Leitsatz (redaktionell)

Keine Verpflichtung zur Neufeststellung nach § 627 RVO bei einer wegen Verlust des rechten Unterschenkels gewährten Unfallrente von 40 vH:

1. Eine Neufeststellung der Dauerrente nach § 627 RVO hätte nur dann erfolgen müssen, wenn die Berufsgenossenschaft sich davon hätte überzeugen müssen oder gar ausweislich ihrer Verwaltungspraxis davon überzeugt gewesen wäre, daß neuere Erkenntnisse und Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft geeignetere und zugleich für den Verletzten günstigere Maßstäbe für die Bewertung der MdE bei Unfallfolgen, wie sie beim Verletzten vorlagen, herausgearbeitet hätten.

2. Die Richtwerte für die Bemessung der MdE wegen Verlust des rechten Unterschenkels mit 40 vH sind nicht geändert worden, noch muß sich die Berufsgenossenschaft davon überzeugen, daß sie insoweit aufgrund neuer medizinischer Erkenntnisse und Erfahrungen geänderte, zu einer höheren Bewertung der MdE des Verletzten führende Richtwerte zu erlassen habe.

3. Bei der Prüfung des Neufeststellungsanspruchs nach § 627 RVO wäre eine abweichende Praxis im Versorgungsrecht und möglicherweise auch auf anderen Gebieten des "sozialen Entschädigungsrechts" nur dann zu berücksichtigen, wenn etwa durch eine ständige höchstrichterliche Rechtsprechung entschieden worden wäre, daß auf sämtlichen bezeichneten Gebieten - etwa aufgrund des Gleichheitssatzes des Art 3 Abs 1 GG oder aufgrund des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1 GG) - gleiche MdE-Bewertungen vorzunehmen sind. An einer derartigen höchstrichterlichen Rechtsprechung fehlt es jedoch.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661705

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