Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung einer ausländischen Rente auf die deutsche Rente nach § 31 FRG. Berücksichtigung der tatsächlich angerechneten Ausbildungszeit bei der Bestimmung des maßgeblichen Betrages
Orientierungssatz
1. Erhält ein Berechtigter nach dem FRG eine ausländische Rente für zeitkongruente, nach Bundesrecht anzurechnende Ausbildungszeiten, ist bei der Bestimmung des maßgeblichen Betrages nach § 31 FRG auf die tatsächlich nach deutschem Recht angerechnete Ausbildungszeit und nicht auf die im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung auf 36 Monate begrenzte Ausbildungszeit abzustellen.
2. Denn der Wortlaut des § 31 FRG stellt auf die Anrechnung, nicht aber auf die Bewertung der Zeiten ab (so auch LSG Stuttgart vom 14.12.2011 - L 2 R 5754/10). Diese wortlautgetreue Anwendung des § 31 Abs 1 S 1 FRG führt nicht zu unangemessenen Ergebnissen.
Normenkette
FRG § 31 Abs. 1 S. 1; VO (EWG) 1408/71 Art. 44 Abs. 2 S. 1; VO (EWG) 547/72 Art. 36 Abs. 4; VO (EG) 883/2004 Art. 53 Abs. 3 Buchst. b; SGB VI § 74 S. 3, § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, § 54 Abs. 4, § 106 Abs. 2-3; SGB V §§ 241, 237 Abs. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 31. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechnung der Rente des Klägers. Dabei geht es um die Höhe der Anrechnung einer ausländischen Rente und als Folge daraus um die Höhe des Zuschusses zur Krankenversicherung des Klägers.
Der am .... ... 1942 in P... geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger und Inhaber des Vertriebenenausweises A. Er besuchte u. a. vom 1. September 1956 bis zum 30. Juni 1959 das Gymnasium in der Tschechoslowakei. Vom 1. September 1959 bis zum 14. Dezember 1964 studierte er an der Technischen Hochschule in P.... Vom 3. Januar 1965 bis zum 10. Mai 1969 arbeitete er - unterbrochen durch die Zeit des Wehrdienstes von Juli 1965 bis Juli 1966 - als Bauleiter in der Tschechoslowakei. Anschließend ging er nach Österreich und war dort vom 22. Mai 1969 bis zum 31. Dezember 1970 beschäftigt. Seitdem lebt der Kläger in Deutschland und arbeitete vom 1. Februar 1971 bis zu seiner Altersrente als Planungsingenieur bei der Baubehörde in H....
Der Kläger ist privat gegen Krankheit versichert. Er bezieht Renten aus der österreichischen Rentenversicherung für die Zeit von Mai 1969 bis Dezember 1970 und aus der tschechischen Rentenversicherung. Der tschechischen Rente liegen Versicherungszeiten vom 9. September 1956 bis zum 31. Dezember 1958 (28 Monate), von Januar 1959 bis Dezember 1964 (72 Monate) und von Januar 1965 bis Mai 1969 (53 Monate), insgesamt 153 Monate zugrunde.
Am 11. Oktober 2006 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Altersrente. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2006 bewilligte die Beklagte ihm ab 1. Februar 2007 eine Regelaltersrente in vorläufiger Höhe von 1.780,43 EUR. Hierzu führte sie aus, dass die Rente ausschließlich aufgrund der deutschen Versicherungszeiten ohne Berücksichtigung der Renten aus anderen EU-Mitgliedsstaaten festgestellt worden sei und nach Bekanntgabe der Versicherungszeiten in anderen EU-Mitgliedsstaaten unter Beachtung der VO (EWG) 1408/71 neu berechnet werde. Der der Rente zugrundeliegende Versicherungsverlauf weist Versicherungszeiten ab 11. Januar 1959 (Schulausbildung) aus. Mit Bescheid vom 8. März 2007 änderte die Beklagte den Bescheid ab und gewährte dem Kläger einen Zuschuss zur Krankenversicherung. Beiden Entscheidungen wie auch allen nachfolgenden Bescheiden widersprach der Kläger. Sodann holte die Beklagte Auskünfte des tschechischen Rentenversicherungsträgers ein und ermittelte, dass sich 125 Monate der 153 Monate der Gesamtversicherungszeit in der tschechischen Rentenversicherung entsprechend einem Verhältniswert von 0,8170 mit anerkannten innerstaatlichen Rentenzeiten überschnitten (Zeiträume Januar 1959 bis Dezember 1964 und Januar 1965 bis Mai 1969). Ferner ermittelte die Beklagte die Höhe der tschechischen Rente in Höhe von 70,55 EUR monatlich, ab Juli 2007 in Höhe von 70,11 EUR monatlich. Mit Bescheid vom 12. Juli 2007 rechnete sie 81,70 v. H. dieses Betrages auf die deutsche Rente an und forderte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 8. März 2007 eine Rückzahlung in Höhe von 1.072,17 EUR. Eine weitere Neuberechnung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 wegen einer Änderung des Krankenversicherungsbeitrages vor. Mit weiterem Bescheid vom 12. Juni 2008 reduzierte die Beklagte den Rückforderungsbetrag wegen der Anrechnung der tschechischen Rente ab 1. Februar 2007 auf 360,73 EUR und rechnete zugleich Überweisungen des tschechischen Versicherungsträgers in Höhe von 281,74 EUR an. Mit weiterem Bescheid vom 19. September 2008 widerrief die Beklagte die Bescheide vom 12. Juli 2007 und 12. Juni 2008, berechnete ...