Entscheidungsstichwort (Thema)
Beginn der Regelaltersrente. Rentenantragstellung in den USA. verspätete Antragstellung. Einzelanspruch. Nichtangabe deutscher Versicherungszeiten. fehlerhafte Beratung
Leitsatz (amtlich)
Es besteht kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegenüber dem deutschen Rentenversicherungsträger bei Verneinung oder Nichtbeantwortung von Fragen des amerikanischen Sozialversicherungsträgers nach Versicherungszeiten bei einem ausländischen Sozialversicherungsträger. Dem Rentenversicherungsträger kann insoweit keine unterlassene oder fehlerhafte Beratung angelastet werden.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 30. Oktober 2008 wird zurückgewiesen.
Kosten haben die Beteiligten einander auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über einen früheren Beginn der Regelaltersrente (RAR) der Klägerin.
Die am … 1933 geborene Klägerin legte vom 1. Dezember 1951 bis 5. Juni 1954 als versicherungspflichtig beschäftigte Näherin in der Bundesrepublik Deutschland Rentenversicherungszeiten zurück. Im Februar 1956 wanderte sie in die USA aus, erwarb deren Staatsbürgerschaft und zahlte Rentenversicherungsbeiträge in die US-amerikanische Sozialversicherung ein. Auf ihren Antrag vom 15. März 1995 gewährte der amerikanische Rentenversicherungsträger (SSA = Social Security Administration) der Klägerin eine Altersrente. Im Antragsformular beantwortete die Klägerin die Frage, ob sie auch bei einem ausländischen Rentenversicherungsträger versichert sei (covered under foreign SSA = covered [insur] = versichert), mit “nein„.
Auf ihren am 27. April 2006 bei der Beklagten gestellten Rentenantrag gewährte diese ihr ab 1. April 2006 RAR in Höhe von zunächst 21,85 EUR monatlich (Bescheid vom 8. Dezember 2006). Die Beklagte kündigte dabei an, die Rente unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors neu festzustellen, sofern die Klägerin binnen sechs Monaten ein früheres amerikanisches Antragsdatum nachweise. Hierauf reagierte die Klägerin nicht. Mit Bescheid vom 13. Juli 2007 stellte die Beklagte daraufhin die RAR unter Berücksichtigung eines höheren Zugangsfaktors - er erhöhte sich von 1,0 auf 1,475 - wegen Inanspruchnahme der Rente erst 95 Kalendermonate nach Vollendung des 65. Lebensjahres in Höhe von 32,40 EUR neu fest.
Mit ihrem hiergegen am 28. August 2007 eingelegten Widerspruch begehrte die Klägerin einen früheren Rentenbeginn. Sie machte geltend, dass ihr 1995 in den USA gestellter Rentenantrag auch als Antrag auf eine deutsche Rente zu werten sei, weil der amerikanische Rentenversicherungsträger in keiner Weise seiner Auskunfts- und Beratungspflicht nachgekommen sei. Sie habe nicht gewusst, dass sie auch einen deutschen Rentenanspruch habe. Niemand habe sie darauf hingewiesen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2008 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass aus den übersandten Unterlagen des amerikanischen Rentenversicherungsträgers nicht hervorgegangen sei, dass sie bei Antragstellung in Amerika auch deutsche Zeiten geltend gemacht habe. Zwar hätten gemäß Art. 14 des Deutsch-Amerikanischen Sozialversicherungsabkommens schriftliche Anträge und andere Urkunden, die dem Rentenversicherungsträger des einen Vertragsstaates vorgelegt würden, dieselbe Wirkung wie bei Vorlage bei einem Träger des anderen Vertragsstaates. Diese Gleichstellung werde jedoch für Leistungsanträge durch Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsvereinbarung zum Deutsch-Amerikanischen Sozialversicherungsabkommens insoweit eingeschränkt, als dass der Antrag auf Geldleistungen in einem Staat nur dann als Antrag nach den Vorschriften des anderen Staates anzusehen sei, wenn auch entsprechende Versicherungszeiten geltend gemacht würden und der Antrag auch nicht auf Leistungserbringung nur des einen Staates begrenzt werde. Die Klägerin habe bei der Beantragung der amerikanischen Rente die Frage nach ausländischen Versicherungszeiten zweifelsfrei verneint. Damit liege ein gleichgestellter US-Rentenantrag im Sinne des Art. 14 des Deutsch-Amerikanischen Sozialversicherungsabkommens nicht vor.
Mit ihrer hiergegen am 15. Juli 2008 beim Sozialgericht Lübeck eingegangenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen ausgeführt, dass sie im amerikanischen Rentenantrag nicht nach ausländischen Versicherungszeiten und auch nicht danach gefragt worden sei, ob sie einen Leistungsanspruch in einem anderen Land geltend machen werde. Im amerikanischen Antrag sei nur die Frage nach der Zugehörigkeit zu einem ausländischen Sozialversicherungssystem gestellt worden. Dass ein Deutsch-Amerikanisches Sozialversicherungsabkommen bestehe und deutsche Versicherungszeiten relevant sein könnten, habe sie daraus nicht erkennen können und auch nicht gewusst. Deswegen habe sie die Frage verneint. Hierüber hätte sie der amerikanische Rentenversicherungsträger aufklären müssen. Das habe er nicht getan, so dass der 1995 in den USA gestellte Rentenant...