Entscheidungsstichwort (Thema)
Haushaltshilfe. Höhe des Erstattungsanspruchs. Höhe des Stundensatzes
Orientierungssatz
Zur Höhe des Erstattungsanspruches für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe (hier Höhe des Stundensatzes).
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Kostenübernahme für eine selbstbeschaffte Haushaltshilfe. Dabei geht es noch um die Frage, ob eine Betreuung für 24 Stunden erforderlich war.
Die bei der Beklagten gegen Krankheit versicherte Klägerin hat zwei Kinder, die am 19. April 1992 und 27. Mai 1994 geboren sind. In der Zeit vom 4. bis 15. März 1995 mußte sie wegen einer Sprunggelenksfraktur stationär behandelt werden. Am 9. März 1995 beantragte sie bei der Beklagten die Kostenerstattung für eine selbstbeschaffte Ersatzkraft. Sie führte aus, ihr Ehemann habe den Haushalt nicht führen können, da er während der Zeit des stationären Aufenthalts und der Folgezeit beruflich in Köln, Düsseldorf und Frankfurt tätig gewesen sei. Hierzu legte sie eine Bestätigung der Arbeitgeberin des Ehemannes vor. Weiter führte sie aus, die Haushaltshilfe sei während des stationären Aufenthalts von Frau S C aus H für täglich 24 Stunden wahrgenommen worden. Die Kosten beliefen sich hierfür auf 306,00 DM täglich. Nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei sie auf zwei Unterarmgehstützen angewiesen gewesen. Daher habe sie ihre Tochter zum Wickeln nicht heben und nachts nicht aus dem Bett nehmen können. Ihre Tochter habe zwischenzeitlich hohes Fieber bekommen und sei nachts ungefähr alle drei Stunden aufgewacht. Frau C habe die Betreuung nur während des stationären Aufenthalts übernehmen können, danach hätten sich zwei Freundinnen in der Betreuung abgewechselt. Die Klägerin legte eine Verordnung der L-K vom 15. März 1995 über eine Haushaltshilfe für den Zeitraum vom 15. März bis zum 12. April 1995 vor.
Mit Bescheid vom 27. März 1995 gewährte die Beklagte der Klägerin eine Kostenbeteiligung zur Haushaltshilfe für den Zeitraum vom 4. bis 15. März 1995 zu einem Stundensatz von 12,75 DM für 10 Stunden täglich, insgesamt 1.530,00 DM. Ferner führte sie aus, entsprechende Leistungen könnten für den Zeitraum vom 15. März bis 12. April 1995 erbracht werden, wenn die Klägerin quittierte Rechnungen der Haushaltshilfe vorlege. Gegen die Entscheidung legte die Klägerin am 5. April 1995 Widerspruch ein. Sie führte aus, sämtliche Haushaltstätigkeiten wie Wäschewaschen, Einkaufen, Kochen, Tischdecken, Saubermachen oder Aufräumen seien ihr unmöglich. Sie könne ihre Kinder im Alter von 9 Monaten und drei Jahren nicht versorgen; vor allem könne sie ihre Tochter nicht aus dem Bett nehmen, waschen, baden, wickeln, füttern, zu Bett bringen oder in den Hochstuhl setzen. Die Tochter könne noch nicht laufen und müsse ständig getragen werden. Der Stundensatz von 12,75 DM sei unzureichend. Es gehe um eine ordnungsgemäße und adäquate Betreuung von Kleinkindern, die durch Fachkräfte zu bewerkstelligen sei; hierfür sei ein Stundensatz von 60,00 DM angemessen. Die Klägerin legte eine Bescheinigung von Frau S C vor, die in der Zeit vom 4. bis 15. März 1995 eine 24-Stunden-Betreuung zu einem Stundensatz von 12,75 DM berechnet hatte. Ferner legte sie Bescheinigungen der Haushaltshilfen U K und M Z vor, die für die Zeit vom 16. März bis 12. April 1995 312 bzw. 408 Stunden a 30,00 DM, insgesamt 9.360,00 DM bzw. 12.240,00 DM, berechnet hatten. Schließlich legte die Klägerin eine Bescheinigung des Hausarztes E über eine erforderliche 24-Stunden-Betreuung der Kinder vor. Mit Schreiben vom 20. Juli 1995 bestätigte die Beklagte der Klägerin, daß für den Zeitraum vom 16. März bis 14. April 1995 3.825,00 DM im bisherigen Bewilligungsrahmen überwiesen werden sollten. Sie holte eine Stellungnahme der Dres. L und G vom 21. Juli 1995 ein, die ausführten, es sei für den Zeitraum vom 15. März bis 12. April 1995 eine Haushaltshilfe für 10 Stunden täglich indiziert und ausreichend gewesen. Der Beklagten lagen ferner Rechnungen für Übernachtungen des Ehemannes in Köln vom 1. bis 31. März, 1. bis 15. April und 18. bis 30. April 1995 vor. Sie holte eine weitere Stellungnahme von Herrn E vom 6. November 1995 ein, der bestätigte, daß zwar für die hauswirtschaftliche Versorgung eine Haushaltshilfe über 10 Stunden ausreichend sei, für die Betreuung der Kinder sei aber eine ganztägige Haushaltshilfe notwendig gewesen. Schließlich holte die Beklagte eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (Dr. F) vom 8. Dezember 1995 ein. Dieser führte aus, eine Haushaltshilfe für 24 Stunden täglich gehe über das Maß des Notwendigen hinaus. Mit Bescheid vom 18. Dezember 1995 gewährte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 4. bis 15. März 1995 eine 24-Stunden-Betreuung zu einem Stundensatz in Höhe von 12,75 DM, insgesamt 3.672,00 DM. Demgegenüber führte die Klägerin aus, auch für die weitere Zeit vom 15. März bis zum 14. April 1995 müsse eine Betreuung für 24 Stunden täglich berechnet werden. Hierbei sei ein Facharbeiterlohn he...