Leitsatz (amtlich)

Hat eine Berufsgenossenschaft (BG) die Gewährung von Verletztenrente aus Rechtsgründen ohne medizinische Sachverhaltsaufklärung abgelehnt, das Sozialgericht die BG - ebenfalls ohne den medizinischen Sachverhalt weiter zu ermitteln - verurteilt, "den Kläger wegen der Folgen des Unfalls vom ... zu entschädigen", und stellt sich während des Berufungsverfahrens durch ein von der BG eingeholtes Gutachten heraus, daß eine unfallbedingte rentenberechtigende MdE zweifelsfrei nur bis zu einem Zeitpunkt vor Einlegung der Berufung vorgelegen hat, so ist die Berufung der BG nicht statthaft, weil sie eine Rente für einen bereits abgelaufenen Zeitraum betrifft. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Kläger zu keiner Zeit Zweifel daran gelassen hat, daß er Rente nur insoweit beansprucht, als sie ihm aufgrund gutachterlicher Einschätzung der MdE zusteht.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1658863

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