanstandungen geltend gemacht. Vielmehr habe sie im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Forderung endgültig abgelehnt. Insofern sei auch ihr eigenes Schreiben vom 10. Oktober 2005 unschädlich, denn es könne nicht von ihr verlangt werden, dass sie Fragen beantworte, die gar nicht gestellt worden seien. Eine Überprüfung der Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit könne auch nicht mehr im Gerichtsverfahren nachgeholt werden. Der Zinsanspruch ab 8. August 2005 ergebe sich aus § 9 der Pflegesatzvereinbarung. Der weitergehende Anspruch auf Prozesszinsen ergebe sich aus den §§ 280, 288, 291 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 665,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. August 2005 und ab Klagerhebung zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen
und ausgeführt, die Krankenhausaufnahme sei ein so genannter Tagesfall gewesen. Die Klägerin habe in dem Schreiben vom 10. Oktober 2005 angekündigt, sie werde auf den Vorgang zurückkommen. Eine weitere Reaktion sei aber nicht erfolgt, daher sei sie nicht gehalten gewesen, ihre Entscheidung zu überprüfen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17. September 2008 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 665,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab 8. August 2005 zu zahlen, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Vergütungsanspruch des Krankenhauses entstehe unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistungen durch den Versicherten, ohne dass es einer Kostenübernahmeerklärung bedürfe. Über die Erforderlichkeit der Krankenhausbehandlung entscheide zunächst der Krankenhausarzt; dessen Entscheidung sei von der Krankenkasse nach objektiven Kriterien zu überprüfen. Zwar bestehe nach der Vertragslage zwischen den Beteiligten keine primäre Vergütungspflicht, nach der die Beklagte ohne Weiteres geltend gemachte Krankenhausrechnungen begleichen müsste; denn § 9 der Pflegesatzvereinbarung beinhalte lediglich eine Fälligkeitsregelung. Jedoch hätten die Voraussetzungen für eine stationäre Krankenhausbehandlung vorgelegen. Zwar sei der Versicherte der Beklagten lediglich zwei Stunden im W.-klinikum behandelt worden. Die Krankenhausbehandlu...