Entscheidungsstichwort (Thema)
Unfallversicherung. Haushaltshilfe. selbstbeschaffte Ersatzkraft. Kostenerstattung. angemessene Höhe. Höchstbetragsregelung. Satzungsermächtigung. Überschreitung der Normsetzungsbefugnis
Leitsatz (amtlich)
War eine landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft außerstande, einer Versicherten eine Betriebs- oder Haushaltshilfe als Sachleistung zur Verfügung zu stellen, so dass sich die Versicherte diese über einen Pflegedienst selbst beschaffen musste, sind die vom Pflegedienst dafür in Rechnung gestellten Stundensätze als angemessen anzusehen und bei der Erstattung der Kosten zugrunde zu legen. Eine dem entgegenstehende Satzungsregelung ist mit höherrangigem Recht nicht vereinbar und bindet deshalb die Gerichte nicht.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 16. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. September 2000 wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, die der Klägerin für die von ihr in der Zeit vom 17. November bis zum 1. Dezember 1999 eingesetzte selbstbeschaffte Ersatzkraft entstandenen weiteren Kosten in Höhe von 469,60 € zu erstatten.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Rechtszügen einschließlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens - L 8 B 55/01 U NZB -.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, in welcher Höhe, d. h. zu welchem Stundensatz, die Beklagte der Klägerin die Kosten einer Haushaltshilfe als selbstbeschafften Ersatzkraft zu erstatten hat, nachdem die Beklagte sich außer Stande gesehen hat, der Klägerin eine solche Haushaltshilfe im Wege der Sachleistung zu stellen.
Die 1941 geborene Klägerin ist landwirtschaftliche Unternehmerin. Wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls war sie vom 9. November 1999 bis 16. Januar 2000 arbeitsunfähig erkrankt. Auf einen beim Obmann der Schleswig-Holsteinischen Landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger für Betriebs- und Haushaltshilfe K am 9. November 1999 telefonisch gestellten Antrag auf Gewährung von Betriebs- und Haushaltshilfe, welcher alsdann am 24. November 1999 in schriftlicher Form auf dem vorgesehenen Vordruck eingereicht wurde, gewährte die Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 16. März 2000 ab 17. November 1999 die Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes, und zwar in der Form des Einsatzes einer hauptberuflichen Betriebshelferin vom Betriebshilfedienst D ab 2. Dezember 1999 sowie der Übernahme von Kosten für den Einsatz der von der Klägerin über den Pflegedienst "Pflege Daheim" selbstbeschafften Ersatzkraft Bärbel H vom 17. November bis zum 1. Dezember 1999. Für diese beschränkte sie die Erstattung der Kosten aber auf 16,25 DM je Arbeitsstunde. Für den Zeitraum vom 17. November bis 1. Dezember 1999 war die Beklagte außer Stande, der Klägerin eine Ersatzkraft zu stellen.
Für die ab 2. Dezember 1999 eingesetzte Haushaltshilfe rechnete die Beklagte mit dem genannten Betriebshilfedienst für 38 Tage -- vom 2. Dezember 1999 bis zum 11. Januar 2000 -- 167 Gesamtstunden 5.364,88 DM ab. Zu Grunde gelegt wurde dabei ein Stundensatz von 32,13 DM. Auf die Vorlage der Rechnung des Pflegedienstes "Pflege Daheim", über 65 Einsatzstunden in der Zeit vom 17. November bis zum 1. Dezember 1999 zu einem Stundensatz von 30,38 DM, insgesamt 1.974,70 DM, erstattete die Beklagte lediglich 1.056,25 DM, also pro Einsatzstunde 16,25 DM.
Gegen den vorgenannten Bescheid legte die Klägerin am 7. April 2000 Widerspruch ein mit dem Begehren, ihr die Kosten der Ersatzkraft H in voller Höhe zu erstatten. Nach Beiziehung einer Stellungnahme des genannten Obmanns K wies die Beklagte diesen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. September 2000 zurück und führte darin im Wesentlichen aus, zwischen dem von der Klägerin in Anspruch genommenen Pflegedienst "Pflege Daheim" und den Trägern der Landwirtschaftlichen Sozialversicherung bestehe kein Vertrag über die Erbringung von Haushaltshilfe in landwirtschaftlichen Haushalten. Folglich sei die genannte Ersatzkraft keine von der Beklagten gestellte Ersatzkraft und habe nur als selbstbeschaffte Ersatzkraft anerkannt werden können. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft gehörten alle Kosten, die dem Versicherten durch die Selbstbeschaffung der Ersatzkraft entstanden seien. Diese Aufwendungen seien in angemessener Höhe und für eine angemessene Stundenzahl je Einsatztag zu erstatten. Nach § 54 Abs. 4 des Sozialgesetzbuchs, Siebentes Buch (SGB VII) i. V. m. § 32 Abs. 6 der Satzung der Beklagten -- vom 10. Dezember 1996 in der Fassung des 2. Nachtrags in Kraft ab 13. Januar 1998 -- (Satzung) würden als angemessen die nachgewiesenen Aufwendungen bis zu einem täglichen Höchstbetrag von 2,95 v. H. der sich aus § 18 SGB IV ergebenden jeweils geltenden monatlichen Bezugsgröße, auf- oder abgerundet auf den nächsten geraden DM-Betrag bei einem acht Stunden täglich umfassenden Einsatz der Ersatzkraft angesehen. Als Höchstbetrag sei je Stunde ein Betrag...