Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungspflicht nach § 128a AFG. isolierte Feststellung durch Grundlagenbescheid. fehlende Rechtsgrundlage. Abrechnungsbescheid. Anhörungspflicht
Orientierungssatz
1. Die Arbeitsverwaltung ist nicht befugt durch Verwaltungsakt (sogenannter Grundlagenbescheid) isoliert die Erstattungspflicht des Arbeitgebers nach § 128a AFG festzustellen (vgl BSG vom 17.12.1997 - 11 RAr 103/96 = SozR 3-4100 § 128 Nr 4).
2. Ein nach dem Grundlagenbescheid ergangener Abrechnungsbescheid erfordert eine erneute vorherige Anhörung.
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) sowie Beiträgen zur Renten- und Krankenversicherung.
Der Arbeitnehmer F H (im folgenden H. genannt) war bei der Klägerin vom 1. März 1992 bis 30. September 1994 als Ingenieur in der Produktentwicklung beschäftigt. Die Klägerin betreibt die Herstellung von Sprinkleranlagen. Im Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und H. verpflichtete H. sich, für die Dauer von einem Jahr seit Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht bei einem Unternehmen tätig zu sein oder ein solches zu bilden, das thermische Auslöseelemente herstellt oder betreibt.
Am 5. August 1994 kündigte H. das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30. September 1994. Vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Dezember 1994 war er als Elektroingenieur bei der Elektrik-Elektronik D und H & Co GmbH beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete ohne Kündigung nach Ablauf der Probezeit.
Auf einen Antrag vom 21. Dezember 1994 hin bewilligte die Beklagte H. ab 2. Januar 1995 bis 31. August 1995 Alg. Mit Schreiben vom 27. Januar 1995 wies die Beklagte die Klägerin darauf hin, daß sie -- die Klägerin -- ihr -- der Beklagten -- das dem H. gezahlte Alg nach § 128 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) wegen des vereinbarten Wettbewerbsverbots bis zum Ende der Wettbewerbsklausel zu erstatten habe. Erstattungszeitraum sei der 2. Januar 1995 bis 30. September 1995. Dagegen wandte die Klägerin ein, das Wettbewerbsverbot beschränke sich lediglich auf die Arbeit in einem Unternehmen, das ganz spezielle thermische Auslöseelemente herstelle oder vertreibe. Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland seien derzeit nur zwei entsprechende Unternehmen tätig. Alle anderen Unternehmen ständen Herrn H. zur Arbeitsaufnahme zur Verfügung. Dies bedeute, daß eine Beschränkung der beruflichen Einsatzfähigkeit des H. im breit gefächerten Elektronik-Technikbereich nicht gegeben sei. Nachdem die Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen hatte, daß die Erstattungspflicht entfalle, wenn der Arbeitgeber auf das Wettbewerbsgebot verzichte, vertrat die Klägerin mit Schreiben vom 23. Februar 1995 die Auffassung, die Vermittlungsfähigkeit des H. werde durch das vereinbarte Wettbewerbsverbot nicht in nennenswertem Umfang erschwert. Mit Bescheid vom 22. März 1995 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 27. Januar 1995 zurück und führte zur Begründung aus: Auf den Umfang der Einschränkung möglicher Vermittlungsbemühungen komme es im Rahmen der Entscheidung gemäß § 128 a AFG nicht an. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sei unbeachtlich, ob und inwieweit der Arbeitslose im konkreten Fall durch die Wettbewerbsvereinbarung bei der Arbeitssuche beeinträchtigt worden sei. Ausreichend sei vielmehr, daß der Arbeitnehmer infolge der Abrede nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für die Ausübung bestimmter Tätigkeiten nicht oder nicht voll zur Verfügung stehe und daher die Vermittlung in zumutbare Tätigkeiten erschwert werde.
Gegen diesen den Prozeßbevollmächtigten der Klägerin am 24. März 1995 zugestellten Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 21. April 1995 bei dem Sozialgericht Lübeck Klage erhoben und geltend gemacht, die Tätigkeit des H. als Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik werde im Bereich der Bundesrepublik Deutschland durch das nachvertragliche Wettbewerbsverbot objektiv nicht eingeschränkt. Das Wettbewerbsverbot beziehe sich mit dem beschriebenen Tätigkeitsbereich auf den äußerst engen Markt für thermisch auslösende Glasampullen, der weltweit nur von einigen wenigen Unternehmen versorgt werde.
Mit Bescheid vom 13. März 1998 hat die Beklagte den Erstattungsbetrag auf 25.077,97 DM für die Zeit vom 2. Januar 1995 bis 31. August 1995 (Alg für 200 Tage in Höhe von 14.435,20 DM, Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 4.194,71 DM und Beiträge zur Rentenversicherung in Höhe von 6.448,06 DM) festgesetzt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. März 1995 und den Bescheid vom 13. März 1998 aufzuheben.
Die Beklagte hat sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Sozialgericht hat nach mündlicher Verhandlung am 12. August 1998 mit Urteil vom selben Tage die Klage abgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 1...