Leitsatz (redaktionell)

Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach AFG § 141n bei Wechsel des Betriebsinhabers:

Eine den Anspruch auf Entrichtung von Pflichtbeiträgen nach AFG § 141n begründende vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit iS des AFG § 141b Abs 3 Nr 2 liegt auch dann vor, wenn der bisherige Inhaber seinen Betrieb bei der Ordnungsbehörde abmeldet und seine Ehefrau den Neubeginn des Betriebs unter ihrem Namen anmeldet.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653194

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