Leitsatz (amtlich)
1. Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs 1 Nr 4 Buchst b AFG setzt voraus, daß der Arbeitslose innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung, die dem Antrag auf Arbeitslosenhilfe vorausgeht, mindestens 150 Kalendertage eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
2. Zur Beitragsfreiheit einer vollschichtigen, überwiegend während der Semesterferien ausgeübten Tätigkeit eines Werkstudenten.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1659715 |
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