Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. angemessene Unterkunftskosten. angemessene Wohnungsgröße. Haushaltsgemeinschaft aus Elternteil und minderjährigen Kindern, die ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen sicherstellen können. - siehe dazu anhängiges Verfahren beim BSG: B 14 AS 1/17 R
Orientierungssatz
1. Die angemessene Wohnungsgröße orientiert sich auch bei Bewohnern einer Familie nicht an der Größe des Haushalts, sondern an der Größe der Bedarfsgemeinschaft (vgl zuletzt BSG vom 16.6.2015 - B 4 AS 44/14 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 85 RdNr 14).
2. Die absolute Zahl der Nutzer einer Wohnung erlangt nur Bedeutung bei der Aufteilung der tatsächlichen Wohnkosten nach Kopfzahl (vgl BSG vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R = SozR 4-4200 § 22 Nr 9 RdNr ).
3. Bei einem Elternteil, der mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern in einem Haushalt zusammenlebt, die ihren Lebensunterhalt durch eigenes Einkommen sichern können und damit nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, ist bei der Bestimmung der Angemessenheit der Unterkunftskosten die Mietobergrenze für einen Einpersonenhaushalt heranzuziehen.
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 20. September 2013 geändert und insgesamt neu gefasst.
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 18. Mai 2010 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 22. Juli 2010 und vom 2. August 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. August 2010, geändert durch Änderungsbescheid vom 7. Oktober 2010, verurteilt, der Klägerin zu 1) für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2010 Unterkunftskosten in Höhe von 139,16 EUR monatlich brutto kalt zuzüglich Heizkosten in Höhe von 17,50 EUR unter Anrechnung bereits erbrachter Leistungen zu gewähren.
Die Klage der Kläger zu 2) und 3) wird abgewiesen.
Die weitergehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat der Klägerin zu 1) ein Drittel der notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. Oktober 2010 vom Beklagten zu leistenden Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die 1978 geborene Klägerin zu 1) lebt seit der Trennung von ihrem zwischenzeitlich geschiedenen Ehemann mit ihren Kindern, dem 2004 geborenen Kläger zu 2) und dem 2007 geborenen Kläger zu 3) in einem gemeinsamen Haushalt. Bei Antragstellung am 8. Oktober 2008 bewohnten die Kläger eine am 1. Februar 2008 angemietete 75,28 m² große 4-Zimmerwohnung in der H-straße in Ha. Die Kaltmiete betrug monatlich 350,00 EUR zuzüglich Betriebskosten in Höhe von 67,50 EUR und Heizkosten in Höhe von 67,50 EUR. Im Rahmen der Leistungsgewährung berücksichtigte der Beklagte vom 8. Oktober 2008 bis zum 31. Januar 2009 zunächst Kosten der Unterkunft und Heizung - nach Abzug der Warmwasserpauschale in Höhe von 5,00 EUR je Kläger - in vollem Umfang (Bescheid vom 16. Oktober 2008). Mit Schreiben vom 17. Oktober 2008 forderte der Beklagte die Kläger zur Senkung ihrer Unterkunftskosten auf, da ihre Miete inklusive der Nebenkosten in Höhe von 417,50 EUR über der anzuerkennenden Höchstgrenze von 376,00 EUR liege. Ab dem 1. Februar 2009 berücksichtigte der Beklagte Kosten der Unterkunft für einen 3-Personenhaushalt lediglich noch in Höhe von 376,00 EUR zuzüglich Heizkosten in Höhe von 52,50 EUR, insgesamt mithin 428,50 EUR.
Mit Bescheid vom 21. April 2010 wurde den Klägern zu 2) und 3) ein Mietzuschuss nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis 31. Juli 2010 in Höhe von 279,00 EUR monatlich sowie mit weiterem Bescheid vom 16. Juli 2010 für die Zeit vom 1. August 2010 bis zum 31. Juli 2011 ein Mietzuschuss in Höhe von 267,00 EUR monatlich gewährt. Ferner erhielt der Kläger zu 2) einen Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bis zum 31. Juli 2010 in Höhe von 133,00 EUR und ab dem 1. August 2010 in Höhe von 180,00 EUR monatlich. Der Kläger zu 3) erhielt ebenfalls einen Unterhaltsvorschuss in Höhe von monatlich 133,00 EUR. Die Klägerin zu 1) erhielt im Jahr 2010 für beide Kinder Kindergeld in Höhe von insgesamt 368,00 EUR.
Auf den Fortzahlungsantrag vom 27. April 2010 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 1. Mai 2010 bis zum 31. Oktober 2010 mit Bescheid vom 3. Mai 2010 Leistungen für die Zeit vom 1. Mai 2010 bis 31. Juli 2010 in Höhe von 463,50 EUR, für August 2010 in Höhe von 481,50 EUR und für die Zeit vom 1. September 2010 bis zum 31. Oktober 2010 in Höhe von 481,50 EUR. Bezogen auf die Kosten der Unterkunft und Heizung legte er 428,50 EUR zugrunde. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Leistungsgewährung wird auf Bl. 272 ff der Leistungsakte Bezug genommen.
Nachdem die Klägerin zu 1) die Aufnahme einer geringfügigen Tätigkeit ab dem 1. Juni 2010 mitteilte, änderte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 18. Mai 2010 die Leistungsgewährung für die Z...