Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrtkostenzuschuß aus öffentlichen Mitteln. Anrechnung im Rahmen des § 2 Abs 2 S 3 BKGG
Leitsatz (amtlich)
Auch Fahrtkosten, die nach der RehaAnO 1975 bei auswärtiger Unterbringung von der Bundesanstalt für Arbeit gezahlt werden, sind im Rahmen des § 2 Abs 2 S 3 BKGG anrechenbar.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung einer Kindergeldbewilligung.
Der Kläger bezog u.a. für seine am 12. Oktober 1977 geborene Tochter M Kindergeld. Nach Beendigung des Schulbesuchs erhielt M ab 1. September 1994 einen Ausbildungsplatz beim Jugendaufbauwerk in O. Für die Dauer dieser berufsfördernden Bildungsmaßnahme nach § 56 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gewährte das Arbeitsamt E (mit Bescheid vom 17. August 1994) für die Zeit vom 1. September 1994 bis 31. Juli 1995 neben freier Unterkunft und Verpflegung ein monatliches Ausbildungsgeld in Höhe von 160,00 DM sowie monatliche Fahrkosten für zwei Familienheimfahrten in Höhe von 28,88 DM (38 km x 38 Pfg.). Ob weitere Leistungen (Arbeitskleidung, Lernmittel) in diesem Zeitraum gewährt und direkt mit dem Aufbauwerk abgerechnet wurden, ist nicht mehr feststellbar.
Nachdem der Kläger darauf hingewiesen worden war, daß die genannten Ausbildungsleistungen Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 Bundeskindergeldgesetz (BKGG) seien, hob die Beklagte mit Bescheid vom 26. September 1994 die Kindergeldbewilligung für M ab September 1994 in Höhe von 110,00 DM monatlich auf. Denn die im Zusammenhang mit der Ausbildung im Jugendaufbauwerk gewährten Leistungen überstiegen den Betrag von 610,00 DM im Monat.
Hiergegen hat der Kläger am 29. September 1994 Widerspruch mit der Begründung eingelegt, M verdiene keine 610,00 DM im Monat. Lt. Bescheinigung des Jugendaufbauwerkes vom 17. September 1994 betrage die Gewährung geldwerter Leistungen (Unterkunft und Verpflegung) 433,88 DM pro Monat.
Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 1. Dezember 1994 mit folgender Begründung zurück: Gemäß § 2 Abs. 2 BKGG könnten Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet hätten, zwar als Kindergeldberechtigte berücksichtigt werden, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befänden; dies jedoch nicht, wenn dem Kind aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhielten, wenigstens 610,00 DM monatlich zustünden. Melanie erhalte beim Jugendaufbauwerk Schleswig-Holstein seit dem 1. September 1994 Unterkunft und Verpflegung im Werte von 433,88 DM. Dazu komme ein Ausbildungsgeld in Höhe von monatlich 160,00 DM zuzüglich Fahrkosten für Familienheimfahrten in Höhe von 28,88 DM, insgesamt mithin 622,76 DM monatlich. Der Grenzbetrag von 610,00 DM monatlich werde also überschritten.
Der Kläger hat am 28. Dezember 1994 Klage erhoben und zur Begründung einmal Kritik an der maßgeblichen gesetzlichen Regelung vorgebracht, vor allem aber es als lebensfremd bezeichnet, auch die Fahrkosten für Familienheimfahrten in Höhe von 28,88 DM zu berücksichtigen. Es sei sachgerechter, den Betrag in Höhe von 28,88 DM für Familienheimfahrten nicht in Ansatz zu bringen, so daß dann Kindergeld gezahlt werden könne, was letztlich dem Kind zugute komme.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 26. September 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1994 aufzuheben.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 25. Oktober 1995 den angefochtenen Bescheid vom 26. September 1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 1. Dezember 1994 aufgehoben und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der M im Jugendaufbauwerk in O ab 1. September 1994 gewährte Zuschuß betrage allenfalls 593,88 DM. Berücksichtigt werden dürften nämlich nur die Ausbildungshilfe in Höhe von 160,00 DM und die geldwerten Leistungen für Unterkunft und Verpflegung in Höhe von 433,88 DM. Bei den zusätzlich gewährten Kosten für Familienheimfahrten handele es sich hingegen nicht um als Ausbildungshilfe gewährte Zuschüsse im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG. Diese Vorschrift beziehe sich nämlich nur auf solche Leistungen, die Lohnersatzfunktion hätten. Damit gemeint seien alle Leistungen, die dazu bestimmt seien, den Leistungsempfänger, der kein Erwerbseinkommen habe, wirtschaftlich annähernd so zu stellen, wie er ohne den Ausfall stünde. Nur das Ausbildungsgeld in Höhe von 160,00 DM monatlich, welches gemäß § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 b der Anordnung des Verwaltungsrates der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter (A-Reha) in der Fassung der 18. Änderungsanordnung vom 16. März 1994 (ANBA 1994 Seite 480) gewährt werde, könne als Ausbildungshilfe im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 BKGG angesehen werden. Die im 3. Unterabschnitt aufgeführten "Leistungen zu den Kosten der Maßnahme" hätten außer Betracht zu bleiben. Allenfalls könnte es gerechtfertigt erscheinen, auch die Kosten für Unterkunft und Verpflegung - zumindest in Höhe de...