Entscheidungsstichwort (Thema)

Verzicht auf die Kassenzulassung. Auslegung von Willenserklärungen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Den kassenärztlichen Vereinigungen und den bei ihnen gebildeten Zulassungsinstanzen obliegt die Pflicht, die Kassenärzte im Rahmen des durch die Zulassung begründeten Verwaltungsrechtsverhältnisses zu beraten und sie, soweit erforderlich, über ihre Rechte zu belehren.

2. Die Versagung der Zulassung als Kassenarzt kann nicht darauf gestützt werden, daß der Antragsteller sich in der Öffentlichkeit kritisch über das Kassenarztsystem und bestimmte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden (zB im Rahmen der Krebsvorsorge) geäußert hat.

3. Zum Begriff "sonstige in der Person liegende schwerwiegende Mängel" iS von ZO-Ärzte § 21.

 

Orientierungssatz

1. Der Verzicht ist ein Beendigungsgrund für die Kassenzulassung. Voraussetzung ist, daß gegenüber dem Zulassungsausschuß eine Verzichtserklärung abgegeben wird. Bei dieser Erklärung handelt es sich um eine Willenserklärung des öffentlichen Rechts, nämlich um eine auf Herbeiführung eines Rechtserfolges auf dem Gebiet des Kassenarztrechts gerichtete rechtserhebliche Erklärung des Kassenarztes (vgl BSG vom 1973-12-13 1 RA 173/72 = BSGE 37, 42, 43). Bei der Auslegung von Willenserklärungen kommt es nicht darauf an, den inneren, unerklärt gebliebenen Willen zu erforschen. Maßgebend ist vielmehr nur der erklärte Wille, also nur das, was als Wille für denjenigen erkennbar geworden ist, für den die Erklärung bestimmt war. Sie gilt so, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben und nach der Verkehrsanschauung verstehen mußte.

2. Zur (Un)wirksamkeit der Verzichtserklärung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 08.07.1981; Aktenzeichen 6 RKa 17/80)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1657590

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