Entscheidungsstichwort (Thema)

Wiederholungskur. Kostenerstattungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kosten für eine vorzeitig wiederholte, selbstdurchgeführte Kur hat der Beklagte zu erstatten, wenn er das Kurintervall rechtswidrig nach Wirtschaftlichkeitsgründen durchgeführt hat.

 

Tatbestand

Umstritten ist, ob der Beklagte die Kosten für die Kuren der Kläger vom 13. April bis 25. Mai 1994 zu erstatten hat.

Die Kläger sind Eheleute und wohnen in Dänemark. Herr N (geb. 1926) erhält Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Seine Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) ist auf 100 v.H. festgesetzt. Er bezieht die Schwerstbeschädigtenzulage der Stufe 5 und eine Pflegezulage der Stufe 4. Die Bezeichnung der Schädigungsfolgen lautet:

1. Schlaffe Lähmung beider Beine, umschriebene Lähmungen am linken Arm, Lähmung der Bauch- und wesentlicher Teile der Rückenmuskulatur nach Kinderlähmung,

2. Nierenbecken- und Harnleitererweiterung mit Nierenschädigung.

Frau N (geb. 1920) pflegt ihren Mann. Frau N leidet an einem Zustand nach Lungen-TBC, chronischer Bronchitis, Cor pulmonale, coronarer Herzkrankheit, Heberden-Bouchard-Arthrosen und Rhizarthrosen. Wie in jedem April seit 1989 wollte der Kläger im Frühling 1994 zusammen mit seiner Ehefrau eine Badekur in der Klinik Dr. D in B -B durchführen. Beide Eheleute hatten gemeinsam die letzte Kur in B -B vom 14. April bis 26. Mai 1993 durchgeführt.

Am 26. November 1993 stellte der Kläger daher den Antrag, ihm und seiner Frau "für Anfang April 1994" Badekuren in der Klinik Dr. D in B -B zu gewähren. Nachdem der Beklagte von dem behandelnden Arzt Dr. C aus F über beide Kläger Berichte eingeholt und der ärztliche Dienst des Beklagten dringende gesundheitliche Gründe für die vorzeitigen Kuren der Kläger am 6. Januar 1994 bejaht hatte, erteilte der Beklagte am 22. Februar 1994 zwei Bescheide. Darin bewilligte der Beklagte die beantragten Kuren, jedoch nur für die Zeit nach dem 26. Mai 1994.

Wegen dieser Einschränkung erhob der Kläger am 25. Februar 1994 Widerspruch, weil die wärmere Jahreszeit in B -B für ihn und seine Frau nicht zuträglich sei. Die Eheleute wollten wie bisher die Kuren im Frühjahr durchführen. Hierauf teilte der Beklagte dem Kläger am 1. März 1994 mit, die Regelung über den Kurbeginn entspreche dem vom Bundesrechnungshof und dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bekanntgegebenen Grundsatz, daß eine Wiederholungskur aus medizinischer Sicht grundsätzlich erst nach Ablauf von mindestens 12 Monaten seit Ende der vorigen Kur für sinnvoll gehalten werde. Anderenfalls werde der Eindruck erweckt, trotz des Wirtschaftlichkeitsgebotes würden Kuren bewilligt, die nicht einmal ein Jahr Wirksamkeit erreichten. Die Kläger könnten die Kuren z.B. auch im Herbst durchführen. Da sich die Kläger hierauf aus gesundheitlichen Gründen nicht einließen, erteilte der Beklagte den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 21. März 1994 (zugestellt am 29.03.1994). Darin führte der Beklagte aus, er sehe zwar dringende gesundheitliche Gründe für eine vorzeitige Kur vor Ablauf der Drei-Jahres-Frist. Eine medizinische Notwendigkeit, das ohnehin kurze Intervall von einem Jahr weiter zu verkürzen, sei hingegen nicht zu begründen.

Wegen dieses Bescheides haben die Kläger am 9. Juni 1994 gemäß § 87 Abs. 1 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) rechtzeitig Klage beim Sozialgericht K erhoben. Inzwischen hatten die Kläger vom 13. April bis 25. Mai 1994 die Kuren in B -B auf eigene Kosten durchgeführt. Sie haben die Kurberichte vom 8. Juni 1994 überreicht und im wesentlichen ausgeführt: Nach jedem Winter müßten sie ihren Bewegungsapparat durch Kuren im Frühjahr wieder in Gang bringen. An diesen Rhythmus hätten sie sich gewöhnt.

Die Kläger haben beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. März 1994 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten der Kläger im Zeitraum vom 13. April bis 25. Mai 1994 durchgeführten Badekur zu erstatten.

Der Beklagte hat an seinen Bescheiden festgehalten und hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Sozialgericht hat mit Gerichtsbescheid vom 29. Februar 1996 das Begehren der Kläger abgewiesen. In den Entscheidungsgründen ist im wesentlichen ausgeführt: Die Kammer könne schon deswegen nicht über die Kostenerstattung entscheiden, weil das vorgeschriebene Vorverfahren nicht durchgeführt worden sei. Über die Kostenerstattung habe der Beklagte im Verwaltungsweg noch nicht entschieden. Im übrigen habe es den Klägern freigestanden, die bewilligten Kuren in Anspruch zu nehmen. Insofern fehle es schon an einer Beschwer der Kläger, was zur Unzulässigkeit der Klage infolge fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses führe.

Gegen diesen den Klägern am 22. März 1996 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich ihre Berufung, die am 1. April 1996 beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingegangen ist. Die Kläger wiederholen ihren Vortrag und weisen insbesondere auf ein Informationsblatt des Bayerischen Landesamtes für Versorgung ...

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