Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulassung. Vertragsarzt. Zulassungsgremien. Bedarfsfeststellung. Sonderbedarf

 

Orientierungssatz

1. Hinsichtlich der Bedarfsfeststellung durch die Zulassungsgremien ist die Befragung von Vertragsärzten grundsätzlich zulässig. Sie ist jedoch auszuwerten und, soweit möglich, durch weitere Ermittlungen zu ergänzen.

2. Die Pflicht zur umfassenden Ermittlung gilt um so mehr, wenn berechtigte Zweifel daran bestehen, ob ein grundsätzlich bestehender Sonderbedarf durch die niedergelassenen Vertragsärzte umfassend gedeckt wird.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Arzt für Innere Medizin, Teilgebiet Lungen- und Bronchialheilkunde, für Geesthacht in Gemeinschaftspraxis mit seiner jetzigen Ehefrau Dr. die nach einer Sonderbedarfszulassung für dieses Fachgebiet/Teilgebiet seit 1. Januar 1994 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt.

Der Kläger ist seit 31. Oktober 1985 approbierter Arzt. Am 16. Juni 1987 wurde ihm die Bezeichnung als Arzt für Allergologie und am 4. August 1993 die Gebietsbezeichnung als Arzt für Innere Medizin zuerkannt. Am 15. Juni 1994 erlangte er die Teilgebietsbezeichnung für Lungen- und Bronchialheilkunde.

Der Landesausschuß der Ärzte und Krankenkassen stellte für den Planungsbereich Kreis für das Fachgebiet der Inneren Medizin gemäß § 103 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuches (SGB V) eine Überversorgung fest und verhängte eine Zulassungssperre.

Am 8. Oktober 1993 beantragte der Kläger die Eintragung in das Arztregister und im Oktober/November 1994 die Zulassung als Arzt für Lungen- und Bronchialheilkunde in im Rahmen einer Gemeinschaftspraxis mit Frau Dr. Zur Begründung seines Antrages führte der Kläger aus, die bisherigen Quartale zeigten, daß die Anzahl der Krankenhauseinweisungen durch Frau Dr. gering sei. Daraus sei ersichtlich, daß die Anzahl der sonst stationär zu versorgenden Patienten in diesem Bereich außerordentlich gering gehalten werde. Der Einzugsbereich der Praxis habe sich erheblich entwickelt. Er reiche fast bis und gehörten zum Einzugsgebiet. Nach Süden hin sei das Einzugsgebiet begrenzt etwa durch den Bezirk Nach Westen reiche das Versorgungsgebiet bis nach nach Osten jedenfalls über den Bereich hinaus. Damit erfasse das Einzugsgebiet ungefähr 100.000 Einwohner. Das bedeute eine erhebliche Belastung von Frau Dr. und verdeutliche die Notwendigkeit einer Entlastung durch ihn. Die Praxis habe sich dauernd vergrößert. Das Wachstum halte noch an. In den Quartalen III und IV/94 seien durchschnittlich 700 Scheine abgerechnet worden.

Der Zulassungsausschuß holte eine Stellungnahme des Kreisstellenleiters Dr. (Arzt für Urologie) ein, der einen Sonderbedarf für Ärzte der Lungen- und Bronchialheilkunde in im Hinblick auf die bereits erteilte Sonderbedarfszulassung von Frau Dr. nicht sah. Des weiteren zog der Zulassungsausschuß statistische Unterlagen aus Schleswig-Holstein und Hamburg einschließlich Abrechnungsstatistiken über die Zahl der niedergelassenen Lungenfachärzte bei. Mit Beschluß vom 15. Februar/29. März 1995 lehnte der Zulassungsausschuß die Zulassung des Klägers ab. Er verneinte einen Sonderbedarf mit der Begründung, der Kreis habe 164.000 Einwohner. Dort sei Dr. im Wege des Sonderbedarfs zugelassen. In dem benachbarten Kreis sei ein Lungenarzt in zugelassen und in zusätzlich ein Internist, der zugleich als Lungen- und Bronchialheilkundler tätig sei. Der nördliche Teil des Kreises werde durch Lungenärzte aus und der südliche Teil durch Dr. in und durch Lungenärzte aus mitversorgt. Die geringe Krankenhauseinweisungsquote sei zwar wünschenswert, begründe aber keinen Sonderbedarf. Auch Dr. habe einen solchen Sonderbedarf nicht gesehen.

Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Es sei keine objektive Bedarfsermittlung vorgetragen worden. Es sei nicht so, daß von einer Mitversorgung durch Lungenärzte ausgegangen werden könne. Vielmehr müsse von einem Hineinreichen des Versorgungsgebietes nach ausgegangen werden. Denn der in niedergelassene Lungenfacharzt führe keine Hausbesuche durch. Ferner erstrecke sich das Versorgungsgebiet auch nach Mecklenburg-Vorpommern. Zumindest die Stadt mit 12.000 Einwohnern werde mit versorgt. Es könne davon ausgegangen werden, daß die zu versorgende Bevölkerung 100.000 Personen deutlich überschreite. Nach einer amerikanischen Studie sei der Bedarf eines Pneumologen für 50.000 bis 60.000 Patienten zugrunde zu legen. Auch sonst sprächen die statistischen Zahlen für einen besonderen Bedarf von Pneumologen.

Der Beklagte wies den Widerspruch mit Beschluß vom 8. Juni 1995/17. Juli 1995 zurück und führte zur Begründung im wesentlichen aus, der Versorgungsgrad für Internisten im Kreis L liege bei 194,6 % des Bedarfs. Die ausgesprochene Zulassungssperre erfasse alle Teilgebiete. Bei der Bedarfsbeurteilung müsse von dem gesamten internistischen Fachbereich ausgegangen werden. Es könnten nicht die einzelnen Teilgebiete herangezogen werden, weil alle Fachärzte die Leistungen der Teil...

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