Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die 1965 geborene Klägerin begehrt die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft bei Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
Mit Bescheid vom 24.April 2015 hatte der Beklagte bei der Klägerin einen GdB von 30 zuerkannt unter Anerkennung von Funktionsstörungen nach Hirnblutung.
Mit Neufeststellungsantrag vom 26. November 2014 begehrte die Klägerin die Höherstufung des GdB und bezog sich zur Begründung auf zunehmende Depressionen. Der Beklagte holte zur Sachverhaltsaufklärung einen Befundberichte Diplom-Psychologen S ein, die über eine geplante Psychotherapie berichtete und setzte den GdB mit Bescheid vom 7. März 2016 auf 40 herauf, wobei zusätzlich seelische Störungen mit einem Einzel-GdB von 20 berücksichtigt wurden. Dagegen richtete sich der Widerspruch der Klägerin vom 15. März 2016, der mit Widerspruchsbescheid vom 22. Juni 2016 zurückgewiesen wurde.
Mit der am 14. Juli 2016 zum Sozialgericht Schleswig erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Begehren weiterverfolgt.
Zur Begründung hat sie vorgetragen die Bewertung des gerichtlichen Sachverständigen F sei nicht nachvollziehbar, zum einen habe der Sachverständige erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin festgestellt, sich dann aber auf ihre Fähigkeit, ihr Leben zu meistern, gestützt. In welchem Verhältnis diese Aspekte zueinanderständen, sei nicht nachvollziehbar. Sie hat auch auf eine Untersuchung durch den Sachverständigen Dr. L für die private Unfallversicherung im Hinblick auf eine Sturzverletzung am linken Handgelenk verwiesen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Bescheid vom 7. März 2016 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen ihr einen GdB von mindestens 50 zu zuerkennen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich durch die im Gerichtsverfahren vorgenommene Sachverhaltsaufklärung nicht zu einer Änderung seiner Bewertung veranlasst gesehen.
Im Klageverfahren ist ein Bericht aus dem L-Klinikum in K über die dort durchgeführte Handoperation vom 4. Mai 2017 sowie ein Bericht aus dem Universitätsklinikum S-H über eine dort durchgeführte neuropsychiatrische Untersuchung vom 8. Dezember 2017 von der Klägerin zu den Akten gereicht worden.
Das Sozialgericht hat ein Gutachten des neurologisc-psychiatrischen Sachverständigen F vom 25. Mai 2018 eingeholt. Der Sachverständige bewertete die Folgen der Hirnblutung mit einem Einzel-GdB von 30 und eine depressive Störung mit einem GdB von 20. Für die Funktionsstörung im linken Handgelenk nach Sturz könne ein Einzel-GdB von 10 in Ansatz gebracht werden. Ab Januar 2016 sei von einem Gesamt-GdB von 40 auszugehen.
Die Klägerin hat einen Arztbrief aus dem L-Klinikum über eine dort durchgeführte Untersuchung des Handgelenks am 4. Dezember 2017 eingereicht und das Messblatt zu dem von dem Sachverständigen L für die private Unfallversicherung erstellten Gutachten.
Das Sozialgericht hat von dem Sachverständigen F noch ergänzende Stellungnahmen zu seinem Gutachten vom 4. Februar und vom 15. April 2019 eingeholt und ein weiteres Gutachten von dem Orthopäden Dr. L1 eingeholt, welches dieser am 1. Februar 2020 erstattet hat. Dr. L1 bewertete die Funktionsstörung im Handgelenk aufgrund der von ihm gemessenen Bewegungsausmaße mit einem GdB von 10. Sofern die von dem Sachverständigen L gemessenen Bewegungsausmaße für die Zeit davor zugrunde gelegt würden, ergäbe sich ein GdB von 20, der aber als schwacher Wert nicht geeignet wäre den Gesamt-GdB zu erhöhen.
Mit Gerichtsbescheid vom 20. Mai 2020 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In der Begründung ist es den Feststellungen der gehörten Sachverständigen F und L1 gefolgt.
Gegen diesen, ihrem Bevollmächtigten am 25. Mai 2020 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die Berufung der Klägerin vom 25. Juni 2020. Zur Begründung trägt sie vor, die eingeholten Sachverständigengutachten auf neurologisch psychiatrischen Fachgebiet setzen sich nicht ausreichend mit den Einschränkungen der Klägerin im privaten Bereich auseinander. Sie habe das Gefühl, ihrer Äußerung, dass sie nicht ins Kino, ins Café oder ins Restaurant gehen könne wegen der dort zu erwarten Reizüberflutung, sei von den Sachverständigen nicht hinreichend gewürdigt worden. Die Klägerin hat ein neurologisches Attest vom 18. Mai 2020 zur Akte gereicht und beantragt den Sachverständigen Z zu Beeinträchtigung im privaten Bereich ergänzend zu befragen.
In der Sache beantragt sie,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schleswig vom 20. Mai 2020 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 7. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juni 2016 zu verurteilen, der Klägerin einen GdB von 50 ab ...