Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. Angemessenheitsprüfung. Wohnflächengrenze für Einpersonenhaushalt. Alleinerziehende mit Kind. Deckung des Kindesbedarfs aus eigenem Einkommen. Kind kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft
Orientierungssatz
Lebt ein Leistungsberechtigter nicht mit anderen Personen in einer Bedarfsgemeinschaft, so ist bei der Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft - insbesondere bei der Wohnflächengrenze - allein auf ihn als Einzelperson abzustellen. Dies gilt auch für den Fall, dass alle Wohnungsnutzer einer Familie angehören (hier Alleinerziehende mit Kind), aber zur Familie gehörende Kinder deshalb gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2 nicht Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind, weil sie über bedarfsdeckendes Einkommen verfügen. Insofern bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.
Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 20. September 2016 geändert und insgesamt neu gefasst.
Der Beklagte wird unter Änderung des Bewilligungsbescheides vom 5. Juli 2013 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 5. November 2013 und vom 23. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013 verurteilt, der Klägerin zu 1. für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014 weitere Leistungen in Höhe von 183,49 EUR zu gewähren.
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. November 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 25. November 2013 wird aufgehoben, soweit er Leistungen für die Klägerin zu 1. betrifft.
Die weitergehende Berufung der Klägerin zu 1. und der Klägerin zu 2. wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin zu 1. vier Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Außergerichtliche Kosten der Klägerin zu 2. sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist zwischen den Beteiligten insbesondere die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Januar 2014.
Die 1974 geborene Klägerin zu 1. bewohnte seit dem 1. Oktober 2009 gemeinsam mit ihrer am … 2009 geborenen Tochter, der Klägerin zu 2., eine 65,32 m² große Zweieinhalb-Zimmer-Wohnung im … in B…, für die eine Bruttokaltmiete in Höhe von 405,00 EUR monatlich (320,00 nettokalt zzgl. 85,00 EUR Nebenkosten) sowie Heizkosten in Höhe von 50,00 EUR zu zahlen waren. Der Umzug in die Wohnung erfolgte ohne Zustimmung des Beklagten.
Der Beklagte berücksichtigte im Rahmen der Leistungsberechnung ab dem 1. Oktober 2009 lediglich die aus seiner Sicht angemessenen Kosten der Unterkunft (KdU) für einen Zwei-Personenhaushalt in B… in Höhe von insgesamt 339,00 EUR zuzüglich Heizkosten (Bescheid vom 28. September 2009). Nachdem der Beklagte ab dem 1. November 2011 die Mietobergrenze für einen Zwei-Personenhaushalt in Höhe von 380,00 EUR aus dem Tabellenwert für einen Zwei-Personenhaushalt im Wohnort der Kläger nach der Tabelle des Wohngeldgesetzes (WoGG) ohne Sicherheitszuschlag von 10 % ableitete, forderte er die Kläger mit Schreiben vom 3./5. Juli 2013 zur Senkung der Unterkunftskosten bis zum 31. Oktober 2013 auf die nunmehr als angemessen erachteten KdU in Höhe von 348,00 EUR bruttokalt auf.
Mit Bescheid vom 5. Juli 2013 gewährte der Beklagte der Klägerin zu 1. Arbeitslosengeld II (Alg II) für die Zeit vom 1. August bis 31. Oktober 2013 in Höhe von 743,31 EUR und der Klägerin zu 2. Leistungen in Höhe von 15,79 EUR, jeweils unter Berücksichtigung eines Kopfteils für die Unterkunftskosten von 215,00 EUR. Für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2013 bewilligte er der Klägerin zu 1. Leistungen in Höhe von 727,31 EUR unter Berücksichtigung eines Kopfteils von 199,00 EUR, für die Klägerin zu 2. ging er ab dem 1. November 2013 von bedarfsdeckendem Einkommen (Kindergeld 184,00 EUR, Unterhalt 241,00 EUR) aus. Mit dem dagegen erhobenen Widerspruch vom 25. Juli 2013 begehrten die Kläger die Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten. Nachdem der Beklagte Kenntnis von höheren Unterhaltszahlungen ab Mai 2013 in Höhe von monatlich 291,00 EUR erhielt, änderte er mit Bescheid vom 5. November 2013 den Leistungsanspruch der Klägerin zu 1. und gewährte für die Zeit vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 Leistungen in Höhe von 707,10 EUR monatlich unter Berücksichtigung eines Kopfteils von 199,00 EUR; dabei kam ein Kindergeldüberhang in Höhe von 50,21 EUR, bereinigt um die Versicherungspauschale, zur Anrechnung. Nach Anhörung nahm der Beklagte wegen der Unterhaltszahlungen gegenüber der Klägerin zu 1. die Leistungen vom 1. August 2013 bis 31. Oktober 2013 in Höhe von monatlich 4,21 EUR und gegenüber der Klägerin zu 2. vollständig zurück und forderte von der Klägerin zu 1. Erstattung in Höhe von 12,63 EUR und von der Klägerin zu 2. Erstattung in Höhe von 47,37 EUR (Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 5. November 2013). Nachdem die Klägerin zu 1. die Abrechnung eines Betriebs- und Heizkostenguthabens vom 30. Juli 2013 in Höhe vo...