Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Anspruch auf Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse. Seelotse auf dem Nord-Ostsee-Kanal I. Selbstständiger in der Seefahrt an Bord
Leitsatz (amtlich)
Ein für das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I bestallter Seelotse erfüllt nicht die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Überbrückungsgeld aus der Seemannskasse, weil er als Selbständiger in der Seefahrt an Bord tätig ist.
Normenkette
SeelotG §§ 1-2, 7, 9 Abs. 1, 2 Nrn. 1-2, § 21; SGB VI § 129; SGB IV § 13 Abs. 1 S. 2; SGB VII § 121 Abs. 3
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um Überbrückungsgeld ab 1. Dezember 2011.
Der am .... ... 1955 geborene Kläger ist seit dem 1. Juli 2004 als bestallter Seelotse auf dem Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I tätig. Am 26. September 2011 beantragte er bei der Beklagten Überbrückungsgeld nach § 11 der Satzung der Seemannskasse (SSmK). Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 28. September 2011 ab. Zur Begründung führte sie aus, Voraussetzung für das Überbrückungsgeld sei, dass der Kläger auf Dauer als Seemann, als bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See versicherungspflichtiger Küstenfischer und Küstenfischer und sonst als Selbstständiger in der Seefahrt an Bord - auch auf Fahrzeugen unter ausländischer Flagge - nicht mehr tätig sei. Diese Voraussetzungen erfülle der Kläger aufgrund seiner Lotsentätigkeit nicht.
Der Kläger erhob am 25. Oktober 2011 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, dass er als Seelotse auf dem Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I nicht mehr in der Seeschifffahrt tätig sei. Die Rechtsstellung seines Berufes werde ausschließlich durch das Gesetz über das Seelotswesen geregelt. Nach § 1 dieses Gesetzes sei Seelotse, wer nach behördlicher Zulassung berufsmäßig auf Seeschifffahrtstraßen außerhalb der Häfen oder über Seeschiffe als orts- und schifffahrtskundiger Berater geleite. Danach gehöre der Seelotse nicht zur Schiffsbesatzung. Er habe als Seelotse den Kapitän bei der Führung des Schiffes zu beraten. Die Beratung könne auch von einem anderen Schiff oder von Land aus erfolgen. Seine Beratungstätigkeit beziehe sich ausschließlich auf natürliche und gesetzliche Belange und Umstände seines Seelotsreviers, für das er bestallt und ausgebildet sei, und nicht etwa auf die Seeschifffahrt. Sie ende an den geographischen Grenzen seines Seelotsreviers. Die Beratungstätigkeit sei auch nicht auf Seeschiffe begrenzt. Lotsannahmepflicht bestehe auf deutschen Seelotsrevieren auch für Binnenschiffe oder Sportboote bei Dunkelheit. Er sei verpflichtet, freiwilligen Lotsanforderungen aller anderen Wasserfahrzeuge beim Befahren seines Reviers nachzukommen. Darüber hinaus sei er zur Radarberatung von Schiffen in seinem Revier von Land aus verpflichtet, und müsse seinen Arbeitsanteil in der Selbstverwaltung der Lotsenbrüderschaft leisten. Das seien reine Verwaltungs- und Planungstätigkeiten. Weiterhin obliege ihm die Ausbildung neuer Kollegen. All diese Tätigkeiten fänden nicht in der Seeschifffahrt statt. Er benötige für die Ausübung seines Berufes auch keine Seediensttauglichkeit. Da er nicht mehr in der Seeschifffahrt tätig sei, sei er auch nicht mehr beitragspflichtig zur Seemannskasse. Seine Tätigkeit sei einem nautischen Sachverständigen vergleichbar, der zwar in Teilbereichen für die Seeschifffahrt, aber nicht in der Seeschifffahrt arbeite.
Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 5. Dezember 2011 zurück. Zur Begründung führte sie aus, nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 17 Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung (SeeSchStrO) sei der Nord-Ostsee-Kanal - einschließlich Audorfer See und Schirnauer See - von der Verbindungslinie zwischen den Molenköpfen in Brunsbüttel bis zu der Verbindungslinie zwischen den Einfahrtsfeuern in Kiel-Holtenau mit Borgstedter See mit Enge, Flemhuder See und Achterwehrer Schifffahrtskanal eine Seeschifffahrtsstraße im Sinne dieser Verordnung. Als für das Seelotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I bestallter Seelotse übe der Kläger somit weiterhin eine seemännische Beschäftigung an Bord aus. Es sei nicht relevant, ob die Tätigkeit ausschließlich an Bord von Seeschiffen ausgeübt werde. Beachtlich sei die Eigenschaft des Seelotsrevieres als Seeschifffahrtsgebiet. Die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Überbrückungsgeldes aus der Seemannskasse erfülle der Kläger daher nicht.
Der Kläger hat am 22. Dezember 2011 Klage beim Sozialgericht Itzehoe erhoben. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Er hat geltend gemacht, dass er als Lotse kein Besatzungsmitglied oder sonstiger Arbeitnehmer an Bord sei. Das Lotsrevier Nord-Ostsee-Kanal I sei ein schiffbarer Verkehrsweg im Binnenland und falle nicht unter die Seefahrt. Die Definition des § 121 Abs. 3 Sa...